Die Beratungsfirma WSB Finanzdienste GmbH des Vorsitzenden der IG Lombardium, Herrn Peter Stütz, vertreten durch Herrn Peter Stütz als Geschäftsführer, wird verurteilt, 32.700,16 € nebst Zinsen aus Haftung wegen Falschberatung an eine geschädigte Anlegerin zu zahlen zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Mit Urteil vom 11.01.2018 hat das Landgericht Ellwangen die Beratungsfirma des IG Lombardium, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Peter Stütz, WSB Finanzdienste GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Peter Stütz, zum Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt.
Der Schadensersatzbetrag entspricht der Höhe des Anlagekapitals als in voller Höhe abzüglich der bereits durch die Anlegerin erhaltenen Fahrtgewinnausschüttungen zuzüglich Zinsen zugunsten der Anlegerin rückwirkend ab 14.08.2017, mithin der außergerichtlichen Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gegenüber der WSB Finanzdienste GmbH des Herrn Stütz.
Des Weiteren wurden der von der durch die Kanzlei Pforr Rechtsanwälte & Kollegen Partnerschaftsgesellschaft mbB vertretenen Anlegerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen seit dem 14.08.2017 zugesprochen.
Dieses Urteil, welches die Rechtsanwälte Pforr & Kollegen Partnerschaftsgesellschaft mbB zugunsten der geschädigten Lombardium Anlegerin durchgesetzt haben, ist als wegweisender Erfolg zugunsten der geschädigten Anleger zu werten.
Es beweist, dass sehr wohl die geschädigten Anleger der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG gute Erfolgsaussichten bestehen.
Dem erlittenen Anlageschaden durch Inanspruchnahme ihres regelmäßig vermögensschadenshaftpflichtversicherten Anlageberaters ersetzt zu bekommen bzw. erheblich minimieren zu können.
Mit dem vorliegenden Urteil ist auch bewiesen, dass die wiederholten Versuche der Vermittler und Anlageberater der IG Lombard, die geschädigten Anleger und auch eigenen Mitglieder der IG Lombard davon abzuhalten, gegen die Vermittler und Berater vorzugehen, ins Leere laufen.
Ebenso ist mit dem vorliegenden Urteil bewiesen, dass die Behauptungen der IG Lombard, Schadensersatz wäre zugunsten der Anleger durch eine Inanspruchnahme des Anlageberaters bzw. des Vermittlers wegen Falschberatung aussichtslos, falsch ist.
Schließlich stellt das Urteil antragsgemäß auch fest, dass die Zahlungen an die Anleger antragsgemäß Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Anlagevertrag an die Vermittler / Berater erfolgt, sodass die Vermittler / Berater mögliche Ansprüche an den Fonds oder sonstige Fondsinitiatoren oder schadenersatzverpflichtete Dritte selbst durchsetzen können und an der auszuzahlenden Insolvenzquote teilnehmen.
Dies wäre eine Möglichkeit, dass die Vermittler sodann im eigenen Namen die vermeintlichen Ansprüche an den Fond oder Dritte im eigenen Namen durchsetzen können und damit das Ziel des Schadenausgleichs, welches die IG Lombard ja propagiert, umsetzen können. Hilfsweise können die Vermittler und Berater, die regelmäßig haftpflichtversichert sind, von dort einen Ausgleich erlangen.
Gerade diese Ansprüche des geschädigten Anlegers gegen Dritte will ja die IG Lombardium gemäß ihrem Verlautbarungen und Werbeerklärungen konsequent durchsetzen.
Die IG Lombardium, insbesondere vertreten durch Herrn Peter Stütz, behauptet ja nunmehr schon über ein Jahr angebliche durchsetzbare Schadensersatzansprüche der Anleger gegenüber Dritten. Deren Durchsetzung sei ja angeblich der Sinn der IG Lombard im Sinne des Anlegerschutzes.
Die Rechtsanwaltskanzlei Pforr & Kollegen Partnerschaftsgesellschaft mbB sieht solche Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere hinsichtlich der Durchsetzbarkeit, kritisch.
Nicht zuletzt ist ja auch kein einziger Fall bekannt, in welchem der IG Lombard eine solche Schadensersatzdurchsetzung gegenüber Dritten in anteiliger oder voller Höhe gelungen wäre.
Sollte es jedoch der IG Lombard bzw. dem betroffenen Anlageberater gelingen, kann er dem Anleger den Schaden erstatten, ohne selbst auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Sollte es die IG Lombard insofern mit ihren diesbezüglichen Anpreisungen ernst nehmen, sollte sie vor dem Hintergrund der nun vorliegenden Rechtsprechung, ob nicht eine einheitliche außergerichtliche Einigungslösung zum Ersatz des Anlegerschadens in vollständiger oder durchaus auch anteiliger Höhe Sinn macht, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher etwaiger Ansprüche des geschädigten Anlegers gegenüber jedweden Dritten.
Für bedenklich hält unsere Kanzlei das Verhalten der IG Lombard einerseits von den Anlegern Beiträge zu vereinnahmen, obwohl diese, wenn sie ihre eigenen Ansprüche rechtlich durchsetzen wollen, gesonderte Verfahrenskosten, d. h. Gerichts- und Anwaltskosten tragen müssen.
Vor allen Dingen empfehlen wir, den betroffenen Anlegern, unabhängig von irgendwelchen Aktivitäten der IG Lombard, ihre Ansprüche auf Ersatz des Anlegerschadens hinsichtlich einer möglichen Falschberatung seitens der Anlageberater und / oder Vermittler gegenüber diesen anwaltlich prüfen zu lassen.
Insbesondere für nicht rechtsschutzversicherte geschädigte Anleger ist wichtig zu wissen, dass das Landgericht im hier besprochenen Urteil darüber hinaus die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts der Anlegerin in Höhe von 1.474,89 € ebenfalls zugunsten der Anlegerin dem Anlageberatungsunternehmen auferlegt hat, so dass diese mit einer entsprechenden Kostenerstattung durch die Anlageberatung rechnen kann.
Auch für rechtsschutzversicherte Anleger ist das Urteil insoweit sehr erfreulich, da nunmehr auch die Rechtsschutzversicherungen aufgrund der in Aussicht stehenden Kosten eine deutlich größere und zügigere Regulierungsbereitschaft zur Vorfinanzierung der Kosten der Rechtsdurchsetzung haben dürften.
Nach Einschätzung der Rechtsanwälte Pforr und Kollegen Partnerschaftsgesellschaft mbB erleichtert das nunmehr vorliegende Urteil die erfolgreiche Rechtsdurchsetzung für eine Vielzahl der ebenfalls betroffenen Anleger der Lombardiumgruppe.
Trotz der Vielzahl der laufenden Beraterhaftungsverfahren der Anleger gegenüber Beratern bzw. Vermittlern handelt es sich hier um das erste streitige Urteil, weil in einer Mehrzahl anderer Vorgänge sich im vorgerichtlichen Verfahren die Anleger und Berater bzw. Vermittler gütlich zu einer Zahlung geeinigt haben, die in der Höhe den Prozessrisiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Einzelfalls angemessen war.
Quelle. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Pforr Bad Salzungen
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