Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des
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innerhalb des Zeitraums beginnend am Montag, den 06. März 2023, um 00.00 Uhr (CET) endend am Mittwoch, den 08. März 2023, um 24.00 Uhr (CET) |
gegenüber dem Notar Dr. Oliver Lorenz mit Amtssitz in Frankfurt am Main („Abstimmungsleiter“) auf (die „Abstimmung ohne Versammlung“; die Aufforderung zur Stimmabgabe in der Versammlung ohne Abstimmung, die „Aufforderung zur Stimmabgabe“).
Die nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe (s. Abschnitt A) sind von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin freiwillig erstellt worden, um den Inhabern der Schuldverschreibungen der Anleihe die Hintergründe für die Beschlussgegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und den konkreten Beschlussvorschlag zu erläutern. Die betreffenden Ausführungen sind keinesfalls als abschließende Grundlage für das Abstimmungsverhalten der Anleihegläubiger zu verstehen. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe alle Informationen enthalten, die für eine Entscheidung über die Beschlussgegenstände erforderlich oder zweckmäßig sind. Diese Aufforderung zur Stimmabgabe ersetzt nicht eine eigenständige Prüfung und Bewertung der Beschlussgegenstände durch jeden einzelnen Anleihegläubiger. Jeder Anleihegläubiger sollte seine Entscheidung über die Abstimmung zu den Beschlussgegenständen der Abstimmung ohne Versammlung nicht allein auf der Grundlage dieser Aufforderung zur Stimmabgabe, sondern unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen und nach Konsultationen mit seinen eigenen Rechtsanwälten, Steuer- und/oder Finanzberatern treffen.
A. |
Hintergrund der Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung Dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin ist ein Einberufungsverlangen nach § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG von Anleihegläubigern, deren Schuldverschreibungen nachweislich 5% der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, zugegangen. Hierin wurde der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin aufgefordert, zum Zwecke der Beschlussfassung über die Abberufung des gemeinsamen Vertreters eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Diesem Einberufungsverlangen einer qualifizierten Minderheit kommt der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin hiermit nach. Die betreffende Beschlussfassung wird gemäß § 14 Ziffer 14.2 der Anleihebedingungen nach Maßgabe der Bestimmungen von § 18 SchVG als Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt. |
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B. |
Gegenstand der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorschläge Top 1: Abberufung von Herrn Ernst Geiselreiter als gemeinsamer Vertreter Beschlussvorschlag:
Begründung: Herr Ernst Geißlreiter hat am 8. Februar 2019 gegenüber dem Amtsgericht sein „Amt“ als gemeinsamer Vertreter niedergelegt. Die Anleihegläubiger sind damit – unabhängig von der rechtlichen Frage, ob diese Niederlegung wirksam ist oder nicht – faktisch nicht mehr von einem gemeinsamen Vertreter vertreten. Es ist sinnvoll, im gegenseitigen Einverständnis Herrn Ernst Geißlreiter als gemeinsamen Vertreter abzuberufen. Top 2: Wahl eines gemeinsamen Vertreters iSd. § 7 SchVG Beschlussvorschlag:
Begründung: Nachdem Herr Ernst Geißlreiter als gemeinsamer Vertreter abberufen worden ist, ist es sinnvoll für die anstehende Abwicklung der Forderungen im Insolvenzverfahren einen neuen gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger der Anleihe 2014/2019 mit der ISIN DE 000A11QQ82 zu wählen. Eine Kurzvorstellung der Kandidatin ist unter: https://www.brinkmann-partner.de/penell-gmbh-aufforderung-stimmabgabe/ abrufbar. Die gemeinsame Vertreterin wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet. Dieses sieht für die anwaltliche Vertretung von Gläubigern im Insolvenzverfahren eine 1,0 Gebühr vor. Diese Gebühr ist eine pauschale Vergütung, die von der Quote, die an die Anleihegläubiger ausgezahlt werden könnte, vorab entnommen wird, vgl. hierzu auch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2022 (Az.: IX ZR 178/20 / IX ZR 196/20). Die gemeinsame Vertreterin hat insoweit ein Entnahmerecht. Die Haftungsbegrenzung war bereits in den Anleihebedingungen in § 14 Abs. 1 enthalten und galt bereits zuvor für den Vertragsvertreter. Top 3: Ermächtigung der gemeinsamen Vertreterin Beschlussvorschlag:
Begründung: Zurzeit ist eine Auszahlung der Quote an die Anleihegläubiger nicht möglich, da die Forderungen der Anleihegläubiger aufgrund der Besicherung nur für den Ausfall festgestellt worden sind. Der gemeinsame Vertreter ist insofern zu ermächtigen, gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin die Höhe des Ausfalles zu erklären, damit dieser festgestellt werden kann. Top 4: Notwendige Auslagen Beschlussvorschlag:
Begründung: Die Abstimmung ohne Versammlung ist mit Kosten verbunden, die von den Anleihegläubigern zu tragen sind. Diese Kosten sollen ebenfalls vorab aus der Quotenzahlung beglichen werden. |
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C. |
Erläuterungen
Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand gemäß Top 1 – 4 in Abschnitt B dieser Aufforderung zur Stimmabgabe beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen: Ein mit erforderlicher Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform im Sinne von § 126b BGB. Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform (§ 126 b BGB) nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein besonderer Nachweis mit Sperrvermerk des Vollmachtgebers gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen.
Das derzeit ausstehende Volumen der Schuldverschreibungen beträgt EUR 4.921.440,00, eingeteilt in 5.000 Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 984,288. Sollte sich im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung und dem Beginn des Abstimmungszeitraums eine Änderung des Volumens der Schuldverschreibungen ergeben, ist der geänderte Betrag maßgeblich. Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der Anleihe zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der Anleihe für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundener Unternehmen gehalten.
Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Emittentin unter: https://www.brinkmann-partner.de/penell-gmbh-aufforderung-stimmabgabe/
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax, Telefon oder E-Mail zu richten an:
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Hinweise zum Datenschutz
Informationen zum Datenschutz: Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung bzw. DSGVO). Die Emittentin, der Insolvenzverwalter bzw. der Abstimmungsleiter verarbeiten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Anleihegläubigern die Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Stimmabgabe ohne Versammlung zu ermöglichen. Verarbeitet werden folgende Datenkategorien der Anleihegläubiger: Kontaktdaten, Anzahl der gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu dem depotführenden Institut der Anleihegläubiger und ggf. Daten zu einem benannten Vertreter. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe ohne Versammlung werden ihre oben genannten Daten an Herr Notar Dr. Oliver Lorenz mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main und ggf. weitere Dienstleister, Rechtsanwälte und Steuerberater weitergeleitet. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Anleihegläubigern und Anleihegläubigervertretern im Zusammenhang mit der Stimmabgabe ohne Versammlung zur Verfügung gestellt. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des Handwerks und der Industrie, Planung, Beratung und Verkauf in Insolvenz fordert zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf.
Frankfurt am Main, im Februar 2023
Dr. Jan-Markus Plathner als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin
Auch Notar Dr. Oliver Lorenz mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main fordert als Abstimmungsleiter die Anleihegläubiger der Inhaber-Schuldverschreibungen 2014/2019 Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des Handwerks und der Industrie, Planung, Beratung und Verkauf zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums von Montag, den 06. März 2023, um 00.00 Uhr (CET) bis Mittwoch, den 08. März 2023, um 24.00 Uhr (CET) (eingehend) in Textform (§126 b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt die unter Abschnitt B. aufgeführten Beschlussvorschläge zur Abstimmung.
Frankfurt am Main, im Februar 2023
Notar Dr. Oliver Lorenz als Abstimmungsleiter
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