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Porsche Automobil Holding SE, Volkswagen AG

Porsche | © MarleneBitzer / Pixabay
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Oberlandesgericht Celle Gerichtlicher Teil Sonstige Entscheidungen
13 Kap 1/16
Porsche Automobil Holding SE, Volkswagen AG
18.02.2019

13 Kap 1/16
18 OH 2/16 Landgericht Hannover

Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe,

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2. Volkswagen AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 – 2, 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

 

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Gerresheim, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Derks und die Richterin am Amtsgericht Röhr am 14.2.19 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Beigeladenen Dr. Rall vom 21.01.2019 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Ablehnungsersuchen des Beigeladenen Dr. Rall hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag bereits wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist, jedenfalls ist er unbegründet.

1. Der Senat entscheidet in der vorliegenden Besetzung neben der verbliebenen Richterin des 1. Kartellsenats durch die beiden dienstjüngsten Richter am Oberlandesgericht des nach Ziff. I. L.1. in Verbindung mit Ziff. II. des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts Celle aus dem Geschäftsjahr 2019 zur Vertretung des 1. Kartellsenats berufenen 16. Zivilsenats.

2. Das Ablehnungsersuchen ist nicht nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO begründet. Eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gemäß § 42 Abs. 2 ZPO anzunehmen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Richter tatsächlich befangen ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2012, AZ: 1 W 5/11, Rn. 45, zit. nach juris; vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006, AZ: IX ZB 60/06, Rn.7, zit. nach juris; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 42 Rn. 9).

a) Die Aussage der drei abgelehnten Richter im Beschluss vom 18.12.2018, das Handeln auch des Rechtsanwalts Tränkner im Namen des Beigeladenen Dr. Rall lasse nur den Schluss zu, dass Ziel seines Handelns sei, das Verfahren zu verschleppen, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.

aa) Diese Feststellung im Beschluss begründet nicht schon für sich eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter. Im Beschluss vom 18.12.2018 sind keine Gehörs- oder Rechtsverletzungen erfolgt, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen in aller Regel keine Ablehnung des Richters; das Ablehnungsverfahren dient nicht der Fehlerkontrolle in diesem Sinne, diese ist dem Rechtszug der Hauptsache vorbehalten. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2012, AZ: 1 W 5/11, Rn. 45, zit. nach juris). Eine derartige Sachlage ist durch die Entscheidung der drei abgelehnten Richter im Beschluss vom 18.12.2018 nicht geschaffen worden. Insbesondere liegt in der Aussage, auch das Handeln des Rechtsanwalts Tränkner lasse auf eine Verzögerung des Verfahrens als Ziel schließen, kein Verstoß gegen rechtliche Grundsätze. Denn diese Einschätzung der abgelehnten Richter ist vertretbar. Jedenfalls ist es vertretbar, die Ablehnungsgesuche und die Gehörsrüge zum Teil als rechtsmissbräuchlich einzuordnen, wie es die abgelehnten Richter in ihren dienstlichen Äußerungen vorgenommen haben. Es begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, dass rechtsmissbräuchliches Handeln des Rechtsanwalts Tränkner für den Beigeladenen Dr. Rall im Beschluss als beabsichtigte Verfahrensverzögerung ausgelegt wurde. Diese Bezeichnung hielt sich im vertretbaren Rahmen, denn die Möglichkeit einer Verzögerungsabsicht ist nicht von der Hand zu weisen.

(1) Zwar betrifft der Vorwurf des schleppend erfolgten Vortrags zu der Offenlegung des Beratungsergebnisses nicht den Beigeladenen Dr. Rall und dessen Prozessbevollmächtigten. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen Dr. Rall diesbezüglich unter Ziff. 1.e) des Beschlusses mit aufgeführt ist, handelt es sich bei dieser Nennung ersichtlich um ein Versehen. Denn wie der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen Dr. Rall im Befangenheitsantrag vom 21.01.2019 zutreffend ausführt, kann der Beigeladene Dr. Rall an schleppendem Vortrag der Musterklägerin und der Elliot-Beigeladenen nicht beteiligt gewesen sein. Auch die abgelehnten Richter haben in ihren dienstlichen Äußerungen vom 31.01.2019 klargestellt, dass es sich insoweit um ein Versehen handelte. Dies ist auch nachvollziehbar, weil es in dem Beschluss vom 18.12.2018 ausschließlich um die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Elliot-Beigeladenen ging.

(2) Es ist vertretbar, das Ablehnungsgesuch des Beigeladenen Dr. Rall vom 30.10.2017 als rechtsmissbräuchlich einzuordnen. Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihr verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 42 Rn. 6), so bei der Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke, bei einem nicht ernsthaft gemeinten, querulatorischen oder unter einem Vorwand gestellten Ablehnungsgesuch, zur Druckausübung auf Entscheidungstätigkeit, zur Erzwingung einer mit Recht abgelehnten Terminsverlegung, nur der Verschleppung dienende Ablehnung (Zöller, a.a.O.). Entgegen den Ausführungen des Beigeladenen Dr. Rall im Ablehnungsgesuch vom 21.01.2019 hat der Senat gerade dem Beigeladenen Dr. Rall in den Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 nicht auf Tatsachenebene ein hochriskantes Verhalten unterstellt und dieses auch für gegeben erachtet. Ausgangspunkt ist hier zunächst, dass die Offenlegung von Wertungen grundsätzlich nicht den Anschein der Befangenheit begründet. Zwar war der Beigeladene Dr. Rall in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2017 nicht vertreten und der Senat hat in dem Beschluss vom 26.10.2017 auch nicht die im Ablehnungsverfahren thematisierte Frage, inwieweit Hedgefonds beziehungsweise Leerverkäufer im Rahmen des § 826 BGB schutzwürdig sind, erörtert. Hierzu hatte der Beigeladene Dr. Rall jedoch Kenntnis aus der stenografischen Mitschrift der Musterbeklagten zu 1) (vgl. Bl. 3491 d.A.), die dem Prozessbevollmächtigten des Dr. Rall ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 20.10.2017 (Bl. 3519 d.A.) bekannt waren. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen Dr. Rall im Schriftsatz vom 07.02.2019 ausgeführt hat, die stenografische Mitschrift der Musterbeklagen zu 1) sei nur sehr auszugsweise vorgelegt worden und von der Musterklägerin seien mit Schriftsatz vom 25.10.2017 Zweifel an der Richtigkeit der Mitschrift erhoben worden, ist hierauf zu entgegnen, dass ihm das dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Elliot-Beigeladenen vom 20.10.2017 beigefügte Wortprotokoll vom 12.10.2017 am 26.10.2017 (B. 3729 d.A.) zugestellt wurde. Zudem war dem erwähnten Schriftsatz der Musterklägerin vom 25.10.2017 auszugsweise ebenfalls das Stenografenprotokoll der Musterklägerin vom 12.10.2017 (Anlage MK 78) beigefügt. Dieser Schriftsatz wurde dem Prozessbeteiligten des Beigeladenen Dr. Rall am 26.10.2017 gemeinsam mit dem Hinweisbeschluss des Gerichts vom 26.10.2017 zugestellt (Bl. 3769 d.A.). In dem Beschluss hat das Gericht klargestellt, dass die Offenlegung des Beratungsstandes – abgesehen von den unter Ziffer II.1. des Beschlusses genannten Punkten – lediglich Grundlage der mündlichen Verhandlung sein sollte. Angesichts dessen war für den Befangenheitsantrag des Beigeladenen Dr. Rall auf der Grundlage, dass ihm ein hochriskantes Verhalten unterstellt worden sein soll und vom Senat als gegeben erachtet und für berücksichtigenswert erklärt worden sein soll, kein Raum mehr. Dies jedenfalls nicht aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten, auf den für die Beurteilung abzustellen ist (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 42 Rn. 4-5, zit. nach beck-online). Auch wenn der Antrag zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem aufgrund von Befangenheitsanträgen anderer Verfahrensbeteiligter bereits eine prozessuale Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO bestand, war der Antrag mitursächlich dafür, dass die ursprünglich für November 2017 anberaumten weiteren Termine nicht durchgeführt werden konnten.

(3) Das Alter des Beigeladenen Dr. Rall allein ist kein Grund, der hier von vornherein gegen das Stellen eines rechtsmissbräuchlichen Antrags oder eine Verfahrensverzögerung als mögliches Ziel spricht.

bb) Es ist nicht ersichtlich, dass das prozessuale Verhalten des Beigeladenen Dr. Rall und anderer Verfahrensbeteiligter wechselseitig zugerechnet wurde. Soweit die drei abgelehnten Richter im Beschluss vom 18.12.2018 das prozessuale Verhalten aller Prozessbeteiligter „in der Gesamtschau“ so bewertet haben, dass es nur den Schluss zulasse, dass Ziel ihres Handelns sei, dass Verfahren zu verschleppen, rechtfertigt dies keine Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit. Eine reine Betrachtung in der Gesamtschau ist nicht mit einer wechselseitigen Zurechnung gleichzusetzen. Insbesondere wird den Verfahrensbeteiligten durch die abgelehnten Richter kein kollusives Zusammenwirken unterstellt. Dies war von den abgelehnten Richtern nicht bezweckt, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 31.01.2019 ergibt. Ferner findet sich in dem Beschluss vom 18.12.2018 auch objektiv kein Hinweis, aus dem sich schließen lässt, dass die Verfasser von einem kollusiven Zusammenwirken der Prozessbeteiligten ausgehen. Eine Zurechnung der wechselseitigen Prozesshandlungen war darüber hinaus auch nicht notwendig, um die Prozessverschleppungsabsicht der im Beschluss angesprochenen Verfahrensbeteiligten zu begründen. Wie oben dargelegt, war bereits die Einordnung der Ablehnungsgesuche und der Gehörsrüge des Beigeladenen Dr. Rall für sich als zum Teil verfahrensverzögernd vertretbar. Dies gilt ebenso für die Befangenheitsanträge und Gehörsrügen sowie den „zögerlichen“ weiteren Vortrag der Musterklägerin und der Elliot-Beigeladenen, deren Verzögerungsabsicht im Beschluss vom 18.12.2018 anschaulich und mit einer Vielzahl von Argumenten, von denen im Übrigen die Mehrheit den Beteiligten Dr. Rall nicht betrifft, belegt wurde.

b) Der Umstand, dass der abgelehnte Senat selbst über den Befangenheitsantrag der Elliot-Beigeladenen vom 30.11.2018 entschieden hat, führt nicht zur Besorgnis der Voreingenommenheit und mangelnden Unparteilichkeit der drei abgelehnten Richter. Dabei gilt wiederum der Grundsatz, dass Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler in aller Regel keine Ablehnung des Richters rechtfertigen, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters nicht so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie den Eindruck einer willkürlichen oder jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2012, AZ: 1 W 5/11, Rn. 45, zit. nach juris). Das ist hier nicht der Fall, die rechtlichen und insbesondere auch verfassungsrechtlichen Grundsätze wurden gewahrt.

aa) Grundsätzlich entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, nach § 45 Abs. 1 ZPO ohne dessen Mitwirkung. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPOP der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchen, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772, zit. nach beck-online; OLG München, Beschluss vom 22.06.2017, AZ: 33 WF 238/17, Rn. 205, zit. nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2012, zit. nach beck-online). Mit dieser differenzierenden Zuständigkeitsregelung in den Fällen der Richterablehnung wird einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG angemessen Rechnung getragen: Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung gegen das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die – ohnehin nicht einfach zu beantwortende – Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772, zit. nach beck-online). Für das Strafprozessrecht hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei strenger Betrachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht in Konflikt gerate, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetze und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache sei (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02.06.2005, AZ 2 BvR 625/01, Rn. 54, zit. nach juris). § 26 a StPO will aber nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch verhindern und ist daher eng auszulegen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02.06.2005, AZ BvR 625/01, Rn. 55, zit. nach juris). Für den Zivilprozess sind diese Grundsätze entsprechend heranzuziehen (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773, zit. nach beck-online).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Senat im Beschluss vom 18.12.2018 die ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen nicht überschritten. Allein die Anzahl der Anträge der Elliot-Beigeladenen zeigt auf, dass deren Ablehnungsgesuch vom 30.11.2018 rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig gewesen ist. Die Entscheidung beschränkt sich darauf, das über mehrere Monate hinweg praktizierte Verhaltensmuster der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Elliot-Beigeladenen, im Hinblick auf Ablehnungsgesuche, darzustellen und damit den Missbrauch des Ablehnungsrechts aufzuzeigen. Der Zulässigkeit der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Elliot-Beigeladenen durch den abgelehnten Senat selbst steht nicht entgegen, dass der Senat zur Begründung auf den Akteninhalt, namentlich sämtliche im Laufe des Verfahrens eingelegten Ablehnungsgesuche und damit im Zusammenhang stehende Gehörsrügen, eingegangen ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass grundsätzlich eine Verwerfung als unzulässig nur dann in Betracht kommt, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11.03.2013, AZ: 1 BvR 2853/11, Rn. 30, zit. nach juris). Dieser Grundsatz wurde jedoch vorliegend gewahrt. Maßgeblich ist, dass eine Ablehnung als unzulässig dann ausscheidet, wenn ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BVerfG, a.a.O.). Eine Bewertung, dass Ablehnungsersuchen einzeln und vor allem in ihrer Zusammenschau offensichtlich unzulässig sind, kann mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2018, AZ: Vf. 65-Vi-17, Vf. 66-VI-17, Rn. 55, zit. nach juris). Für die Begründung der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig wegen Rechtsmissbrauchs ist eine Kenntnis und auch Darstellung des Akteninhalts in der Regel unerlässlich. Die abgelehnten Richter haben im Beschluss vom 18.12.2018 nicht inhaltlich über das Ablehnungsgesuch der Elliot-Beigeladenen vom 30.11.2018 entschieden. Der Senat führt zwar unter Ziff. 3 (S. 10 f.) des Beschlusses vom 18.12.2018 aus, dass der Befangenheitsantrag vom 30.11.2018 ersichtlich unbegründet ist. Die Begründung erfolgte aber offensichtlich nur um deutlich zu machen, dass auch der Ablehnungsantrag lediglich der Verschleppung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dient.

cc) Es ergibt sich keine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter dadurch, dass sie im vorliegenden Fall eine dienstliche Äußerung abgegeben haben und im Falle des Ablehnungsantrags der Elliot-Beigeladenen keine dienstliche Äußerung abgegeben haben. Selbst wenn das Unterlassen der Abgabe einer dienstlichen Äußerung auf den Befangenheitsantrag der Elliot-Beigeladenen verfahrensfehlerhaft oder verfassungswidrig gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit ein – unterstellter – Verstoß des Senats gegen verfassungsrechtliche Grundsätze bei Abfassung dieser Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit im Verhältnis zu dem Beigeladenen Dr. Rall begründen sollte. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte für ein willkürliches Handeln der abgelehnten Richter.

c) Eine Besorgnis der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter ergibt sich nicht daraus, dass diese sich im Beschluss vom 18.12.2018 mit den im Laufe des Verfahrens gestellten Befangenheitsanträgen auseinandergesetzt haben. Die abgelehnten Richter haben einzelne Befangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich eingeordnet. Dies erfolgte im Rahmen der Prüfung, ob der Befangenheitsantrag der Elliot-Beigeladenen als unzulässig zurückzuweisen war und ist damit weder verfassungsrechtlich noch prozessual zu beanstanden. Eine Missbilligung im Sinne einer ablehnenden Haltung gegenüber einzelnen oder allen Beteiligten findet sich dagegen weder im Beschluss vom 18.12.2018 noch in den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 31.01.2019.

d) Eine Besorgnis der Befangenheit der drei abgelehnten Richter ist nicht darin zu sehen, dass diese auf Grundlage des Beschlusses vom 18.12.2018 künftig ohne inhaltliche Befassung Anträge zurückweisen könnten. Es ergibt sich aus den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter, dass dies nicht beabsichtigt ist. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich die drei abgelehnten Richter im Beschluss vom 18.12.2018 mit dem zugrundeliegenden Antrag der Elliot-Beigeladenen inhaltlich auseinandergesetzt haben, um zu prüfen, ob dieser rechtsmissbräuchlich erfolgte, wird deutlich, dass es für diese Annahme auch keine objektiven Anhaltspunkte gibt. Darüber hinaus ist – wie bereits oben erläutert – keine Zurechnung von Verhaltensweisen anderer Verfahrensbeteiligter zum Nachteil des Beigeladenen Dr. Rall erfolgt.

e) Soweit der Beigeladene Dr. Rall rügt, der Beschluss vom 18.12.2018 enthalte keine Begründung dafür, warum die Ausführungen im Antrag der Elliot-Beigeladenen vom 30.11.2018 zu Mimik und Gestik der drei abgelehnten Richter nicht einlassungs- und subsumtionsfähig seien, ist nicht ersichtlich, wie eine solche fehlende Begründung im Verhältnis zum Beigeladenen Dr. Rall die Besorgnis der Befangenheit begründen sollte.

II.

Eine Rechtsbeschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Kapitalanleger-Musterverfahren ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO durch Gesetz zugelassen (vgl. zum bis zum 31.10.2012 gültigen, inhaltsgleichen § 15 KapMuG: BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZB 4/08, ZIP 2009, 34, Rn. 5, zit. nach juris). Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bestehen vorliegend nicht.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Ablehnungsverfahren zum Rechtszug gehört und gerichtliche Gebühren nicht entstanden sind.

 

Dr. Gerresheim               Dr. Derks               Röhr

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