Der Kläger, Berufspilot in der kommerziellen Passagierluftfahrt, war nach einem Mitte 2016 erlittenen Herzinfarkt zeitweilig arbeitsunfähig. Nach rund sieben Monaten hielt ihn sein behandelnder Kardiologe mit Auflagen wieder für flugtauglich und meldete dies dem Luftfahrtbundesamt. Bis zur behördlichen Feststellung der Flugtauglichkeit durch das Luftfahrtbundesamt durfte der Pilot seine Tätigkeit noch nicht wieder ausüben.
Der beklagte private Krankenversicherer zahlte Krankentagegeld nur für die Dauer der ärztlich bescheinigten Fluguntauglichkeit. Der Pilot steht dagegen auf dem Standpunkt, ihm stehe Krankentagegeld auch für den darüber hinausgehenden Zeitraum von rund drei Monaten zu, nämlich bis seine volle Flugtauglichkeit auch behördlich anerkannt war und er wieder fliegen durfte. Er verlangt eine Zahlung in Höhe von rund 7.500 EUR.
Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hat, verhandelt nun der für Versicherungssachen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Berufung des Piloten (Aktenzeichen I-4 U 80/18). Das Gericht wird voraussichtlich zu entscheiden haben, ob es bei der Zahlung von Krankentagegeld nur auf den medizinischen Befund
oder auch auf die Zeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ankommt.
Darüber verhandelt der Versicherungssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in öffentlicher Sitzung am 9. April 2019 um 10.30 Uhr im Saal A 114, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf.
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