Eine Vielzahl von Anlegern beteiligten sich in der Vergangenheit an der POC Growth 2. GmbH & Co. KG, der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG und an der POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG als Kommanditist. Nicht selten wurde der entsprechende Emissionsprospekt den Anlegern vor der Zeichnung zur Verfügung gestellt, um diesen die Möglichkeit zu geben, sich über die Beteiligung zu informieren und das Risikopotential einzuschätzen. Darauf, dass der Emissionsprospekt bei Zeichnung vorgelegen hat, kommt es unter Umständen jedoch gar nicht an. Aufgrund der hohen Bedeutung des Emissionsprospektes werden von der Rechtsprechung an die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Prospekt hohe Anforderungen gestellt.
Erfolgreiche Urteile
Der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist es gelungen, nachzuweisen, dass die Emissionsprospekte der POC Growth 2. GmbH & Co. KG, der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG und der POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG gravierende Fehler enthalten, sodass die Prospektverantwortlichenhaften. In mehreren Urteilen wurden diese Fehler gerichtlich festgestellt.
Erfolg für Mandanten
Das jüngste, druckfrische Urteil des Landgerichts Berlin stammt aus dem April 2017. Nach diesem Urteil steht unserem Mandanten ein Schadensersatzanspruch in fünfstelliger Höhe gegen einen der Prospektverantwortlichen zu. Ferner hat unsere Mandantschaft einen Freistellungsanspruch dahingehend erlangt, dass sie von sämtlichen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an ihrem POC-Fonds freizustellen ist. Schließlich ist der Gegner dazu verurteilt worden, die Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Was Sie tun können
Beteiligten Sie sich ebenfalls am POC Growth 2. GmbH & Co. KG, an der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG, an der POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG oder einem anderen POC-Fonds, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und nötige Schritte zu ergreifen, bevor es zu spät ist. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte bietet den betroffenen Anlegern anwaltliche Hilfe.
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte
ALLE von verschiedenen Kanzleien gegen POC bisher erwirkten Urteile zugunsten der Anleger (insgesamt eine gute Hand voll) sind noch NICHT rechtskräftig! Die Kanzleien, die damit werben, hängen sich bei der Jagd nach Mandanten also ziemlich weit aus dem Fenster!
Die Urteile sind aber (gg. Sicherheitsleitung) vorläufig vollstreckbar! Und somit hat der Kläger sein Geld wieder.
Ob das Kammergericht die Urteile gegen POC dann revidiert, ist doch wohl mehr als unwahrscheinlich.
Stellt sich nun die Frage, wer die Prospektverantwortliche(n) sind.
Ist es Frau Galba, so kommt wohl demnächst eine Prozesslawine auf diese zu. Da sie damit rechnen mußte, dürfte sie Vorkehrungen getroffen haben und es wird nicht mehr lange dauern, bis es dann heißt „Unbekannt verzogen“.
Daher auch der Hinweis der Steinhübel RAe: „… bevor es zu spät ist.“