Bei Protestaktionen gegen den AfD-Bundesparteitag 2016 in Stuttgart müssen einige polizeiliche Maßnahmen einer weiteren Prüfung unterzogen werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es geht um Vorfälle am 30. April und 1. Mai 2016, als eine Gruppe von Protestierenden, die sich gegen die AfD aussprach, einen Kreisverkehr nahe der Messe Stuttgart blockierte und Pyrotechnik zündete. Die Polizei kesselte die Gruppe ein, fesselte die Personen und brachte sie zu einer Gefangenensammelstelle.
Ein Kläger, der an den Protesten teilnahm, forderte die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab ihm zunächst Recht, woraufhin das Land Baden-Württemberg Berufung einlegte. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim änderte daraufhin das Urteil und wies die Klage größtenteils ab, da es sich bei der Blockade nicht um eine gesetzlich geschützte Versammlung handelte. Jedoch wurden die Fesselung des Klägers und das Vorenthalten von Wasser und Toilettenzugang als rechtswidrig bewertet.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass eine Versammlung, die von Beginn an unfriedlich ist, vor der Anwendung allgemeinen Polizeirechts nicht aufgelöst werden muss. Allerdings seien die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung, insbesondere hinsichtlich der Dauer der Freiheitsentziehung des Klägers und der Umstände seiner Inhaftierung, vom Verwaltungsgerichtshof nicht erfüllt worden. Das Berufungsurteil wurde teilweise aufgehoben und zur weiteren Klärung zurückverwiesen. Die Revision des Klägers gegen andere polizeiliche Maßnahmen blieb erfolglos.
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