Startseite Allgemeines Petros NTEMOS alias Petro Demos, Diana Antonia SEITZ, Francesco Antonio La Rocca – Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges
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Petros NTEMOS alias Petro Demos, Diana Antonia SEITZ, Francesco Antonio La Rocca – Vorwurf des gewerbsmäßigen Betruges

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In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen

– Große Friedberger Str. 25, 60313 Frankfurt am MaingegenPetros NTEMOS, alias Petros Demos, geboren am 19.07.1963 in Ampelia/Griechenland, o. f. W. in der Bundesrepublik Deutschland

Diana Antonia SEITZ, geb. Straub, geboren am 02.08.1971 in Großheubach, Schafgasse 5, 63920 Großheubach

Francesco Antonio La Rocca, geboren am 27.10.1978 in Hanau, Martinstraße 42, 63512 Hainburg

u. a.

wegen gewerbsmäßigen Betrugs wurden zugunsten der Tatverletzten die in der Anlage aufgeführten Vermögenswerte gem. § 111b ff. StPO gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 11le Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.

Es gilt zu beachten, dass auf die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vorläufig gesicherten Vermögenswerte lediglich im Wege der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung Zugriff genommen werden kann.

Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass Sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirken. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist auch als vorläufig vollstreckbarer Titel ein dinglicher Arrest gem. §§ 916 ff. ZPO.

Auf der Grundlage eines solchen Titels können Sie in das bereits durch die Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherte Vermögen die Zwangsvollstreckung betreiben.

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus §§ 111 g, 111 h StPO. Sie eröffnen ausschließlich den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) einzutreten.

Hierzu ist es erforderlich, dass Sie nach vollzogener Pfändung gem. §§ 111 g, 111 h StPO beim zuständigen Gericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung stellen. Mit der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung treten sie in die Rangposition der Staatsanwaltschaft ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so findet nunmehr wiederum § 804 Abs. 3 ZPO Anwendung mit der Konsequenz, dass das frühere begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.

Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem Kostentragungsrisiko, liegt stets im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung Ihres Schadenersatzanspruches oder Rückzahlungsanspruches und die damit verbundene Kosten-Nutzen-Frage können Sie ggf. mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl erörtern.

Haben Sie bitte Verständnis, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben können. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Rückfragen ab.

 

Dr. Köster

Staatsanwältin

 

 

A) Petros NTEMOS
a) Dt. S&K Sachwert AG, hinterlegt beim Amtsgericht Obernburg, Az. 91 HL 9/13 EUR 129.050,31
b) Sparkasse Miltenberg-Obernburg EUR 1.114,25
c) PayCenter GmbH EUR 117,53
B) Diana SEITZ
Deutsche Kreditbank AG EUR 42.285,89
C) Confido UG
a) PayCenter GmbH EUR 117,53
b) Deutsche Postbank AG EUR 139.935,99
D) Lebenswerte GmbH
Deutsche Postbank AG EUR 603,71

 

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