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Physikalisch-Technische Bundesanstalt

geralt (CC0), Pixabay
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Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Bekanntmachung
gemäß § 26 der Strahlenschutzverordnung
1. Ergänzung zur Bauartzulassung
mit dem Bauartzeichen PTB 23/​20 T StrlSchG

Vom 24. Oktober 2021

Gemäß den §§ 45 bis 47 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBI. I S. 1194) geändert worden ist, und den §§ 24 bis 26 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBI. I S. 1194) geändert worden ist, wird die Bauart der folgenden Vorrichtung wie folgt ergänzt:

Bezeichnungder Vorrichtung: Röntgenstrahler (gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV)
Typ/​Firmenbezeichnung: MXR-75HP/​20, Y.TU 75-D01
Inhaber der Zulassung und
Hersteller der Vorrichtung:
Comet AG
Herrengasse 10
3175 Flamatt, Schweiz
Zugelassene Verwendung: Der Röntgenstrahler ist für Röntgengrobstrukturuntersuchungen zugelassen
Befristung der Zulassung: 30. Dezember 2030

Die Ergänzung der Zulassung umfasst Folgendes:

Der Röntgenstrahler MXR-75HP/​20 (Y.TU 75-D01) wurde im Bereich des Schutzgehäuses bzw. an den Kühlleitungen überarbeitet.

Die Ausrichtung der Geometrie des Röntgenstrahlers wurde optimiert.

Neues Design der Kühlleitungen.

Braunschweig, den 24. Oktober 2021

GZ 16/​20 T StrlSchG_​E2

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Im Auftrag
B. Pullner

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