PIM Gold GmbH – jetzt mahlen die Mühlen weiter
Das Amtsgericht Offenbach hatte am 30. September 2019 über die PIM Gold GmbH ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet. Das war ein logischer Schritt, nachdem die Strafverfolgungsbehörden durch eine Durchsuchung am 04. September 2019 den Geschäftsbetrieb beendeten. Bekanntlich gilt die Unschuldsvermutung in einem Strafverfahren und die Untersuchungshaft des Geschäftsführers P. sowie die Beschlagnahme von Verfahrenswerten soll nur der Sicherung des Verfahrens dienen (so die Strafprozessordnung).
Die Insolvenzordnung ist hierin aber gnadenlos: nach Feststellung der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bleiben drei Wochen Zeit, um einen Eigeninsolvenzantrag zu stellen. So kam es auch, nachdem zuvor hektisch versucht wurde, den Geschäftsbetrieb doch noch zu sichern. Gerüchteweise ist von chaotischer Buchhaltung seit einigen Jahren die Rede…
Heute trifft sich der Gläubigerausschuss in Frankfurt zu ersten Mal
Der Gläubigerausschuss ist nicht vom Himmel gefallen, sondern musste zuvor durch das Amtsgericht bestimmt werden… Auch die Beteiligten sind nur vorläufig bestellt:
Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören. § 67 Abs. 2 Insolvenzordnung
Ja, so kann man das sicherlich nennen, was heute in Sachen PIM Gold passiert, denn heute trifft sich der vorläufige Gläubigerausschuss in Frankfurt zum ersten Mal. Es wird eine Veranstaltung werden, bei der man sich zunächst einmal untereinander kennenlernen und der Insolvenzverwalter über den aktuellen Stand des Verfahrens informieren wird.
Das Gesetz ordnet die Aufgaben wie folgt zu:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen. § 69 Insolvenzordnung
Das könnte insofern dann interessant werden, weil der vom Insolvenzgericht des Amtsgerichtes Offenbach eingesetzte Insolvenzverwalter wohl in der letzten Woche ein längeres Informationsgespräch mit den Ermittlungsbehörden gehabt haben soll.
Trotzdem wird von den Sachverhalten, die dort im Gläubigerausschuss besprochen werden, so gut wie nichts nach außen gelangen, denn die Informationen im Gläubigerausschuss müssen vertraulich behandelt werden. Es geht der Rechtsordnung aber nicht so sehr um ein absolutes Schweigen, sondern um die zweckwidrige Verwendung von Informationen zu Gunsten Einiger (https://openjur.de/u/75635.html zitiert den Bundesgerichtshof in der Entscheidung – BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 222/05). Was ohnehin bekannt ist, unterliegt nicht der Schweigepflicht…
Wer dagegen verstößt, kann entlassen werden bzw. sich Schadenersatzansprüchen aussetzen (§ 70 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a Insolvenzordnung).
Die Aufgaben sind wichtig, weil der Gläubigerausschuss eine mächtige Position hat im Verfahren. Dementsprechend haften die Mitglieder für fehlerhafte Amtsführung persönlich auf Schadenersatz. Regelmäßig gibt es aber so wenig Auslagenvergütung, dass es in der Praxis häufig schwer fällt, geeignete Personen zu finden…
Also viel Ehre, viel Arbeit, wenig Lohn…
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