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Penell-Anleihe 2014/2019, Aufforderung zur Stimmabgabe

stux (CC0), Pixabay
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Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des
Handwerks und der Industrie, Planung, Beratung und Verkauf

Ober-Ramstadt

Penell-Anleihe 2014/​2019
ISIN DE000A11QQ82 /​ WKN A11QQ8

ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG

Aufforderung zur Stimmabgabe

durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen

der Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des Handwerks und der Industrie, Planung, Beratung und Verkauf in Insolvenz mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer HRB 2862 und der Geschäftsanschrift: Bahnhofstrasse 32, 64372 Ober-Ramstadt, (nachfolgend auch die „Emittentin“),

betreffend die

EUR 4.921.440,00

7,750 %
Inhaberschuldverschreibungen

der Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner
des Handwerks und der Industrie, Planung, Beratung und Verkauf

ISIN DE000A11QQ82 /​ WKN A11QQ8

(insgesamt die „Anleihe“), derzeit eingeteilt in 5.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 984,288 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“).

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin fordert, hiermit die Inhaber der Schuldverschreibungen (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger“) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung

innerhalb des Zeitraums beginnend am Montag, den 06. März 2023, um 00.00 Uhr (CET) endend am Mittwoch, den 08. März 2023, um 24.00 Uhr (CET)

gegenüber dem Notar Dr. Oliver Lorenz mit Amtssitz in Frankfurt am Main („Abstimmungsleiter“) auf (die „Abstimmung ohne Versammlung“; die Aufforderung zur Stimmabgabe in der Versammlung ohne Abstimmung, die „Aufforderung zur Stimmabgabe“).

Die nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe (s. Abschnitt A) sind von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin freiwillig erstellt worden, um den Inhabern der Schuldverschreibungen der Anleihe die Hintergründe für die Beschlussgegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und den konkreten Beschlussvorschlag zu erläutern. Die betreffenden Ausführungen sind keinesfalls als abschließende Grundlage für das Abstimmungsverhalten der Anleihegläubiger zu verstehen. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe alle Informationen enthalten, die für eine Entscheidung über die Beschlussgegenstände erforderlich oder zweckmäßig sind. Diese Aufforderung zur Stimmabgabe ersetzt nicht eine eigenständige Prüfung und Bewertung der Beschlussgegenstände durch jeden einzelnen Anleihegläubiger. Jeder Anleihegläubiger sollte seine Entscheidung über die Abstimmung zu den Beschlussgegenständen der Abstimmung ohne Versammlung nicht allein auf der Grundlage dieser Aufforderung zur Stimmabgabe, sondern unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen und nach Konsultationen mit seinen eigenen Rechtsanwälten, Steuer- und/​oder Finanzberatern treffen.

A.

Hintergrund der Aufforderung zur Abstimmung ohne Versammlung

Dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin ist ein Einberufungsverlangen nach § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG von Anleihegläubigern, deren Schuldverschreibungen nachweislich 5% der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, zugegangen. Hierin wurde der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin aufgefordert, zum Zwecke der Beschlussfassung über die Abberufung des gemeinsamen Vertreters eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Diesem Einberufungsverlangen einer qualifizierten Minderheit kommt der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin hiermit nach.

Die betreffende Beschlussfassung wird gemäß § 14 Ziffer 14.2 der Anleihebedingungen nach Maßgabe der Bestimmungen von § 18 SchVG als Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt.

B.

Gegenstand der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorschläge

Top 1: Abberufung von Herrn Ernst Geiselreiter als gemeinsamer Vertreter

Beschlussvorschlag:

Herr Ernst Geißlreiter wird als gemeinsamer Vertreter abberufen.

Begründung:

Herr Ernst Geißlreiter hat am 8. Februar 2019 gegenüber dem Amtsgericht sein „Amt“ als gemeinsamer Vertreter niedergelegt. Die Anleihegläubiger sind damit – unabhängig von der rechtlichen Frage, ob diese Niederlegung wirksam ist oder nicht – faktisch nicht mehr von einem gemeinsamen Vertreter vertreten. Es ist sinnvoll, im gegenseitigen Einverständnis Herrn Ernst Geißlreiter als gemeinsamen Vertreter abzuberufen.

Top 2: Wahl eines gemeinsamen Vertreters iSd. § 7 SchVG

Beschlussvorschlag:

Frau Dr. Susanne Schmidt-Morsbach wird zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger der Anleihe der Anleihe 2014/​2019 mit der ISIN DE 000A11QQ82 gewählt.

Die gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger der Anleihe 2014/​2019 mit der ISIN DE 000A11QQ82 erhält eine pauschale Vergütung von einer 1,0 Gebühr nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz bezogen auf den Gesamtwert der angemeldeten Forderungen der Anleihegläubiger. Diese Kosten sind aus der Quote der Anleihegläubiger vorab zu entnehmen. Die Haftung der gemeinsamen Vertreterin wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.“

Begründung:

Nachdem Herr Ernst Geißlreiter als gemeinsamer Vertreter abberufen worden ist, ist es sinnvoll für die anstehende Abwicklung der Forderungen im Insolvenzverfahren einen neuen gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger der Anleihe 2014/​2019 mit der ISIN DE 000A11QQ82 zu wählen. Eine Kurzvorstellung der Kandidatin ist unter: https:/​/​www.brinkmann-partner.de/​penell-gmbh-aufforderung-stimmabgabe/​ abrufbar.

Die gemeinsame Vertreterin wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet. Dieses sieht für die anwaltliche Vertretung von Gläubigern im Insolvenzverfahren eine 1,0 Gebühr vor. Diese Gebühr ist eine pauschale Vergütung, die von der Quote, die an die Anleihegläubiger ausgezahlt werden könnte, vorab entnommen wird, vgl. hierzu auch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2022 (Az.: IX ZR 178/​20 /​ IX ZR 196/​20). Die gemeinsame Vertreterin hat insoweit ein Entnahmerecht. Die Haftungsbegrenzung war bereits in den Anleihebedingungen in § 14 Abs. 1 enthalten und galt bereits zuvor für den Vertragsvertreter.

Top 3: Ermächtigung der gemeinsamen Vertreterin

Beschlussvorschlag:

„Die gemeinsame Vertreterin wir ermächtigt, alle notwendigen Erklärungen für die Feststellung des Ausfalls gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erklären.“

Begründung:

Zurzeit ist eine Auszahlung der Quote an die Anleihegläubiger nicht möglich, da die Forderungen der Anleihegläubiger aufgrund der Besicherung nur für den Ausfall festgestellt worden sind. Der gemeinsame Vertreter ist insofern zu ermächtigen, gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin die Höhe des Ausfalles zu erklären, damit dieser festgestellt werden kann.

Top 4: Notwendige Auslagen

Beschlussvorschlag:

„Notwendige Auslagen für die Einberufung dieser Gläubigerversammlung gehören zu den notwendigen Kosten der gemeinsamen Vertretung und sind vorab aus der Quotenzahlung zu befriedigen.“

Begründung:

Die Abstimmung ohne Versammlung ist mit Kosten verbunden, die von den Anleihegläubigern zu tragen sind. Diese Kosten sollen ebenfalls vorab aus der Quotenzahlung beglichen werden.

C.

Erläuterungen

1.

Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung, Mehrheitserfordernis und Rechtsfolgen der Beschlussfassung

1.1

Nach § 14 Ziffer 14.1 der Anleihebedingungen können die Anleihegläubiger einer Änderung der Anleihebedingungen zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG ist eine Gläubigerversammlung auch zum Zwecke der Abberufung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Ein ordnungsgemäß gefasster Mehrheitsbeschluss ist für alle Anleihegläubiger verbindlich.

1.2

Beschlüsse der Anleihegläubiger werden in Abstimmung mit der Emittentin gemäß § 14 Ziffer 14.2 der Anleihebedingungen im Wege der Abstimmung ohne Versammlung getroffen.

1.3

Die Beschlüsse gemäß Ziffer 1 – 4 in Abschnitt B dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (einfache Mehrheit).

2.

Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens der Beschlüsse

Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand gemäß Top 1 – 4 in Abschnitt B dieser Aufforderung zur Stimmabgabe beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen: Ein mit erforderlicher Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.

3.

Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung

3.1

Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Dr. Oliver Lorenz („Abstimmungsleiter“) gemäß § 18 Absatz 2 SchVG geleitet

3.2

Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen sich bis Freitag, den 03. März 2023 (24.00 Uhr CET) in Textform (§ 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das „BGB“) gegenüber dem Abstimmungsleiter bei der unten aufgeführten Adresse angemeldet haben (die „Anmeldung“).

3.3

Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von Montag, den 06. März 2023, um 00.00 Uhr (CET) bis Mittwoch, den 08. März 2023, um 24.00 Uhr (CET) (der „Abstimmungszeitraum“) in Textform (§ 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das „BGB“) gegenüber dem Abstimmungsleiter bei der unten aufgeführten Adresse abgeben (die „Stimmabgabe“). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also vorzeitig oder verspätet, dem Abstimmungsleiter zugehen, werden nicht berücksichtigt.

3.4

Die Anmeldung und Stimmabgabe gegenüber dem Abstimmungsleiter erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse:

Notar Dr. Oliver Lorenz
mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main
– Abstimmungsleiter –
Stichwort: „Anleihe 2014/​2019 der Penell GmbH:
Abstimmung ohne Versammlung
c/​o
Möller Theobald Jung Zenger PartG mbB
Nibelungenplatz 3
60318 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefax-Nummer +49 (0) 69 905599-55
E-Mail an: notariat-ffm@mtjz.de

Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor an den Abstimmungsleiter übermittelt worden sind:

ein Nachweis der Teilnahmeberechtigung in Form eines besonderen Nachweises mit Sperrvermerk des depotführenden Instituts (wie unter Ziffer 4.3 definiert); und

eine Vollmacht nach Maßgabe der Ziffer 5, sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird.

Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, müssen zusätzlich durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Ziffer 4.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen.

Gesetzliche Vertreter (z.B. Eltern für ihr Kind, Vormund für den Mündel) oder ein Amtswalter (z.B. ein Insolvenzverwalter) müssen zusätzlich ihre gesetzliche Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der Ziffer 4.5 nachweisen.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Internetseite des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Emittentin unter

https:/​/​www.brinkmann-partner.de/​penell-gmbh-aufforderung-stimmabgabe/​

ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe zum Abruf verfügbar ist. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. In das Formular für die Stimmabgabe werden in angemessener Zeit auch etwaige bis dahin rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und/​oder Ergänzungsverlangen aufgenommen

3.5

Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen.

4.

Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte und Nachweise

4.1

Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der sich nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 4.3 bis spätestens Freitag, den 03. März 2023 (24.00 Uhr CET) angemeldet hat und seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen im Abstimmungszeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 4.3 spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweist.

4.2

An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 984,288 gewährt eine Stimme.

4.3

Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen sowie sich bis Freitag, den 03. März 2023 (24.00 Uhr CET) angemeldet haben. Hierfür ist in Textform (§ 126 b BGB) eine Anmeldung sowie ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen mit einem Sperrvermerk nach Maßgabe der nachstehenden Buchstaben a), b) und c) an den Abstimmungsleiter zu übermitteln (der „besondere Nachweis mit Sperrvermerk“):

a)

Anmeldung

Zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Abstimmung ohne Versammlung sind nur diejenigen Gläubiger berechtigt, die sich bis spätestens Freitag, den 03. März 2023 (24.00 Uhr CET) bei dem Abstimmungsleiter in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung hat den vollständigen Namen bzw. Firma und Anschrift zu enthalten.

b)

Besonderer Nachweis

Der erforderliche besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) die Anzahl und/​oder den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.

c)

Sperrvermerk

Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Anleihe während des gesamten Abstimmungszeitraums, d.h. von Montag, den 06. März 2023, um 00.00 Uhr (CET) bis Mittwoch, den 08. März 2023, um 24.00 Uhr (CET) (der „Abstimmungszeitraum“) beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Formalitäten des besonderen Nachweises mit Sperrvermerk mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.

Anleihegläubiger, die (i) den besonderen Nachweis mit Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums in Textform (§ 126b BGB) übermittelt haben, und/​oder (ii) ihre Schuldverschreibungen nicht oder nicht rechtzeitig haben sperren lassen, und/​oder (iii) sich nicht bis Freitag, den 03. März 2023 (24.00 Uhr CET) angemeldet haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.

4.4

Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum besonderen Nachweis mit Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen.

4.5

Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, hat der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter, spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum besonderen Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).

5.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform im Sinne von § 126b BGB. Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform (§ 126 b BGB) nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein besonderer Nachweis mit Sperrvermerk des Vollmachtgebers gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen.

6.

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen

6.1

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe gemäß Ziffer 1 – 4 in Abschnitt B Beschlüsse gefasst werden, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der „Gegenantrag“).

6.2

Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das „Ergänzungsverlangen“). Auf die Vorschrift des § 13 Abs. 3 SchVG, insbesondere die Frist, wird hingewiesen.

6.3

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an den Abstimmungsleiter zu richten und können rechtzeitig vor Beginn des Abstimmungszeitraums per Post, Fax oder E-Mail an den Abstimmungsleiter an folgende Adresse übermittelt werden:

Notar Dr. Oliver Lorenz

„Anleihe 2014/​2019 der Penell GmbH:
Abstimmung ohne Versammlung“
Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, Deutschland
Telefax: +49 (0) 69-90559955
E-Mail: notariat-ffm@mtjz.de
6.4

Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/​oder ein Ergänzungsverlangen ein besonderer Nachweis mit Sperrvermerk (s. Ziffer 4.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie insgesamt fünf Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe vertreten.

6.5

Ergänzungsverlangen und Gegenanträge müssen nach Maßgabe des SchVG rechtzeitig vor Beginn des Abstimmungszeitraums bei dem Abstimmungsleiter eingehen. Ordnungsgemäß gestellte und rechtzeitig zugegangene Gegenanträge und/​oder Ergänzungsverlangen werden unverzüglich gemäß § 13 Abs. 4 SchVG veröffentlicht.

7.

Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen

Das derzeit ausstehende Volumen der Schuldverschreibungen beträgt EUR 4.921.440,00, eingeteilt in 5.000 Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 984,288.

Sollte sich im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung und dem Beginn des Abstimmungszeitraums eine Änderung des Volumens der Schuldverschreibungen ergeben, ist der geänderte Betrag maßgeblich.

Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der Anleihe zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der Anleihe für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundener Unternehmen gehalten.

8.

Unterlagen

Vom Tag der Aufforderung zur Stimmabgabe an bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Emittentin unter:

https:/​/​www.brinkmann-partner.de/​penell-gmbh-aufforderung-stimmabgabe/​

Diese Aufforderung zur Stimmabgabe einer Abstimmung ohne Versammlung,

das Formular für die Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung (bei Bedarf wird das bereits veröffentlichte Formular aktualisiert),

das Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte,

das Musterformular für den besonderen Nachweis mit Sperrvermerk und

die Anleihebedingungen der Anleihe der Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des Handwerks und der Industrie, Planung, Beratung und Verkauf,

eine Kurzvorstellung zur Kandidatur für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger.

Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax, Telefon oder E-Mail zu richten an:

Notar Dr. Oliver Lorenz

„Anleihe 2014/​2019 der Penell GmbH:
Abstimmung ohne Versammlung“
Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, Deutschland
Telefax: +49 (0) 69-90559955
E-Mail: notariat-ffm@mtjz.de

Hinweise zum Datenschutz

Informationen zum Datenschutz: Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit die Verordnung (EU) 2016/​679 (Datenschutz-Grundverordnung bzw. DSGVO). Die Emittentin, der Insolvenzverwalter bzw. der Abstimmungsleiter verarbeiten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Anleihegläubigern die Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Stimmabgabe ohne Versammlung zu ermöglichen. Verarbeitet werden folgende Datenkategorien der Anleihegläubiger: Kontaktdaten, Anzahl der gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu dem depotführenden Institut der Anleihegläubiger und ggf. Daten zu einem benannten Vertreter. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe ohne Versammlung werden ihre oben genannten Daten an Herr Notar Dr. Oliver Lorenz mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main und ggf. weitere Dienstleister, Rechtsanwälte und Steuerberater weitergeleitet. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Anleihegläubigern und Anleihegläubigervertretern im Zusammenhang mit der Stimmabgabe ohne Versammlung zur Verfügung gestellt. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des Handwerks und der Industrie, Planung, Beratung und Verkauf in Insolvenz fordert zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf.

 

Frankfurt am Main, im Februar 2023

 

Dr. Jan-Markus Plathner als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin

Auch Notar Dr. Oliver Lorenz mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main fordert als Abstimmungsleiter die Anleihegläubiger der Inhaber-Schuldverschreibungen 2014/​2019 Penell Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Elektrogroßhandel, Partner des Handwerks und der Industrie, Planung, Beratung und Verkauf zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums von Montag, den 06. März 2023, um 00.00 Uhr (CET) bis Mittwoch, den 08. März 2023, um 24.00 Uhr (CET) (eingehend) in Textform (§126 b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt die unter Abschnitt B. aufgeführten Beschlussvorschläge zur Abstimmung.

 

Frankfurt am Main, im Februar 2023

 

Notar Dr. Oliver Lorenz als Abstimmungsleiter

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