Den hatten wir ehrlich gesagt bis zum heutigen Tage gar nicht auf unserem Radarschirm, aber er könnte sich nun möglicherweise zu einem wichtigen Anspruchsgegner der Anleger herauskristallisieren.
Was uns zu dieser Erkenntnis bringt? Nun, ganz einfach, das Schreiben des Insolvenzverwalters an die Anleger, was uns dann etwas „baff“ zurückgelassen hat, denn natürlich waren wir der Meinung, dass der Steuerberater die ordnungsgemäße Übertragung der Automaten auch kontrolliert hat. Wir zumindest halten das für einen wichtigen Teil seiner Arbeit.
Hat man hier etwa die Seriennummer des Automaten nicht übernommen, sondern möglicherweise eigene Nummern vergeben? Das wäre eine Katastrophe aus meiner Sicht und könnte dann eben möglicherweise genau zu der erwähnten Haftung führen. Nun, der Steuerberater ist ja für solche Fälle versichert, hoffe ich!
Schreiben des Insolvenzverwalters.
Informationen zum Verbleib der Automaten
Sehr geehrt Frau
in Ergänzung meiner Aufforderung zur Forderungsanmeldung möchte ich mit Rücksicht auf bereits aufgekommene Fragen folgende ergänzende Hinweise geben:
- Ich habe weniger Automaten aufgefunden, als durch die Schuldnerin verkauft wurden.
- Da die den Käufern in den Lieferscheinen mitgeteilten Nummern in Einzelfällen nicht mit den Seriennummern der Automaten übereinstimmen, können die Automaten allein anhand der Seriennummern den Käufern nicht zugeordnet werden.
- Ich gehe derzeit davon aus, dass nur diejenigen Käufer Eigentum an den Automaten erworben haben, denen
– ein Lieferschein mit einer Seriennummer übersandt wurde,
– diese Seriennummer identisch ist mit der Seriennummer, die sich tatsächlich auf
einem Automaten befindet und
– der Automat durch die VendingJet GmbH aufgestellt und somit betrieben wurde.
-
- Keiner der aufgefundenen Automaten weist eine Seriennummer auf, die mit „I“ beginnt, bspw. I0001234. Insofern gehe ich davon aus, dass Käufer, die einen Lieferschein mit einer I-Seriennummer erhalten haben, nicht Eigentümer eines Automaten geworden sind.
- Käufern, die kein Eigentum an einem Automaten erworben haben, stehen möglicherweise Schadenersatzansprüche zu. Gegebenfalls ist dies bei der Forderungsanmeldung zu berücksichtigen.Schließlich weise ich nochmals darauf hin, dass die Forderungen getrennt nach den jeweiligen Gesellschaften angemeldet werden müssen.Aufgrund der Vielzahl der am Insolvenzverfahren Beteiligten werden telefonische Anfragen nicht beantwortet. Ich bitte daher im Interesse der Verfahrens-beschleunigung von telefonischen Anfragen Abstand zu nehmen und allenfalls schriftliche Anfragen einzureichen, sofern sich deren Beantwortung nicht bereits aus den zur Verfügung gestellten Informationen ergibt.Mit freundlichen Grüßen
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