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Pierer Industrie AG-Bekanntmachung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

geralt (CC0), Pixabay
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Pierer Industrie AG

Wels

Bekanntmachung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Die Pierer Industrie AG, Wels, Österreich, („Bieterin„) hat am 30. Juli 2021 die Angebotsunterlage („Angebotsunterlage„) für ihr freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots („Angebot„) an die Aktionäre der Leoni AG, Nürnberg, Deutschland, („Leoni„) veröffentlicht. Das Angebot bezieht sich auf den Erwerb von bis zu 3.135.218 auf den Namen lautender Stückaktien der Leoni (ISIN DE0005408884) („Leoni-Aktien„) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 12,50 je Leoni-Aktie. Die Frist für die Annahme des Angebots endet am 10. September 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), soweit sie sich nicht nach den gesetzlichen Vorschriften des WpÜG verlängert.

1.

Bis zum 3. September 2021, 18.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) („Stichtag„) wurde das Angebot für insgesamt 42.133 Leoni-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von 0,1290 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Leoni.

2.

Am Stichtag hielt die Bieterin unmittelbar 3.866.000 Leoni-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 11,83 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Leoni.

3.

Die Stimmrechte aus den von der Bieterin unmittelbar gehaltenen 3.866.000 Leoni-Aktien, mithin ca. 11,83 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Leoni, werden den Beherrschenden Unternehmen (wie in Ziffer 6.3 der Angebotsunterlage definiert) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 WpÜG zugerechnet.

4.

Darüber hinaus werden der Bieterin insgesamt 1.133.363 Stimmrechte aus Leoni-Aktien („Vollmachtstimmrechte“), entsprechend ca. 3,47% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Leoni gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpÜG zugerechnet. Die Vollmachtstimmrechte werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 WpÜG auch den Beherrschenden Unternehmen (wie in Ziffer 6.3 der Angebotsunterlage definiert) zugerechnet.

5.

Darüber hinaus halten weder die Bieterin noch die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen gem. § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen zum Stichtag unmittelbar oder mittelbar Leoni-Aktien oder Instrumente nach §§ 38, 39 WpHG in Bezug auf Leoni-Aktien. Ihnen wurden zum Stichtag auch keine weiteren Stimmrechte aus Leoni-Aktien gemäß § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 WpÜG zugerechnet.

6.

Die Gesamtzahl der Leoni-Aktien, für die das Angebot zum Stichtag angenommen worden ist, zuzüglich der Gesamtzahl der Stimmrechte aus Leoni-Aktien, die die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG zum Stichtag halten, beläuft sich somit auf 5.041.496 Leoni-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 15,43 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Leoni.

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https:/​/​www.piererindustrie.at/​kapitalmarkt/​
im Internet am: 06.09.2021.

 

Wels (Österreich), den 6. September 2021

Pierer Industrie AG

 

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