PIM GOLD Insolvenzverfahren
Sehr geehrter Herr Dr. Metoja,
im Nachfolgenden erlaube ich mir ein paar kurze Fragen zum genannten Insolvenzverfahren zu stellen. Über eine kurzfristige Beantwortung freue ich mich.
Derzeit gibt es einige Aufregung unter den Vertrieblern und den Anlegern der PIM Gold GmbH.
Hier geht es vor allem um den von Ihnen aufgeworfenen Tatbestand des „Schneeballsystems“ und möglichen Rückforderungen von Provisionen und Investments der Anleger. Müssen sich sowohl Vertrieb als auch Anleger nun Sorgen machen, das sie durch Rückforderungen des Insolvenzverwalters in Existenznot geraten können?
In wie weit konnten Sie bisher feststellen ob es zu viel an Kunden ausgeliefertes Gold gab?
Wird das von Ihnen zurückgefordert?
Gleiches gilt natürlich für möglicherweise an den Vertrieb zu viel bezahlte Provisionen, werden auch die zurückgefordert?
Zudem habe ich gehört, dass es einen Vermittler gegeben haben soll der “plötzlich“ mit 300 Kündigungen von Kunden beim PIM aufgetaucht sein soll, um dann nochmals Provision zu kassieren. Hierbei soll es sich um einen mittleren 6-stelligen Betrag gehandelt haben. Gehen Sie auch hiergegen rechtlich vor?
Gibt es noch dem Insolvenzverwalter nun zurechenbare Goldbestände bei den Vermittlern?
Wenn ja was passiert damit?
Antwort des Insolvenzverwalters:
Sehr geehrter Herr Bremer,
bezugnehmend auf Ihre Anfrage darf ich wie folgt antworten:
Der Tatbestand des „Schneeballsystems“ stamm nicht von mir, sondern von der Staatsanwaltschaft Darmstadt.
Der Insolvenzverwalter hat selbstverständlich auch solchen Hinweisen nachzugehen, derzeit kann eine Überprüfung des Tatbestandes nicht stattfinden, da sämtliche maßgebliche Unterlagen des Unternehmens bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens beschlagnahmt wurden und dem Insolvenzverwalter bis zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Akteneinsicht gewährt wurde.
Derzeit wäre die Annahme eines Schneeballsystems eine reine Spekulation, sodass es weder für Vermittler noch für Anleger Grund zur Sorge besteht. Selbst wenn nachgewiesen werden sollte, dass es sich hierbei um ein Schneeballsystem handelte, muss geprüft werden, ob die dafür entwickelte Rechtsprechung auf diesen Fall übertragbar wäre. Nach derzeitigem Stand gehe ich davon aus, dass diese nämlich aufgrund der Vertragsstruktur nicht ohne weiteres übertragbar sein dürfte.
Bei der Überprüfung der Verträge/Buchhaltung haben wir festgestellt, dass einige Kunden mehr Gold erhalten haben, als ihnen zustehen würde. Für diese Mehrlieferung gab es keinen Rechtsgrund, sodass der Mehrbetrag an die Insolvenzmasse zu erstatten ist. Das gleiche gilt auch für zu viel erhaltene Provisionen, gleichgültig wie diese entstanden sind, denn auch hierfür hat es auch keinen vertraglichen Rechtsgrund gegeben. Auch diese müssen der Insolvenzmasse erstattet werden.
I
Kommentar hinterlassen