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Porsche Automobil Holding SE, Volkswagen AG

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Oberlandesgericht Celle Gerichtlicher Teil Sonstige Entscheidungen
13 Kap 1/16
Porsche Automobil Holding SE, Volkswagen AG
08.04.2019

13 Kap 1/16
18 OH 2/16 Landgericht Hannover

Beschluss

In dem Musterverfahren

ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe,

Musterklägerin,

Prozessbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU

gegen

1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,

2. Volkswagen AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl

Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 – 2, 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht Meier-Hoffmann und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Derks und Keppler am 4. April 2019 beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche der Elliott-Beigeladenen vom 31. März 2019 und der Musterklägerin vom 3. April 2019 werden als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Ablehnungsgesuch der Elliott-Beigeladenen, dem sich die Musterklägerin mit Schriftsatz vom 3. April 2019 angeschlossen hat, ist rechtsmissbräuchlich. Die Ablehnungsgesuche sind damit unzulässig.

Abgelehnte Richter können über ein Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, wenn es offensichtlich lediglich dazu dient, das Verfahren zu verschleppen oder sonst verfahrensfremde Zwecke verfolgt (BVerfG, Beschl. v. 14.11.2007 – 2 BvR 1849/07, juris; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – V ZB 3/07, juris; Musielak/Voit, § 45 ZPO Rn. 3 m.w.N.).

Der Senat entscheidet über die Gehörsrüge in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne VRiOLG Wiese, weil dieser aufgrund der am 3. April 2019 eingereichten Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 28. März 2019 an einer Mitwirkung gehindert ist, unter Hinzuziehung des dienstjüngsten Richters des 16. Zivilsenats als Vertreter.

Die Beigeladene und die Musterklägerin verfolgen mit den vorliegenden Ablehnungsgesuchen ersichtlich allein verfahrensfremde Zwecke.

1. Bereits das vorangegangene Ablehnungsgesuch des Beigeladenen Dr. Rall vom 19. März 2019, dem sich die Musterklägerin angeschlossen hat, war ersichtlich unschlüssig. Dass – dort gegenständliche – Äußerungen des Vorsitzenden in dessen dienstlicher Äußerung vom 31. Januar 2019 die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, wurde bereits nicht im Ansatz begründet. Insbesondere wurde zwar herausgestellt, dass diese Äußerung insoweit falsch war, als angegeben wurde, den Geschäftsverteilungsplan an Rechtsanwalt Prof. Dr. Vorwerk, den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Beigeladenen, nachgesandt zu haben und nicht – wie richtig – u.a. deren erstinstanzlichen Bevollmächtigten. Dass hieraus aber der Anschein einer Befangenheit entstehen könnte, wurde nicht näher dargelegt und war auch in der Sache fernliegend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den die Befangenheitsgesuche zurückweisenden Beschluss vom 28. März 2019 Bezug genommen.

Auch das vorliegende Gesuch der Elliott-Beigeladenen zeigt bereits im Ansatz keine Umstände auf, die geeignet sein könnten, vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters war aus den in dem in Bezug genommenen Beschluss genannten Gründen entbehrlich. Auskünfte über die senatsinterne Kommunikation waren nicht zu erteilen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der damals abgelehnte Vorsitzende selbst in der Sache mitentschieden hätte, was auch nicht der Fall war. Einer näheren Aufklärung der subjektiven Momente bedurfte es nicht; dass der Vorsitzende hinsichtlich der Nachsendung des Geschäftsverteilungsplans eine bewusste Falschangabe gemacht hätte, war – wie in dem in Bezug genommenen Beschluss näher ausgeführt – schlicht fernliegend. Es musste auch nicht näher aufgeklärt werden, ob die bezeichnete Äußerung überhaupt falsch war. Nach Aktenlage war sie es. Anderenfalls wäre das damalige Ablehnungsgesuch erst recht unbegründet gewesen. Im Übrigen stützt sich der in Bezug genommene frühere Beschluss nicht auf Mutmaßungen etc., sondern auf eine Bewertung der in dem Ablehnungsgesuch des Beigeladenen Dr. Rall bezeichneten Umstände. Soweit die Elliott-Beigeladene auf S. 13 ihres Gesuchs erneut in Zweifel zieht, dass der Geschäftsverteilungsplan ab April 2018 im Wege des „copy & paste“ auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplans ab Januar 2018 erstellt wurde, sind diese Zweifel bei Vergleich der einzelnen Geschäftsverteilungspläne ersichtlich gegenstandslos. Wie bereits früher ausgeführt, stimmen die Geschäftsverteilungspläne ab Januar 2018 und ab April 2018 weitestgehend überein. Der Geschäftsverteilungsplan für März 2018 hat demgegenüber einen abweichenden Inhalt und besteht auch nur aus einer Seite.

2. Die vorliegenden Ablehnungsgesuche dienen angesichts der ersichtlich fehlenden Erfolgsaussichten offensichtlich allein verfahrensfremden Zwecken. Es war für die Beigeladene vorhersehbar und ersichtlich von ihr bezweckt, dass der am Montag, dem 1. April 2019, anberaumte Termin nicht durchgeführt werden würde, nachdem sie das Gesuch am Vorabend angebracht hatte. Auch die Musterklägerin bezweckt mit ihrem Anschluss ersichtlich allein, den zeitnahen Fortgang des Verfahrens zu erschweren. Auf die weiteren für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sprechenden Umstände wurde bereits früher in dem Beschluss vom 18. Dezember 2018 hingewiesen.

3. Die Einholung dienstlicher Äußerungen war aus den bekannten Gründen entbehrlich.

II.

Eine Rechtsbeschwerde gegen die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Kapitalanleger-Musterverfahren ist nicht gemäß § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch Gesetz zugelassen (vgl. zum bis zum 31. Oktober 2012 gültigen, inhaltsgleichen § 15 KapMuG: BGH, Urteil vom 24. November 2008 – II ZB 4/08, ZIP 2009, 34, juris Rn. 5 ff.). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bestehen vorliegend nicht.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Ablehnungsverfahren für die Prozessbevollmächtigten zum Rechtszug gehört und gerichtliche Gebühren nicht entstanden sind.

 

Keppler                Meier-Hoffmann                Dr. Derks

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