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Polizeivollzugsdienst – Bachelor-Prüfung

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Feststellung der Fachhochschule der Polizei Sachsen-Anhalt über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung in der Ausbildung zum Erwerb der Befähigung der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt. Der Kläger begehrte die Verpflichtung, ihm erneut die Ablegung der Prüfung im Modul „Bachelor-Thesis“ zu ermöglichen.

 

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2022 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Prüfungsordnung der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt für den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B. A.) (PrüfO – B. A. – PVD LSA) stelle keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Fristsetzung zur Einreichung des Themas der Bachelor-Thesis sowie zur Benennung der Namen der Erst- und Zweitgutachter dar. Entsprechende Versäumnisse des Klägers könnten daher auch nicht als Grundlage für das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung herangezogen werden.

 

Zu ihrer Entscheidung teilte die Kammer im Wesentlichen Folgendes mit: Die von der Beklagten herangezogene Bestimmung der Prüfungsordnung der Fachhochschule stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für die gesetzte Frist für die Einreichung des Themas der Bachelor-Thesis sowie für die Benennung des Erst- und Zweitgutachters dar, weil diese Bestimmungen mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG) nicht vereinbar seien.

Zwar ermächtige das Landesbeamtengesetz zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Durch diese Verordnung seien die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfung zu regeln.

Das Gesetz sehe aber nicht vor, dass diese Verordnung wiederum Regelungsbereiche auf andere Stellen übertragen dürfe. Die für die Frage des Nichtbestehens der Bachelor-Prüfung herangezogene Prüfungsordnung der beklagten Hochschule finde daher keine Stütze im Gesetz und sei daher nicht anzuwenden.

Die Kammer hat die beklagte Hochschule verpflichtet, dem Kläger erneut die Ablegung der ersten Prüfung im Modul Bachelor-Thesis zu ermöglichen.

 

Aktenzeichen: 5 A 52/21 MD

 

Urteil vom 20.10.2022

 

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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