Die BEMK Rechtsanwälte vermelden zwei weitere Erfolge vor Gericht für beklagte PIM-Vermittler bzw. PIM-Berater. Sowohl das Landgericht Duisburg wies am 25. Juni 2021 eine Klage ab, als auch das Landgericht Scheinfurt mit Urteil vom 7. Juni 2021.
In Duisburg urteilten die Richter unter anderem, dass selbst für einen Berater keine Pflicht bestand, über die rechtlichen Eigenheiten der Lagerzession aufzuklären, was einer rechtberatenden Tätigkeit gleichkommen würde.
Außerdem besteht bei Sachwert-Investments keine grundsätzliche Pflicht, über ein Totalverlustrisiko aufzuklären. Hierzu wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung zu geschlossenen Immobilienfonds und Schiffsfonds herangezogen. In Schweinfurt entschied das Gericht, das der beklagte Vermittler angesichts der populär-wirtschaftlichen Erörterung der PIM Gold-Anlage nicht auf Plausibilitätsdefizite hätte hinweisen müssen. Zudem bestand auch hier keine Pflicht, auf ein Totalverlustrisiko hinzuweisen. Auch über die Frage der Eigentumsverhältnisse an dem erworbenen Gold musste der Vermittler nicht aufklären.
Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Diese positiven Urteile ergänzen frühere Entscheidungen der Landgerichte Schweinfurt und Stuttgart im PIM Gold-Komplex zugunsten der beklagten BEMK-Mandanten. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart wies unlängst darauf hin, dass die Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart für den Anleger keine Aussicht auf Erfolg habe. Anders wiederum sehen es grundsätzlich das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden. „Insoweit bleibt der Komplex spannend“, sagt Rechtsanwalt Michael Malar von der Kanzlei BEMK. „Mehrheitlich vertreten die Gerichte in den von uns geführten Prozessen bislang aber noch unsere Position für die Berater“.
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