Viel liest man nicht nur bei uns von diesem neuen Geschäftsmodell einiger Vertriebe, die damit auch für Rechtsanwälte auf Mandantenfang gehen. Worum geht es aber da genau?
Es geht um Verbraucher, die zwischen 1994 und 2007 einen Lebensversicherung oder Rentenversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen haben. Hier bestehen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH gute Chancen einen Widerspruch durchzusetzen und die Versicherung rückabzuwickeln. Der konkrete Fall dazu:
Vor dem IV. Zivilsenat des BGH landete der Fall eines Versicherungsnehmers, der 2003 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatte. Im Februar 2008 erklärte der Versicherungsnehmer den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer erkannte lediglich die Kündigung an und zahlte den entsprechenden Rückkaufswert aus. Dagegen klagte der Verbraucher und verlangte die Rückzahlung aller geleisteten Prämien. Nachdem er in den ersten Instanzen scheiterte, war die Klage vor dem BGH erfolgreich.
Der Senat erkannte, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, da sie den Beginn der Widerspruchsfrist nur vom Erhalt des Versicherungsscheins abhängig gemacht habe. Darüber hinaus sei sie drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben worden. Zwar bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Allerdings hatten EuGH und BGH bereits entschieden, dass diese Regelung gegen europäisches Recht verstoße. Demnach bestehe das Widerspruchsrecht bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung weiter fort und die Police könne auch noch Jahre nach Abschuss widerrufen werden. Dem stehe auch die hilfsweise Kündigung nicht entgegen.
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