Da staunten die Leser nicht schlecht. Die Polizei – Ordnungsmacht und an Recht und Gesetz gebunden – bezeichnet einen vermutlichen Straftäter als „Miesen Betrüger“.
So zu lesen:
Die Täter verteilten die abgebildeten blauen DIN-A4-Flyer in Briefkästen der Münsteraner und täuschten mit diesem vor, seriöse Anbieter von Dienstleistungen zu sein. Der 87-Jährige wählte die auf dem Papier angegebene Telefonnummer, vereinbarte einen Besichtigungstermin an seinem Haus und ließ sich ein Angebot erstellen. Nach Vertragsabschluss und nachdem schon einige Arbeiten durch die Betrüger durchgeführt wurden, gaben die Täter an, einen fünfstelligen Bargeldbetrag für ein Bankgeschäft zu benötigen. Das Geld würde der 87-Jährige in wenigen Tagen zurückerhalten und als Dank auch den vereinbarten vierstelligen Rechnungsbetrag nicht begleichen müssen.
Erst eine aufmerksame Bankangestellte witterte die miese Masche, alarmierte die Polizei und verhinderte die Herausgabe des Bargeldes. Die Polizei warnt nun vor der betrügerischen Vorgehensweise und rät, achtsam bei Türgeschäften und Flyervorlagen zu sein. Seriöse Firmen geben in Werbebeilagen neben einer telefonischen Erreichbarkeit auch immer ihre Niederlassung und eine Umsatzsteuernummer preis. Im Verdachtsfall: 110 wählen.
Kontakt für Medienvertreter:
Polizei Münster
Pressestelle
Vanessa Arlt
Telefon: 0251/ 275- 1010
E-Mail: pressestelle.muenster@polizei.nrw.de
http://www.polizei.nrw.de/muenster
Original-Content von: Polizei Münster, übermittelt durch news aktuell“
Eine erstaunte Nachfrage brachte zutage:
Ja, es ist ein Bericht der Polizei. Die sagt:
Wir veröffentlichen alle Pressemeldung der Polizei Münster über den Mediendienst news aktuell. Dazu gehört auch die Meldung 3648090 vom 16.4.2019, 16:50 Uhr, worauf ja auch der Hinweis „Original-Content von: Polizei Münster, übermittelt durch news aktuell“ zurecht verweist. Der gültige Erlass des Innenministeriums NRW 401-58.02.05 vom 15.11.2011 besagt in Ziffer 2.2 zur Pressearbeit der Polizei: „Pressearbeit umfasst die Bereitstellung oder Zuleitung von Nachrichten und Bewertungen über Ereignisse oder Entwicklungen polizeilicher Arbeit an die Medien.“ In der zitierten Pressemeldung wird über ein gemeines, hinterhältiges Verhalten von Straftätern berichtet. Das Adjektiv „mies“ wird hier von Wortsinn und von der Wortbedeutung wie auch der Wortherkunft als Synonym verwandt. Die Bewertung von Person und Handlung ist überaus geeignet, die warnende Funktion einer allgemein auf nüchterne Berichterstattung ausgerichteten, polizeilichen Pressearbeit zu unterstützen. Eine gesetzliche Vorgabe zur Nutzung einzelner Worte in Pressemeldungen der Polizei existiert nicht. Dafür vertrauen die Behördenleitungen regelmäßig der Kompetenz ihrer Pressesprecher. Mit freundlichen Grüßen
Rechtswidrig?
Ja auf jeden Fall. Der Staat muss neutral informieren….
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