Zurzeit häufen sich die Mitteilungen der Verbraucherschutzkanzleien zu vermeintlichen Mängeln der POC-Prospekte. So hatten sich die POC-Fondsgesellschaften vertraglich das Recht eingeräumt, gewährte Vorabausschüttungen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern, unter anderem auch im Fall eines bestehenden Liquiditätsbedarfs. Auf diese Möglichkeit wird jedoch „nur“ im Gesellschaftsvertrag hingewiesen, welcher im Emissionsprospekt abgedruckt ist. Ein Hinweis im Textteil des Prospektes, insbesondere im Kapital zu den Risiken der Beteiligungen, findet sich hingegen nicht.
Um zu beurteilen, ob es sich bei dieser Form der Darstellung um einen Prospektfehler handelt, hilft der Rückgriff auf die Rechtsprechung des BGH. Danach ist ein Anleger verpflichtet, einen ihm rechtzeitig vor Vertragsschluss übergebenen Prospekt „eingehend und sorgfältig“ zu studieren. Dies beinhaltet auch die Lektüre eines im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages. (z.B. BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 317/13 und Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 52/14)
Gemessen an diesem Pflichtenkreis des Anlegers können die bislang vereinzelt gebliebenen Rechtsauffassungen weniger Gerichte zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der Prospekte nicht zu überzeugen. Vielmehr war der beitretende Anleger anhand der Regelungen des Gesellschaftsvertrages ohne weiteres in der Lage zu erkennen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Rückforderungsmöglichkeiten durch die Fondsgesellschaften selbst bestehen.
Zu dieser Einschätzung gelangen auch nahezu durchgängig die zuständigen Spezialkammern des LG Berlin, bei denen die ganz überwiegende Anzahl der POC-Verfahren – auch gegen Vermittler – anhängig sind. Auf den Punkt gebracht hat dies die 31. Zivilkammer des LG Berlin in einer Entscheidung vom 19.04.2017 zum Prospekt der POC Growth 2 GmbH & Co.KG, aus welcher wie folgt zitiert wird:
„ Darüber hinaus war in § 18 Abs. 7 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages – wie der Kläger selbst anführt –ausdrücklich geregelt, dass der Anleger zur Rückzahlung von „Auszahlungen (Entnahmen)“ verpflichtet sein kann, wenn die Gesellschafterversammlung diese nicht genehmigt. Auch damit musste dem Kläger klar sein, dass seine Haftung nicht in jedem Fall begrenzt ist, sondern eine volle Haftung bis zur Einlagenhöhe in Betracht kam. Der Gesellschaftsvertrag ist Bestandteil des Prospektes und war daher ebenfalls sorgfältig zu lesen, denn der Prospekt muss als Ganzes verstanden werden, der Anleger kann nicht mit dem Verweis auf eine bestimmte Passage das Fehlen weiterer Hinweise an dieser Stelle rügen – quasi durch Herauspicken von Rosinen – wenn solche weiteren Hinweise gerade an anderer Stelle enthalten sind.“
Auch der 10. Zivilsenat des KG Berlin als Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Darstellung der Rückforderbarkeit von Vorabausschüttungen den Prospekt der POC Eins GmbH & Co.KG mit Beschluss vom 03.08.2017 ausdrücklich nicht beanstandet. Vielmehr wurde die Darstellung der Rückforderungsmöglichkeit durch die Gesellschaft ausschließlich im Gesellschaftsvertrag als „systemrichtig“ bezeichnet.
„Bei strikter Anwendung der vom BGH aufgestellten Grundsätze dürfte es schwerfallen, Prospektmängel im Hinblick auf die mögliche Rückforderung von Vorabausschüttungen durch die Gesellschaft festzustellen. Anleger sollten sich daher stets bewusst sein, dass Klagen gegen Vermittler, die im Wesentlichen auf Prospektmängel gestützt sind, risikobehaftet sind und bleiben“, so Rechtsanwalt Marc Ellerbrock, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, BEMK Rechtsanwälte. „Klagewillige Anleger sollten sich aufgrund der Komplexität der rechtlichen Bewertung in jedem Fall darauf einstellen, einen Prozess über mehrere Instanzen führen zu müssen.“
Rechtsanwalt Ellerbrock weist zugleich darauf hin, dass Prospektmängel auch für einen Vermittler erkennbar sein mussten, um zur Haftung zu führen. Dieser Aspekt ist zumindest diskussionswürdig, wenn zum Beispiel das KG Berlin in Übereinstimmung mit verschiedenen Spezialkammern des LG Berlin zu dem Ergebnis kommt, dass die Prospekte der POC-Gesellschaften im Hinblick auf die Rückforderbarkeit von Ausschüttungen nicht zu beanstanden sind.
Abschließend stellt Rechtsanwalt Ellerbrock fest, dass die Anleger der POC Growth 3 Plus GmbH & Co.KG sich ohnehin nicht auf eine fehlerhafte Darstellung der Möglichkeit zur Rückforderung von Ausschüttungen im Prospekt berufen können. Eine entsprechende Regelung ist im Vertrag dieser Gesellschaft nicht vorgesehen.
Ich weiß wirklich nicht, welchen Winkeladvokaten manche Anleger-Kläger da immer wieder aufsitzen.
Da wird geklagt auf Teufel komm raus. Ganz egal, wie die Erfolgschancen sind. Der Anwalt gewinnt ja bekanntlich immer.
Auf diese vermeintlichen Prospektfehler hinsichtlich der Auschüttungproblematik zu setzen ist, mit sehenden Augen den Gang in die sichere Klageabweisung zu starten.
Die Bedingungen für die Rückforderbarkeit von Ausschüttungen ist -an mehreren Stellen im Prospekt- geregelt.
Ob die Voraussetzungen dann auch so vorliegen, ist wieder eine andere Baustelle.
Aber -auf Kosten des Mandanten- aussichtslose Klagen zu führen, ist nicht nur in meine Augen pure Bauernfängerei.
Top Kommentar,,,
Danke