In Sachen PIM Gold hat das Landgericht Leipzig unter anderem geurteilt, dass der beklagte Vermittler hätte darüber aufklären müssen, dass die Kaufpreise für die Gramm-Stückelungen über dem Marktwert lagen.
Die betreffenden Verfahren sind nicht rechtskräftig; die Kanzlei BEMK ging in Berufung. Zu dieser Frage weist sie auf eine neue BGH-Entscheidung hin:
Der Umstand, dass bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts entstehen kann, begründet für sich allein selbst dann noch keine Offenbarungspflicht, wenn die Höhe der Provisionen tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert des Kaufgegenstandes – erheblich – übersteigt. Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert.
Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren.
Mithin besteht für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung über den Wert des Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muss der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft.
Es ist im Grundsatz Sache des Verkäufers, wie er den Preis kalkuliert, insbesondere auch, was er darin für den Vertrieb ansetzt. Auf der anderen Seite muss der Erwerber seinerseits immer damit rechnen, dass der ihm genannte Erwerbspreis einen gewissen Vertriebskostenanteil enthält; vgl. BGH III ZR 148/19, U. v. 13. August 2020, Gründe II. 2. c) bb) (1); BGH III ZR 359/02, U. v. 12. Februar 2004, BGHZ 158, 110, 119 f.; BGH III ZR 308/15, U. v. 23. Juni 2016, NJW 2016, 3024, 3025 Rn. 13.
Es bleibt abzuwarten, was das Oberlandesgericht Dresden daraus macht.
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