Das Landgericht München I hat in einem Rechtsstreit um den Kauf eines Ponys entschieden. Die Klägerin hatte im Mai 2021 eine 11-jährige Ponystute für 3.500 Euro erworben. Kurz nach dem Kauf entwickelte das Tier Symptome eines Sommerekzems, woraufhin die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung der Unterstellungskosten forderte.
Die Klage wurde vom Landgericht München I am 15. Dezember 2023 abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Pony zwar an einem Sommerekzem litt, jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass die Erkrankung bereits vor dem Verkauf bestand.
Sachverständige erklärten, dass ein Sommerekzem zwar eine genetische Veranlagung darstellt, der Ausbruch der Krankheit jedoch einen auslösenden Faktor, wie etwa einen Mückenstich, erfordert. Das Gericht entschied, dass bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit eines Pferdes nicht allein die genetische Disposition, sondern der tatsächliche Ausbruch der Krankheit maßgeblich ist.
Da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Krankheit vor der Übergabe des Ponys ausgebrochen war, wurde die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags abgewiesen. Eine gütliche Einigung zwischen den Parteien scheiterte daran, dass keine Seite das Pony freiwillig aufnehmen wollte.
Das Oberlandesgericht München bestätigte diese Entscheidung, womit das Urteil rechtskräftig wurde. Der Fall unterstreicht die rechtliche Komplexität bei Tierkäufen, insbesondere wenn es um latente oder genetisch bedingte Erkrankungen geht.
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