PIM Gold GmbH Insolvenz – was gibt es Neues? Interview mit Dr. Thomas Pforr,
Rechtsanwalt
Seit der Durchsuchungsmaßnahme am 4. September 2019 haben sich die
Ereignisse rund um die insolvente PIM Gold GmbH überschlagen. Nach dem also
das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wurde ein vorläufiger
Gläubigerausschuss durch das Gericht bestellt, dieser hat bereits einmal
getagt. Dr. Thomas Pforr ist Mitglied des Gläubigerausschusses und juristischer Beirat der Interessengemeinschaft PIM Gold.
Grund genug einmal zu fragen, was es Neues gibt
Frage: Seit dem 4. September 2019 laufen offene und verdeckte Maßnahmen, um die
ökonomische Situation des PIM Gold GmbH Unternehmens aufzuklären
beziehungsweise zu verbessern.
Antwort Dr. Pforr: Mit Vollgas, Tag und Nacht haben sich viele gekümmert. Unter Bereitstellung aller personellen Ressourcen der Anwaltskanzlei wurden die Rechtsfragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aufgerollt.
Selbstverständlich gibt es kein Patentrezept, so Dr. Thomas Pforr, nichts machen und Tee Trinken ist jedenfalls nicht ausreichend. Derzeit prüft die Kanzlei Dr. Pforr vor die Geltendmachung von Aus und Abonderungsansprüchen zu Gunsten der Kunden der PIM Gold GmbH und Ansprüchen direkt gegen Loomis International (DE) GmbH. Ziel ist die Aussonderung des Goldes respektive die Geltendmachung des Eigentums gemäß § 985 BGB . Hier geht es darum, dass die Anlieger konkretes Eigentum am Gold erwerben haben sollen. Die Antwort des Insolvenzverwalters beziehungsweise des Unternehmens
gibt hier zu dann weitere Handlungsempfehlungen zur Durchsetzung der
Ansprüche der Anleger. Entweder kommt es zu direkten Befriedigung durch die Gold
Herausgabe oder aber durch die Anerkennung von Ansprüchen. Neue Erkenntnisse
und Beweise auf mögliche Schadensersatzansprüche liegen vor. Bei einem Teil
der Anleger, die die entsprechende Vertragskonstellation haben, wenn nämlich
die PIM sich vertraglich verpflichtet hat, bei der Loomis International (DE) GmbH es im Eigentum des Käufers zu lagern. Dann ist es die Voraussetzung, dass es zu Ort gelagert worden ist und herausgegeben werden können muss. Ansonsten macht sich die
Gesellschaft schadenersatzpflichtig. Das wäre eine Vertragsverletzung, die
sich bei juristisch cleverer Vorgehensweise über das Instrument der
Drittschadensliquidation als Direktanspruch des Anlegers finden kann. Eine bessere
Vorgehensweise gibt es zur Zeit nicht.
Dr. Thomas Pforr: Durch die Poolbildung und den Größe der Kanzlei haben unsere Mandanten einen Vorteil. Ich erlaube mir einen Hinweis, soweit
jetzt Vertriebsmitarbeiter rechtlichen Rat erteilen, könnte dieser
möglicherweise nicht im Qualitätsanspruch eines Professors für
Rechtswissenschaften oder eines erfahrenen Rechtsanwaltes
entsprechen.Natürlich sind Vorschläge willkommen, genauso wie weitere
vertrauliche Informationen über den Verbleib von Geldern, Edelmetallen und
sonstige zielführende Daten.
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