Ein im Wechselschichtdienst tätiger Polizeibeamter aus dem Kreis Lippe, der sich als Ratsherr ehrenamtlich engagiert, hat keinen Anspruch auf die hälftige Anrechnung der Zeiten der Mandatsausübung auf seine Arbeitszeit. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden und die Klage des Beamten abgewiesen.
Der Polizist forderte von dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen, dass knapp 120 Stunden für die Ausübung seiner Tätigkeit als Ratsherr im Rat seiner Heimatstadt in den Jahren 2013 bis 2017 seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Dabei berief er sich auf eine in der Gemeindeordnung verankerte Vorschrift, die eine solche hälftige Anrechnung von Zeiten der Mandatsausübung auf die Arbeitszeit bei Mandatsträgern mit flexiblen Arbeitszeiten vorsieht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Polizeibeamten statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes war erfolgreich.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Beamte können sich zwar grundsätzlich auf die Anrechnungsnorm – § 44 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung – berufen. Der Anwendungsbereich der Regelung ist insbesondere nicht auf Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschränkt. Allerdings erfüllt der klagende Polizeibeamte nicht die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Zeiten der Mandatstätigkeiten auf die Arbeitszeit. Die Norm gewährt eine solche Anrechnung nur Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit, die über die Lage und Dauer ihrer Arbeit in einem vorgegebenen Arbeitszeitrahmen flexibel entscheiden können. Das ist bei Polizeibeamten, die – wie der Kläger – im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst tätig sind, nicht der Fall. Sie verrichten ihren Dienst in einer der drei vorgegebenen Schichten im Früh-, Spät- oder Nachtdienst. Damit besteht kein Arbeitszeitrahmen im Sinne einer Begrenzung des frühestmöglichen Beginns und des spätestmöglichen Endes der täglichen Arbeitszeit. Die Annahme eines den ganzen Tag umfassenden Arbeitszeitrahmens würde überdies dazu führen, dass die Mandatstätigkeit nie in der Freizeit ausgeübt wird, sondern stets einen (hälftigen) Anrechnungsanspruch auslöst, wie es der Kläger seiner Forderung auch zugrunde gelegt hat. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass die Mandatswahrnehmung als ehrenamtliche Tätigkeit in der Regel in der Freizeit auszuüben ist. Der klagende Polizist kann zudem nicht über Lage und Dauer seiner täglichen Arbeitszeit entscheiden. Dauer, Beginn und Ende der Schichten sind ihm vorgegeben. Auch hinsichtlich der Lage der täglichen Arbeitszeit reicht es nicht aus, dass der Beamte Wünsche äußern kann, welche Schicht er versehen will, selbst wenn diesen in aller Regel entsprochen wird. Maßgeblich ist, dass dem Dienstherrn die Letztentscheidung der Schichtplanung obliegt.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 6 A 2599/20 (I. Instanz: VG Minden 4 K 4693/18)
§ 44 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hat folgenden Wortlaut:
Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen.
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