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Pflegegutachten:wir haben mit Sylvia Grünert gesprochen

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Nicht erst durch Rudi Assauer ist das Thema „Pflege“ wieder in das Bewusstsein der Bevölkerung getreten.

Jeder von uns wird irgendwann, oder ist irgendwann, mit diesem Thema konfrontiert. Pflege kostet Geld und Zeit.Beim Thema Geld kommt dann unsere Pflegeversicherung wieder ins Spiel.Die Höhe der Pflegeleistungen richten sich auch nach dem Aufwand der für die Pflege zu leisten ist. Diese Einstufung übnernimmt der sogenannte „Medizinische Dienst“ MDK der Krankenkassen. Dieser ist natürlich bemüht, die Pflegeentschädigung so gering wie möglich zu halten, Ich erstelle für sie ein uanbhängiges Pflegegutachten das nahezu immer von den Krankenkassen anerkannt wird. Mit meinem Gutachten haben sie dann auch bei einer möglichen Diskussion mit dem MDK, handfeste Argumente schriftlich in der Hand. Frau Grünert erreichen sie unter www.pflegesg.de

Das schreibt die VBZ BW auf ihrer Seite

Besteht wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit bzw. Behinderung ein Hilfebedarf für alltägliche Verrichtungen auf Dauer, das heißt für mindestens sechs Monate, kann man eine Pflegestufe und damit die dazugehörigen Leistungen beantragen. Diese alltäglichen Verrichtungen beziehen sich auf die Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) nimmt die Pflegeeinstufung vor. Dazu sieht er sich die Situation vor Ort an und erstellt ein Gutachten. Der Antrag sollte möglichst frühzeitig gestellt werden, da die Leistungen ab dem Datum des Antrags gewährt werden. Der Antrag ist bei der Pflegekasse zu stellen. Die Leistungen der Pflegekasse können als Sachleistungen – zum Beispiel, indem ein Pflegedienst beauftragt wird – oder als Pflegegeld – das heißt, Angehörige übernehmen die Pflege selbst – in Anspruch genommen werden. Diese beiden Leistungsarten können auch kombiniert werden.

Pflegestufen
Die Hilfebedürftigkeit wird in so genannten Pflegestufen abgebildet. Stufe I beinhaltet täglich mindestens 90 Minuten Hilfe, davon die Hälfte als Grundpflege. Für die Stufe II sind mindestens dreimal täglich insgesamt 180 Minuten Zeit für die Pflege aufzuwenden und in der Stufe III sind 300 Minuten Pflege Voraussetzung, davon mindestens 240 Minuten Grundpflege. Hierbei muss die Hilfe auch regelmäßig nachts notwendig sein.

Ermittlung des Pflegebedarfs
Um den Pflegebedarf zu ermitteln, ist es sinnvoll, über einige Wochen ein Pflegetagebuch zu führen. Darin werden alle notwendigen Hilfezeiten eingetragen. Nach dem Antrag bei der Pflegekasse beauftragt diese den MDK. Der MDK muss den Hausbesuch einige Tage vorher ankündigen, dann wird die Begutachtung durchgeführt und das Gutachten erstellt. Der MDK schickt das Gutachten an die Pflegekasse. Diese entscheidet über den Antrag, der dem Antragsteller zugesandt wird. Wenn der MDK kommt, hat der Antragsteller das Recht, dass eine Person seines Vertrauens anwesend ist. Diese kann dem MDK ergänzende Angaben zum Hilfebedarf geben.

Beim Ortstermin sollte weder untertrieben noch übertrieben werden. Auszugehen ist von einer aktivierenden Pflege, das heißt, diejenigen Verrichtungen, die der zu Pflegende noch selbst verrichten kann, sollten auch von diesem vorgenommen werden – dies kann einen höheren Zeitbedarf verursachen. Hat der MDK die Einstufung vorgenommen, erlässt die Pflegekasse den entsprechenden Bescheid. Gegen diesen kann gegebenenfalls Widerspruch eingelegt werden, der innerhalb von vier Wochen schriftlich erfolgen sollte. Den Pflegebedürftigen steht ein Recht auf Einsicht in das Gutachten zu. Erfolgt eine Ablehnung des Widerspruchs, besteht die Möglichkeit, wiederum innerhalb von einem Monat Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.

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