Am 7. Oktober 2022 ist im Bundesgesetzblatt die Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 4. Oktober 2022 verkündet worden. Hierdurch wird eine Pfandbrief-Meldeverordnung erlassen und werden die übrigen pfandbriefrechtlichen Verordnungen geändert: die Pfandbrief-Barwertverordnung, die Deckungsregisterverordnung, die Beleihungswertermittlungsverordnung, die Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung und die Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung. Auch die Refinanzierungsregisterverordnung wird geändert.
Zum Teil dienen die neuen Regelungen der (weiteren) Umsetzung der Covered-Bond-Richtlinie 2019/2162 und der Anpassung an den durch die Verordnung 2019/2160 geänderten Artikel 129 der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR). Zum anderen sind die Verordnungen dem aktuellen Stand der pfandbriefrechtlichen Entwicklung angepasst worden. Bei der Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung und der Beleihungswertermittlungsverordnung ging es darüber hinaus auch um eine Anpassung an die Marktentwicklung.
Neue Pfandbrief-Meldeverordnung
Durch die neu erlassene Pfandbrief-Meldeverordnung wird die rechtliche Grundlage eines pfandbriefrechtlichen Meldewesens gelegt. Die Pfandbriefbanken haben hiernach – je nach begebenen Pfandbriefgattungen – die einschlägigen Meldebögen einzureichen. Dank des modularen Aufbaus der Meldebögen sind die Institute bei den Meldungen zu den einzelnen Pfandbriefgattungen von der Pflicht zur Abgabe bestimmter für ihr jeweiliges Pfandbriefgeschäft nicht einschlägiger Meldungen freigestellt. Weiterhin wird eine großzügige Übergangsfrist gewährt. Während dieser müssen die Pfandbriefbanken nur die ihnen systemseitig verfügbaren Informationen über Deckungswerte in den Meldungen berücksichtigen.
Pfandbrief-Barwert-Verordnung geändert
In der Pfandbrief-Barwertverordnung wird die bereits 2017 im Vorgriff dekretierte Zulassung negativer Stresszinssätze regelungstechnisch nachvollzogen. Zudem wird die Variante des Zinsstresses im Wege des internen Modells abgeschafft, und Großbritannien, das nach dem Brexit in die 25-Prozent-Kategorie fiel, beim statischen Währungsstress der 20-Prozent-Kategorie zugeordnet, der auch die USA, Kanada und Japan angehören.
Deckungsregister- und Refinanzierungsregisterverordnung aktualisiert
In der Deckungsregisterverordnung werden neben einer allgemeinen Aktualisierung aufgrund der Fortentwicklung des Pfandbriefrechts in puncto eintragungsrelevanter Sachverhalte insbesondere Änderungen im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung auch des Pfandbriefgeschäfts vorgenommen. Dies gilt weitgehend auch entsprechend für Änderungen der Refinanzierungsregisterverordnung.
Angepasste Beleihungswertermittlungsverordnung
In der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) werden zum einen Klarstellungen aufgrund von Erfahrungen aus Deckungsprüfungen, zum anderen Anpassungen an die Marktentwicklung vorgenommen. Um die Ertragswertermittlung anpassungsfähiger an Marktentwicklungen zu machen, ohne grundsätzlich das vorsichtige Konzept der pfandbriefrechtlichen Beleihungswertermittlung aufzugeben, werden die bisher fixen Mindestkapitalisierungszinssätze dynamisiert.
Dies geschieht durch Anknüpfung an die Entwicklung der Rendite 30jähriger Bundesanleihen plus eines festen nutzungsartspezifischen Zuschlags. Damit sich die Mindestkapitalisierungszinssätze zukünftig in einer bestimmten Bandbreite bewegen, sind zudem Ober- und Untergrenzen vorgesehen. Der sich nach dieser Methode ergebende Mindestkapitalisierungszinssatz ist zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen, sofern sich die Rendite 30jähriger Bundesanleihen zum 30. November eines Jahres um mindestens 0,5 Prozentpunkte gegenüber dem letzten Fixing verändert hat. Die BaFin gibt die jeweils geltenden Mindestkapitalisierungszinssätze auf ihrer Internetseite bekannt.
In Reaktion auf die seit Inkrafttreten der BelWertV im Jahr 2006 erheblich gestiegenen Kaufpreise bei eigengenutzten Wohnimmobilien hat die BaFin die Kleindarlehensgrenze, bis zu der die Verfahrenserleichterungen bei der Beleihungswertermittlung in Anspruch genommen werden dürfen, auf 600.000 Euro angehoben. Vor dem Hintergrund zunehmender Digitalisierung in diesem Bereich wird die Nutzung von statistischen Verfahren als Unterstützung der Vergleichswertermittlung zugelassen. Zudem hat die BaFin die als Corona-FAQ eingeführte Möglichkeit, die Besichtigung einer Immobilie durch eine Ansicht per Videoübertragung zu ersetzen, in leicht veränderter Form verstetigt. Daneben wird zwecks Anpassung an Artikel 129 Absatz 3 CRR ein mindestens jährlicher Rhythmus für die Überwachungspflicht nach § 26 BelWertV eingeführt.
Schiffs- bzw. Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung
Ebenfalls in Anpassung an den geänderten Artikel 129 Absatz 3 CRR wird auch in der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung die Pflicht zur Überwachung der Grundlagen der Beleihungswertermittlung der entsprechenden Regelung der Beleihungswertermittlungsverordnung nachgebildet. Zudem wird die entsprechende Regelung der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung wiederum derjenigen der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung angeglichen.
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