Ehemalige PIM Gold-Vermittler bekommen gestern und heute Post vom Insolvenzverwalter. Der hat eine Kanzlei aus Frankfurt beauftragt, Provisionszahlungen, Sonder- oder Bonuszahlungen und sonstige Zahlungen seit 2016 zurückzufordern.
Diese Zahlungen werden mit dem Argument des § 134 InsO angefochten und deshalb, weil sie zwar von der PGD GmbH geschuldet waren, aber von der PIM Gold GmbH gezahlt wurden. Und da die PGD seit 2016 pleite war, soll dies anfechtbar sein.
BEMK-Rechtsanwälte vertreten die meisten Ex-PIM-Vermittler. Wir haben nachgefragt, wer dort diese Fälle bearbeiten wird: Es sind dies Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Malar in Markdorf und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Blazek in Bielefeld.
„Zur Rechtslage können wir noch nichts Konkretes sagen. Im Dreiecksverhältnis hängt es nach der BGH-Rechtsprechung davon ab, ob der jeweilige Anspruch, den der Vermittler hatte und auf welchen die PIM geleistet haben soll, tatsächlich wertlos war“, so Rechtsanwalt Blazek. „Hierbei können zum Beispiel aufrechenbare Ansprüche eine Rolle spielen und natürlich die tatsächliche Vermögenslage der Gesellschaft, und zwar durchgängig. Das muss alles im Einzelfall geprüft werden, ebenso ob der jeweilige Anfechtungsgegner überhaupt wirtschaftlich in der Lage ist, die geforderten Summen aus vier Jahren zu zahlen. Die Zeiten haben sich geändert am Kapital- und Vertriebsmarkt“.
Nun denn, wir werden berichten.
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