Landgericht Hannover
13 Kap 1/16
18 OH 2/16
Beschluss
In dem Musterverfahren
ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe,
Musterklägerin, |
Prozessbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21,
72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU
gegen
1. |
Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, |
2. |
Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg, |
Musterbeklagte, |
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl
Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 – 2, 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW
Beigeladene:
Elliott Associates, L.P., 40 West 57th Street, 4th Floor, New York, New York 10019 USA,
Verfahrensbevollmächtigte:
Broich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Bockenheimer Landstr. 2-4,
60306 Frankfurt a.M.
u.a.
hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Rieke und Meier-Hoffmann sowie den Richter am Oberlandesgericht Keppler am 22. März 2018 beschlossen:
Die Gehörsrüge der Beigeladenen Elliott Associates vom 5. März 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene Elliott Associates trägt die Kosten des Rügeverfahrens. |
Gründe:
I.
Die zulässige Anhörungsrüge der Beigeladenen Elliott Associates gegen den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2018, mit dem das Befangenheitsgesuch dieser Beigeladenen und der Beigeladenen Tremblant Concentrated Fund LP zurückgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg.
Die Gehörsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Vielmehr hat er das Vorbringen insbesondere in den Schriftsätzen vom 18. und 22. Dezember 2017 bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, allerdings nicht mit dem von den Beigeladenen gewünschten Ergebnis.
Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2013 – VI ZR 82/12, juris Rn. 2 m. w. N.).
1. Der Senat hat die Auffassung der Beigeladenen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, eine Besorgnis der Befangenheit ergäbe sich auch bei einer Würdigung der bereits zuvor geltend gemachten Ablehnungsgründe im Rahmen einer Gesamtschau. Die entsprechende Begründung in dem angegriffenen Beschluss vom 9. Februar 2018 unter II.2. b) cc) erfolgte zwar knapp, aber nicht bloß floskelhaft ohne Bezug auf das konkrete Vorbringen der Beigeladenen. Vielmehr nahm er konkret Bezug auf die maßgeblichen vorangegangenen Ablehnungsverfahren und begründete das Ergebnis der vorgenommenen Gesamtschau mit der geringen Substanz der insgesamt vorgetragenen Ablehnungsgründe. Eine eingehendere Begründung war schon deshalb nicht geboten, weil die Beigeladene selbst ihre diesbezüglichen Ausführungen weitgehend auf schlagwortartige Wertungen beschränkt hat, die in der Sache Gegenstand der in Bezug genommenen vorangegangenen Ablehnungsverfahren waren. Nichts Anderes gilt für die beiden konkreter angesprochenen Gesichtspunkte, die abgelehnten Richter hätten einen Sachverhalt unterstellt, der erst im Rahmen einer Beweisaufnahme aufzuklären sei, und Leerverkäufe seien „einseitig“ und unsachlich als hochriskante Wetten eingestuft worden. Insbesondere verhalten sich die Befangenheitsgesuche der Beigeladenen vom 18. und 22. Dezember 2017 nicht dazu, weshalb die vorangegangenen Befangenheitsgesuche „fälschlicherweise“ zurückgewiesen worden seien.
Es trifft zu, dass in den zitierten früheren Entscheidungen die hier vorzunehmende Gesamtschau sämtlicher Ablehnungsgründe nicht erfolgt ist. Insoweit hat sich der Senat in der Entscheidung vom 9. Februar 2018 aber auch nicht darauf bezogen.
2. Der Senat hat weiter auch die unter C. des Schriftsatzes der Beigeladenen Tremblant Concentrated Fund LP vom 18. Dezember 2017 im Rahmen der Anmerkungen zu Auszügen der stenografischen Mitschrift vorgebrachten Ablehnungsgründe zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dabei hat er auch die von der Beigeladenen vorgebrachten Wertungen berücksichtigt, aber ausgeführt, dass der Begründung des Befangenheitsgesuchs nicht zu entnehmen sei, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Ausführungen auf einer Voreingenommenheit der Richter beruht haben könnte; eine Erwägung, die über die Begründung hinausgeht, Äußerungen eines Richters zur Erfolgsaussicht eines Begehrens könnten grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund darstellen.
3. Der Senat hat im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung festgestellt, dass die von den Beigeladenen vorgetragenen Tatsachen keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Die von den Beigeladenen vorgenommenen Wertungen (zum Beispiel: „einseitig“, von sachfremden Zwecken geleitet, gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung verstoßend) sind im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung nicht als „wahr“ zu unterstellen.
Vor diesem Hintergrund waren auch weitere dienstliche Äußerungen nicht einzuholen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.
Rieke Keppler Meier-Hoffmann
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