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Startseite Allgemeines Piccor AG droht jetzt der Konkurs?
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Piccor AG droht jetzt der Konkurs?

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Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass sich laut Pressebericht möglicherweise die Insolvenz der PICCOR AG (bzw. „Konkurs“, wie dieses Verfahren in der Schweiz möglicherweise genannt wird) abzeichnet.
Nüchtern betrachtet, würde sich im Ergebnis durch einen Konkurs der PICCOR AG an unserer Einschätzung der Lage vom Anfang dieses Jahres nichts wesentlich ändern. Es gibt nach unserer Auffassung daher keinen Anlass zu unbedachten (und daher eventuell teuren) Handlungen. So stellt sich uns die Situation aktuell dar:

Rücktritt von Peter Züllig als Verwaltungsrat der PICCOR AG:
Peter Züllig, bisher alleiniger Verwaltungsrat der PICCOR AG ist laut Firmenregister shabex.ch offenbar seit dem 6.9.2018 nicht mehr Verwaltungsrat. Mit seinem Rücktritt verliert möglicherweise die PICCOR AG ihre Handlungsfähigkeit. Die Folge wäre, einem Pressebericht der Luzerner Zeitung vom 26.9.2018 zufolge, wohlmöglich der Konkurs (ähnlich der deutschen Insolvenz) der PICCOR AG.

Als Konsequenz: möglicher Konkurs der PICCOR AG?
Die Luzerner Zeitung vom 26.9.2018 dazu : „Laut dem Handelsregister- und Konkursamt Zug kann dieser Organisationsmangel behoben werden, indem eine neue Person berufen wird. Das Amt hat die Firma bereits aufgefordert, dies zu tun, die Frist läuft noch bis Mitte Oktober. Wird die Piccor nicht aktiv, dann stellt das Handelsregisteramt den Antrag an das Kantonsgericht, den Konkurs über die Firma zu eröffnen.“

Nach unserer Kenntnis verhält es sich in der Schweiz wie folgt: Besteht bei einer juristischen Person ein Mangel in der gesetzlich zwingenden Organisation (hat also z.B. eine AG keinen Verwaltungsrat mehr) so hat das zuständige Handelsregisteramt ein sogenanntes Aufforderungsverfahren zu starten (Art. 154 der Handelsregisterverordnung) Wird der rechtmäßige Zustand innerhalb einer Frist nicht wiederhergestellt, so stellt das Handelsregisteramt dem Gericht (in Zug dem Kantonsgericht) den Antrag, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Welches die möglichen Maßnahmen sind, ergibt sich aus dem Gesetz. In aller Regel führt dies letztlich zur Auflösung einer Gesellschaft und der Liquidation nach den Konkursvorschriften.

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