Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat der NeS GmbH, Betreiberin des Onlineshops netto-online.de, untersagt, von Verbrauchern eine Vorkasse-Zahlung zu verlangen, bevor ein Kaufvertrag zustande kommt. Die Entscheidung erfolgte aufgrund einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) und hob das Urteil der Vorinstanz auf.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters wurde der Vertrag erst bei der Warenlieferung geschlossen, während Kunden, die „Vorkasse“ als Zahlungsmittel wählten, den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Tagen nach der Bestellung zahlen sollten. Dies galt auch für hochpreisige Waren über 1.000 Euro. Die Lieferzeiten wurden mit „ca. 1 bis 3 Werktage“ für Paketzustellungen und „ca. 10 Werktage“ für Speditionslieferungen angegeben, wobei sich diese bei Vorkasse um drei Werktage verlängerten.
Das OLG Nürnberg sah in dieser Kombination aus Vorkasse und AGB-Regelung eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und einen Verstoß gegen einen wesentlichen Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Kunden wurden durch die Zahlungsaufforderung vor Vertragsabschluss rechtlich schlechter gestellt als bei einem bestehenden Kaufvertrag. Bei Nichtlieferung konnten sie zwar ihr Geld zurückverlangen, aber nicht auf der Lieferung bestehen oder Schadenersatz verlangen.
Zudem mussten Kunden das gezahlte Geld über einen längeren Zeitraum entbehren, ohne sicher zu sein, dass die Ware geliefert wird. Sie waren hinsichtlich ihrer Erfüllungs- und Ersatzansprüche weitgehend schutzlos. Darüber hinaus konnten Kunden nicht erkennen, wie lange sie an ihre Bestellung gebunden waren und wie lange das Unternehmen ihr durch die Bestellung abgegebenes Angebot noch annehmen konnte, da die Lieferzeiten nur als Circa-Fristen angegeben waren.
Das Verfahren ging auf einen Hinweis der Marktbeobachtung des vzbv zurück. Das Urteil des OLG Nürnberg (Az. 3 U 1594/23) ist rechtskräftig und stärkt die Position von Verbrauchern beim Online-Einkauf mit Vorkasse-Zahlung.
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