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Porsche Automobil Holding SE, Volkswagen AG

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Oberlandesgericht Celle Gerichtlicher Teil Sonstige Entscheidungen
13 Kap 1/16
Porsche Automobil Holding SE, Volkswagen AG
31.10.2018

13 Kap 1/16
18 OH 2/16 Landgericht Hannover

Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe,

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1.

Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2.

Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1-2, 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, den Richter am Oberlandesgericht Keppler und die Richterin am Amtsgericht Röhr am 29. Oktober 2018 beschlossen:

Die Gehörsrüge der Musterklägerin vom 22. Oktober 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 4. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Musterklägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe:

I.

Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne die Richterin am Oberlandesgericht Meier-Hoffmann, die als befangen abgelehnt ist.

II.

Die zulässige Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Musterklägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Vielmehr hat er das zur Begründung des Ablehnungsgesuchs angeführte Vorbringen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, allerdings nicht mit dem von der Musterklägerin gewünschten Ergebnis.

Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 – VI ZR 82/12, juris Rn. 2 m. w. N.).

Die Musterklägerin hat ihr Ablehnungsgesuch – unabhängig von der Frage, ob ein Ausschließungsgrund nach § 41 ZPO vorliegt – damit begründet, dass die RinOLG Meier-Hoffmann an den Beschlüssen über die senatsinterne Geschäftsverteilung ab dem 1. März und ab dem 1. April 2018 mitgewirkt habe, deren Zustandekommen Gegenstand der früheren Ablehnungsgesuche waren. Hiermit setzt sich der mit der Gehörsrüge angegriffene Beschluss auseinander.

Die Erwägung, es habe daher die Gefahr bestanden, dass RinOLG Meier-Hoffmann Darstellungen der dort abgelehnten Richter hätte widersprechen und diese damit „desavouieren“ müssen, ist in dem Ablehnungsgesuch nicht näher ausgeführt.

Diese Erwägung war aber auch inhaltlich ersichtlich nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, so dass daraus, dass in dem mit der Gehörsrüge angegriffenen Beschluss auf diesen Gedanken nicht ausdrücklich eingegangen wurde, nicht der Schluss gezogen werden kann, der Senat habe dort die für das Ablehnungsgesuch gegen die RinOLG Meier-Hoffmann gegebene Begründung in der Sache nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen. Die Gefahr, sich kritisch mit dem Verhalten von als befangen abgelehnten Kollegen und insbesondere Mitgliedern desselben Spruchkörpers auseinandersetzen und diese ggfls. „desavouieren“ zu müssen, wohnt der gesetzlich vorgesehenen Entscheidung über das Befangenheitsgesuch nach § 45 Abs. 1 ZPO typischerweise inne und begründet für sich genommen keine hinreichende Besorgnis einer Befangenheit.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Wiese               Röhr               Keppler

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