Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2023 (Az.: 7 LB 18/21, 7 LB 19/21, 7 LB 20/21, 7 LB 21/21) der Berufung des Landkreises Stade gegen mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stade vom 19. November 2019 (Az.: 2 A 457/18, 2 A 460/18, 2 A 445/18, 2 A 469/18) teilweise stattgegeben, mit denen dieses den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der K 40, Rübker Straße, des Landkreises Stade aufgrund der Klagen mehrerer Anlieger aufgehoben hatte.
Der Senat hat den Planfeststellungsbeschluss abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, die weitergehende, auf eine Klageabweisung gerichtete Berufung allerdings zurückgewiesen.
Die Kläger wandten sich vor dem Verwaltungsgericht Stade gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Aus- und Umbau der Rübker Straße, die, beginnend im Gemeindegebiet der Stadt Buxtehude, an den nordöstlich des Gemeindegebiets liegenden Autobahnzubringer zur Anschlussstelle Buxtehude der BAB A 26 angeschlossen werden soll. Der Zubringer selbst ist als Bestandteil der Planfeststellungsbeschlüsse der A 26 bereits bestandskräftig festgestellt. Der von den Klägern angegriffene Planfeststellungsbeschluss sieht u.a. einen Ausbau der Rübker Straße zu einer 7 m breiten, zweispurigen Fahrbahn mit jeweils seitlich 3 m hohen Lärmschutzwänden und parallel dazu hinter den Lärmschutzwänden gelegenen sogenannten Anliegerstraßen zur Erschließung der bisher durch die Rübker Straße selbst erschlossenen Grundstücke vor. Das Verwaltungsgericht hatte den Klagen im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der Planfeststellungsbeschluss erweise sich aufgrund von Abwägungsfehlern hinsichtlich der Variantenprüfung als rechtswidrig und sei deshalb aufzuheben.
Der Senat hat das Vorliegen von Abwägungsfehlern abweichend vom Verwaltungsgericht beurteilt, im Ergebnis aber ebenfalls bejaht und insbesondere Mängel bei der Planung der vorgesehenen Anliegerstraßen, eine unzureichende Berücksichtigung der Lärmbelastung und der vorhabenbedingten Kosten sowie Fehler im Rahmen der Begutachtung der Variantenwahl durch die Behörde festgestellt. Nach dem in § 75 Abs. 1a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zum Ausdruck kommenden Planerhaltungsgrundsatz führten die festgestellten Mängel allerdings nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und seiner Nichtvollziehbarkeit, da nicht auszuschließen sei, dass die aufgezeigten Mängel durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Die Entscheidung wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.
§ 75 Abs. 1a VwVfG:
Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
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