Startseite Allgemeines Popppy Popcorn Automaten und balllony Automaten – kriminelles Handeln kann man nicht mit einem Sanierungskonzept legalisieren
Allgemeines

Popppy Popcorn Automaten und balllony Automaten – kriminelles Handeln kann man nicht mit einem Sanierungskonzept legalisieren

ElisaRiva (CC0), Pixabay
Teilen

Das muss man so einmal ganz deutlich sagen. Wir haben mittlerweile mit über einem Dutzend Vermittler und mehreren Dutzend Anlegern gesprochen. Nachdem sich nun die erste Aufregung gelegt hat, kann man mit allen Gesprächspartnern mittlerweile unemotionale Gespräche führen.

Grundsätzlich muss jeder Anleger selber entscheiden, was er aus seiner Sicht tun muss, um seine Ansprüche zu sichern, denn er hat das Geld investiert und ihm hat man es „gestohlen“, sofern er noch keinen Automaten sein Eigentum nennt.

Einen Automaten, den es dann auch in der Realität gibt und eben nicht nur auf dem Papier. Über 1000 Automaten so hören wir, sollen fehlen, wobei Frank Hebe, Geschäftsführer von Balllony und Popppcorny, das Fehlen einer hohen dreistelligen Anzahl ja selber eingeräumt hatte in einer Mail an Vertrieb und Anleger.

Mittlerweile berichten uns Anleger auch, dass man eine Strafanzeige gegen die Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei gestellt habe. Nun gut, kommen wir zurück zu dem, was man tun kann als Vertrieb und/Anleger? Als Vertrieb, der diese Automaten verlauft hat, sollten sie daran interessiert sein, dass sich der Schaden für ihre Anleger in Grenzen hält und keine falschen Hoffnungen auf ein „Sanierungs-und-alles-wird-wieder-gut-Szenario“ machen. Kriminelles Handeln kann man nicht sanieren, das sollten sie als Vertrieb verstehen.

Die genannte Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei ist nicht unbedingt als seriös, sondern eher als dubios bekannt. Diese Kanzlei hat kein Interesse am Anlegerschutz und Vertriebspartner-Schutz. Der will nur Kohle machen an einer „Leiche“, man kann das auch sarkastische „Leichenfledderei“ nennen. Geht das schief, lässt der Sie und die Anleger eiskalt im Regen stehen. Jede Wette darauf. Sie werden sich an meine Worte erinnern.

Denken Sie an ihre Anleger und dann an sich, nicht an einen Gauner und dessen Anwalt. Ihren Anlegern sollten Sie den Rat geben, sich juristischen Rat einzuholen, bevor die irgendwelche merkwürdigen Pamphlete unterschreiben.

Wobei diese rechtlich wenig Bedeutung haben dürften, denn der kluge Anwalt sollte doch wissen, dass man bei einer solchen wichtigen Vertragsänderung ein erneutes Widerrufsrecht einbauen muss. Hat er bestimmt vergessen.

Lassen sie die Staatsanwaltschaft das aufklären, da ist das in guten Händen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom 7. Oktober...

Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung: Änderung der Anlage VI zum 2. Kapitel

Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung...

Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung: Änderung der Anlage II zum 5. Kapitel

Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung...

Allgemeines

Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Bekanntmachung nach § 18a Absatz 1a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes Vom...