Die Kanzlei BEMK Rechtsanwälte führte heute vor dem Landgericht Stuttgart für einen beklagten Finanzdienstleister eine erste Verhandlung im PIM Gold-Komplex. Es ging um über 43.000,00 € Schadensersatz. Die Klagepartei wurde von einer Kanzlei aus Norddeutschland vertreten, die sich selbst als eine der führenden Kanzleien Deutschlands in den Bereichen Verbraucherschutz und Anlegerschutz beschreibt, den „PIM Gold Anlageskandal“ als ein „Top Thema“ führt und nach eigenen Angaben bundesweit erfolgreich Mandanten berät und vertritt.
Dem Beklagten wurden vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen und eine deliktische Handlung vorgeworfen. Bezüglich der unerlaubten Handlung soll er das angeblich verbotene und strafbare Einlagengeschäft der PIM Gold GmbH als Gehilfe gefördert haben, §§ 32 Abs. 1, 54 KWG i.V.m. § 27 Abs. 1 StGB. Was den Schadensersatz anbelangt, so begehrten die Anlegeranwälte für die Klägerin nicht nur die von ihr investierten 30.000,00 €, sondern auch noch das vereinbarte Bonusgold bzw. eine „Verzinsung von 0,6 Prozent des eingesetzten Kapitals“.
Heute nun fand die mündliche Verhandlung in dieser Sache vor dem Landgericht Stuttgart statt. Die Klägerin und der Beklagte waren geladen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ließen sich durch einen Unterbevollmächtigten, der nicht aus ihrer Kanzlei stammt, vertreten. Für den Beklagten verhandelte Rechtsanwalt Michael Malar von den BEMK Rechtsanwälten.
„Ich gehe davon aus, Stand heute, dass die Klage abgewiesen wird“, sagt Rechtsanwalt Daniel Blazek auf telefonische Nachfrage von diebewertung.de. „Unser Mandant war zum einen der falsche Beklagte, zum anderen war der Vorwurf des Delikts Unsinn.“ Denn der Beklagte habe erkennbar für eine Gesellschaft gehandelt und nicht selbst, es fehle daher an der Passivlegitimation hinsichtlich der angeblichen Beratungsverschuldens. „Außerdem handelte es sich bei den PIM Gold-Verträgen weder um ein Einlagengeschäft nach dem KWG, noch um eine Vermögensanlage im Sinne des Gesetzes. Wie man also auf eine strafrechtliche Beteiligung an einem Handeln ohne Erlaubnis gemäß § 54 KWG kommen kann, ist mir schleierhaft.“ Darüber hinaus, so Blazek, wären ohnehin nur der Investitionsschaden, also die 30.000,00 €, diskutabel gewesen, nicht aber der Erfüllungsschaden. „Wer die Rückabwicklung einer Anlageentscheidung begehrt, kann nur so gestellt werden, als hätte er nicht investiert. Und wer nicht investiert hätte, hätte auch keinen Anspruch auf Bonusgold oder Verzinsung erworben.“
Das Gericht habe die Klägerin angehört zu der Frage der Passivlegitimation. Ein deliktisches Verhalten sehe es derzeit nicht. Die Frage der Klagerücknahme wurde angesprochen, was der Unterbevollmächtigte aber nicht entscheiden konnte. „Ich denke, die Gegenseite wird jetzt noch etwas schreiben. Und dann wird entschieden“, so Blazek. „Es wäre aber verfrüht, hier von einem Trend zu sprechen. Wir sind noch ganz am Anfang. Und insbesondere was die jeweiligen Aufklärungspflichtverletzungen und die Passivlegitimation anbelangt, sind diese immer Fragen des Einzelfalls. Anders sieht es für mich bei der Einordnung der PIM Gold-Verträge in das KWG oder das Vermögensanlagengesetz aus. Das ist generell nicht der Fall.“
Sollte die Klägerin vor dem Landgericht Stuttgart durch Urteil unterliegen und sollte das Urteil rechtskräftig werden, so muss sie (oder aber ihre Rechtsschutzversicherung) insgesamt Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von rund 8.000,00 € berappen.
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