Nr. 73/2021
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Weitere Poolführer haben sich nicht gemeldet.
Zum Hintergrund: Im Zusammenhang mit dem 3. Börsengang hatten über 16.000 Anleger geltend gemacht, dass der Prospekt der Telekom unrichtig gewesen sei und auf Schadensersatz vor dem Landgericht Frankfurt am Main geklagt. Dieses hat 2006 einen Vorlagebeschluss nach dem KapMuG gefasst. Der erste Musterentscheid des Oberlandesgerichts (OLG) vom 16.5.2012 (Pressemitteilung des OLG vom 16.5.2012) war vom Bundesgerichtshof 2014 teilweise aufgehoben worden.
Der darauf abgefasste zweite Musterentscheid des OLG vom 30.11.2016 (Pressemitteilung des OLG vom 30.11.2016) ist vom BGH mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 (XI ZB 24/16) in einem Punkt aufgehoben worden; der Rechtsstreit wurde wegen eines noch streitigen Punktes zur Beweisaufnahme an das OLG zurückverwiesen.
In dem deshalb nunmehr anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung soll auch ein vollkommen neuer Vergleichsvorschlag erörtert werden, der von dem Musterkläger, dem Vertreter der mit Abstand größten Klägergruppe und weiteren namhaften Klägervertretern einerseits und der Musterbeklagten sowie der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau andererseits nachhaltig unterstützt wird. Siehe auch Presseinformation vom 15.11.2021.
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