Ja, denn es wird in dieser Woche sicherlich ein Insolvenzantrag der PIM Gold GmbH und der Premium Deutschland GmbH geben, ja geben müssen, wenn man nicht in den Tatbestand der Insolvenzverschleppung geraten will von Seiten der Geschäftsführung der genannten Unternehmen.
Zum Unternehmen PGD Premium Gold Deutschland soll es bereits eine Entscheidung für einen Insolvenzverwalter geben, wie man aus „unternehmensnahen Quellen“ hört.
Hierbei soll es sich um einen Insolvenzverwalter aus dem „Schwäbischen“ handeln. Da Insolvenzverwalter im Regelfall immer von den Unternehmen selber vorgeschlagen werden, dürfte es natürlich auch spannend sein, herauszubekommen, wer den Insolvenzverwalter vorgeschlagen hat und warum.
Wir erwarten allerdings, dass der Insolvenzverwalter bei seiner Arbeit diese Empfehlung nicht „honoriert“ und auch gegen die Beschuldigten rechtlich vorgeht.
Sobald der Insolvenzverwalter feststeht und über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden ist, sollten Anleger ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Das halten wir für wichtig und richtig, auch wenn der Insolvenzverwalter hier versuchen wird, auf Zeit zu spielen, so nach dem Motto: „ich melde mich bei Ihnen“. Darauf sollte man sich dann nicht einlassen.
Sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, dann sollten Sie ihn auffordern, einmal festzustellen, wer denn als Beschuldigter in den Durchsuchungsbeschlüssen gilt?
Hier sollte man auch an diese Personen seine Schadensersatzforderung stellen. Wie das Handelsblatt berichtet hat, gibt es ja einen Rechtsanwalt unter den Beschuldigten. Jener Rechtsanwalt sollte doch eine Haftpflichtversicherung haben, die möglicherweise in solchen Situationen haften könnte.
Natürlich werden wir uns auch die Arbeit des Insolvenzverwalters im vorläufigen Insolvenzverfahren dahingehend genau anschauen, ob da alles so mit rechten Dingen zugeht.
In den letzten Tagen haben wir auch viele Anfragen von geschädigten Anlegern und Vertrieblern bekommen. Beide hatten eines gemeinsam, sie waren immer noch alle regelrecht geschockt über das Geschehen und mancher der Vertriebler fühlte sich „wie in einem falschen Film“ oder einem bösen Alptraum, aus dem man doch recht bald erwachen möge.
Nun befinden wir uns in der Realität und die sieht nach einem großen Schaden für die Anleger aus. Die Anleger fragen sich jetzt natürlich, wer ihnen ihren Schaden ersetzt?
Das ist eine gute Frage, die man aber nicht so einfach beantworten kann. Zunächst einmal sollte man, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.
Weiterhin sollten sie natürlich prüfen lassen, inwieweit man auch die Beschuldigten in diesem Fall in Anspruch nehmen kann. Natürlich stellt sich auch immer die Frage nach der Beraterhaftung. Hier muss man aber erst einmal den Nachweis erbringen, dass der Vermittler eine Falschberatung vorgenommen hat.
Dann muss man immer noch „Glück“ haben, dass der Vermittler auch über genügend Vermögen verfügt, um ihnen den Schaden zu ersetzen, oder aber über eine Vermögensschadenshaftpflicht, die in so einem Fall eintreten könnte.
Einen Vermittler zu verklagen, der kein Vermögen mehr hat, um ihnen den Schaden zu ersetzen, oder der nicht über eine Vermögensschadenshaftpflicht verfügt, macht wenig Sinn, wenn man logisch denkt. Möglicherweise erzählen ihnen da Rechtsanwälte, die auf Mandantenfang sind, etwas anderes. Fallen sie nicht darauf herein. Sie schmeißen schlechtem Geld nur gutes hinterher.
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