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Porsche Automobil Holding SE, Volkswagen AG

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berlandesgericht Celle Gerichtlicher Teil Sonstige Entscheidungen
13 Kap 1/16
Porsche Automobil Holding SE, Volkswagen AG
21.11.2018

13 Kap 1/16

18 OH 2/16 Landgericht Hannover

Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe,

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2. Volkswagen AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 – 2, 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, die Richterin am Oberlandesgericht Meier-Hoffmann und den Richter am Oberlandesgericht Keppler am 19. November 2018 beschlossen:

1.

Auf den Antrag zu 8. der „Elliot-Beigeladenen“ vom 15. Oktober 2018 wird das Musterverfahren um folgendes Feststellungsziel im Komplex II erweitert:

II.3.a. Die in Ziff. 2 genannten Aufsichtsräte der Musterbeklagten zu 2 können sich nicht auf konfligierende Geheimhaltungspflichten berufen.
2.

Der Erweiterungsantrag zu 5. sowie der weitergehende Erweiterungsantrag zu 8. werden zurückgewiesen.

3.

Die Entscheidung über die Erweiterungsanträge zu 1. – 4., 6. und 7. wird zurückgestellt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die „Elliot-Beigeladenen“ haben auf Seiten 176 f. des gemeinsamen Schriftsatzes der Musterklägerin vom 15. Oktober 2018 und der „Elliot-Beigeladenen“ acht Erweiterungsanträge gestellt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

II.

1. Das Musterverfahren ist aufgrund des Antrags zu 8. um das im Tenor aufgeführte Feststellungsziel zu erweitern. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG für die Erweiterung des Musterverfahrens liegen insoweit vor.

Der Sachdienlichkeit dieses Erweiterungsantrags steht nicht entgegen, dass die Rechtsfrage der Geheimhaltungspflicht bereits höchstrichterlich entschieden wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. April 2016 – XI ZR 108/15, juris). Zwar sind nur klärungsbedürftige Rechtsfragen taugliche Feststellungsziele (Kruis in: KK-KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 69). Die Klärungsbedürftigkeit ist jedoch auch bei höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfragen anzunehmen, wenn sich aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt, dass und aus welchen Gründen eine Änderung der Rechtsprechung zumindest als möglich erscheint (Kruis a.a.O., Rn. 71). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin.

Zwar waren die Aufsichtsratsmitglieder der Musterbeklagten zu 2, auf die sich dieses Feststellungsziel bezieht, in dem Antrag nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Sie können jedoch unter Auslegung des übrigen Vortrags bestimmt werden. Die entsprechende Konkretisierung war in das Feststellungsziel aufzunehmen.

2. Die im Satz 2 des Antrags zu 8. gegebene Begründung für die begehrte Feststellung war demgegenüber nach allgemeinen Grundsätzen nicht in das Feststellungsziel aufzunehmen. Insoweit war der Antrag klarstellend zurückzuweisen.

III.

Der Erweiterungsantrag zu 5. ist zurückzuweisen.

a) Er betrifft schon nicht den gleichen Lebenssachverhalt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt. Voraussetzung ist insoweit, dass die Feststellungsziele gleichgerichtet sind (Vollkommer in: KK-KapMuG, § 15 Rn. 15). Gleichgerichtete Musterverfahrensanträge liegen dabei regelmäßig vor, wenn diese auf dieselbe Kapitalmarktinformation bezogen sind (Vollkommer a.a.O., § 6 Rn. 22; Winter in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 4 KapMuG Rn. 40).

Das vorliegende Musterverfahren betrifft Ansprüche aufgrund vermeintlich falscher bzw. irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen. Der Erweiterungsantrag zu 5. bezieht sich demgegenüber auf einen möglichen Ersatzanspruch nach § 826 BGB, weil Aufsichtsräte der Musterbeklagten zu 2 ihre Aufsichtsratsmandate nicht niedergelegt haben. Dieser Sachverhalt steht daher in keinem hinreichenden Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der Grundlage des bisherigen Musterverfahrens ist.

b) Darüber hinaus bezieht sich dieser Erweiterungsantrag schon nicht auf ein nach § 1 Abs. 1 KapMuG statthaftes Feststellungsziel des Kapitalanleger-Musterverfahrens, weil er keinen Anspruch insbesondere aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen betrifft.

c) In den den Erweiterungsanträgen vorangestellten Ausführungen wurden die Erwägungen betreffend eine unterlassene Niederlegung der Aufsichtsratsmandate zwar im Wesentlichen als weiteres Argument für die Auffassung behandelt, die vermeintlich falschen Kapitalmarktinformationen bzw. die Unterlassung zutreffender Kapitalmarktinformationen seien verwerflich im Sinne von § 826 BGB. Diese Erwägungen werden gegebenenfalls bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage im Musterbescheid zu berücksichtigen sein. Der unter Nr. 5 gestellte Erweiterungsantrag geht nach seinem insoweit nicht der Auslegung zugänglichen Wortlaut aber darüber hinaus, indem er die Unterlassung der Niederlegung der Aufsichtsratsmandate selbst als eigenständig anspruchsbegründend darstellt.

IV.

Im Übrigen stellt der Senat die Entscheidung über die Erweiterungsanträge zurück. Die Sachdienlichkeit der weiteren Erweiterungsanträge nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KapMuG ist noch nicht abschließend zu beurteilen.

Ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Bindung an den Vorlagebeschluss entfällt, wenn einzelne Feststellungsziele mit Blick auf das Ausgangsverfahren zwar an sich entscheidungserheblich sein können, es nach den Ergebnissen des Musterverfahrens für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits auf die Beantwortung dieser Feststellungsziele aber nicht ankommt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – II ZB 14/16, juris Rn. 60 m.w.N.), wäre erst recht eine Erweiterung um solche Feststellungsziele nicht sachdienlich (Kruis in: Wieczorek/Schütze § 15 Rn. 20).

Ob eine Entscheidungserheblichkeit in diesem Sinne besteht, bleibt der Senatsberatung nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Sollte der Senat dann eine Entscheidungserheblichkeit annehmen, wäre die mündliche Verhandlung gegebenenfalls wieder zu eröffnen.

V.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

Wiese                Meier-Hoffmann                Keppler

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