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PIM Gold, OLG Stuttgart, positiver Hinweis für den Vermittler

AJEL (CC0), Pixabay
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Die BEMK Rechtsanwälte berichten in Sachen PIM Gold von einem positiven Signal des Oberlandesgerichts Stuttgart. Die Kanzlei vertritt in einem Schadensersatzprozess (es geht um 70.000,00 EUR) den Beklagten Vermittler; das Verfahren führt Rechtsanwalt und Fachanwalt Michael Malar aus Markdorf.

Die Kläger behaupten, der Beklagte habe sie persönlich beraten und hafte deshalb auch selbst auf Schadensersatz. Der Beklagte wiederum behauptet, dass er nicht im eigenen Namen, sondern für die Premium Gold Deutschland GmbH (PGD) gehandelt habe.

Dies ergäbe sich bereits aus den drei PIM Gold-Anträgen, auf denen oben rechts die PIM als Produktgeber und oben links die PGD steht und darüber „im Vertrieb der“.

Zudem hat der Beklagte eine PGD-Visitenkarte benutzt, diese allerdings erst unmittelbar im Anschluss an die Unterzeichnung übergeben. Auch aus dieser ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beklagte für die PGD handelte. Infolgedessen sei der Beklagte nicht passivlegitimiert, mithin der falsche Beklagte.

Das Landgericht Stuttgart, wo der Prozess startete, wies die Klage entsprechend ab. Die Kläger gingen in Berufung. Nunmehr wies das Oberlandesgericht Stuttgart schriftlich darauf hin, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung zurück zu weisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Haftung auf Schadenersatz scheide aus, weil der Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Er habe im konkreten Fall – in ausreichend offenkundiger Weise – im Namen der Premium Gold Deutschlang gehandelt und nicht im eigenen Namen. Dazu stellt der Senat auf die Grundsätze zu unternehmensbezogenen Geschäften ab.

Dazu haben die BEMK Rechtsanwälte bereits im INFINUS-Komplex eine Menge an Erfahrung gesammelt und an Rechtsprechung bewirkt. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Kläger die Berufung zurücknehmen oder ob das Oberlandesgericht Stuttgart noch ein Urteil fällen muss.

Interessant sind jetzt natürlich die Fragen, auf wie viele PIM Gold-Vermittler diese Rechtsauffassung ebenfalls anzuwenden ist, was dies nun bei vergleichbarer Sachlage für etwaige Forderungsanmeldungen von PIM Gold-Anlegern bei der PGD bedeutet. Denn wenn entsprechende Vermittler nicht persönlich haften, dass dürfte ein Schadensersatzanspruch der Vertriebsgesellschaft (PGD) zuzurechnen sein, neben der PIM Gold GmbH.

 

 

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