Oberlandesgericht Celle
13 Kap 1/16
18 OH 2/16 Landgericht Hannover
Beschluss
In dem Musterverfahren
ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe,
Musterklägerin, |
Prozessbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU
gegen
1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Winterkorn, P.A.E. von Hagen u. a., Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,
2. Volkswagen AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,
Musterbeklagte, |
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl
Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1 – 2, 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW
hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Rieke und Meier-Hoffmann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Landwehr am 23. Oktober 2017 beschlossen:
Die Richterablehnungsgesuche der Beigeladenen Elliott Associates und der Musterklägerin vom 12. Oktober 2017 werden als unbegründet zurückgewiesen. |
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. |
G r ü n d e
I.
Die Musterverfahrens-Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (im Folgenden: KapMuG) im Wesentlichen um die Richtigkeit von Ad hoc-Mitteilungen und Pressemitteilungen, die die Musterbeklagte zu 1 in dem Zeitraum vom 3. März 2008 bis zum 26. Oktober 2008 veröffentlicht hat.
Unter dem 13. April 2016 erließ das Landgericht Hannover auf Grundlage des KapMuG einen Vorlagebeschluss, der am 20. April 2016 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 erweiterte der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle das Musterverfahren.
Nachdem der Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 den vorläufigen Beratungsstand des Senats dargelegt hatte, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen Elliot Associates (im Folgenden: Elliott) namens und im Auftrag der von ihm vertretenen sieben beigeladenen Kläger, insbesondere der Beigeladenen Elliott, die drei Richter des erkennenden Senats, in Person von Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, Frau Richterin am Oberlandesgericht Dr. Böttcher sowie Herrn Richter am Oberlandesgericht Thomas wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, der Vorsitzende Richter habe bei der Erläuterung der vorläufigen Rechtsauffassung des erkennenden Senats u.a. sinngemäß ausgeführt, dass Leerverkäufe insgesamt, insbesondere aber Hedge-Fonds im Rahmen des § 826 BGB nicht schutzwürdig seien und eine Sittenwidrigkeit ihnen gegenüber ausscheide. Nach dem Ergebnis der vorläufigen Beratungen des Gerichts stehe somit fest, dass der erkennende Senat insgesamt auf dem Standpunkt stehe, dass Leerverkäufe und Hedge-Fonds im Rahmen des § 826 BGB nicht schützenswert zu sein scheinen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den vertretenen Beigeladenen um Hedge-Fonds handelt, liege die Besorgnis der Befangenheit des erkennenden Senats vor.
Die Musterklägerin hat sich dem Ablehnungsgesuch angeschlossen.
Die beiden Musterbeklagten sind dem Ablehnungsantrag entgegengetreten und haben ausgeführt, dass der Vorsitzende – ausweislich des als Anlage MBPor 170 vorgelegten Auszugs aus dem stenographischen Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 – im Rahmen der Erläuterung der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats das Gegenteil dessen bekundet habe, was dem Senat im Ablehnungsgesuch vorgeworfen werde.
Die abgelehnten Richter haben sich am 13. Oktober 2017 dienstlich geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017, die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 13. Oktober 2017 und die zur Frage der Befangenheit gewechselten Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Befangenheitsanträge haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 88, 17, 22 f.; juris Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 – AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 – V ZB 102/11, NJW 2012, 1890, Rn. 10 und vom 13.01.2016 – VII ZR 36/14, NJW 2016, 10 22 Rn. 9). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2005 – II ZR 304/03, BGH-Report 2005, 1350 juris Rn. 1 und vom 13.01.2016, aaO.)
2. Nach diesen Maßstäben sind Ablehnungsgründe nicht gegeben. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen.
a) Nach den vorgelegten dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und
den von der Musterbeklagten zu 1) sowie der Beigeladenen Elliot vorgelegten Auszügen aus deren stenographischen Wortprotokollen der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 (vgl. Anlage MB Por 170 und B-Elliott 1) ist schon nicht festzustellen, dass der Vorsitzende sinngemäß ausgeführt habe, dass Leerverkäufe insgesamt, insbesondere aber Hedge-Fonds im Rahmen des § 826 BGB nicht schutzwürdig seien, eine Sittenwidrigkeit ihnen gegenüber ausscheide oder nach dem Ergebnis der vorläufigen Beratungen des Senats feststehe, dass dieser insgesamt auf dem Standpunkt stehe, dass Leerverkäufe und Hedge-Fonds im Rahmen des § 826 BGB nicht schützenswert zu seien scheinen.
aa) In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 hat der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Wiese die auch nur sinngemäße Äußerung einer solchen Aussage in Abrede genommen. Er hat weiter erklärt, bei der Bekanntgabe des vorläufigen Beratungsergebnisses sinngemäß ausgeführt zu haben, im Rahmen der bei § 826 BGB vorzunehmenden Gesamtschau könne, wie das Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil vom 26. März 2015 angenommen habe, möglicherweise auch das von den Klägern der Ausgangsverfahren angewandte riskante Geschäftsmodell des Leerverkaufs zu berücksichtigen sein. Weiter habe er ausgeführt, dass sich entgegen den Oberlandesgerichten Stuttgart und Braunschweig auch argumentieren ließe, dass die Leerverkäufer rechtskonform gehandelt hätten und deshalb ihr etwaiger Anspruch aus § 826 BGB nicht mit einem Hinweis auf ihr Geschäftsmodell eingeschränkt werden dürfe. Der Senat habe sich insoweit noch keine abschließende Meinung gebildet. Diese Darstellung deckt sich inhaltlich mit den dienstlichen Erklärungen des Richters am Oberlandesgericht Thomas und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Böttcher vom 13. Oktober 2017.
bb) Auch aus den Auszügen der von der Beigeladenen Elliot (Anlage B-Elliott 1) und der Musterbeklagten zu 1) (Anlage MB Por 170) vorgelegten stenografischen Wortprotokolle über die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2017, die – soweit sie von beiden Seiten wiedergegeben worden sind – inhaltlich übereinstimmen, ergibt sich der zur Begründung des Befangenheitsgesuchs vorgetragene Sachverhalt nicht. Ausweislich des von der Musterbeklagten zu 1 als Anlage MB Por 170 vorgelegten Wortprotokolls hat der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Wiese folgendes bekundet:
“Ein weiterer Gesichtspunkt bei der Abwägung im Rahmen von § 826 BGB:
Und zwar hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Ansicht vertreten, dass im Rahmen der Gesamtschau auch das von den Investoren angewandte Geschäftsmodell des Leerverkaufs in den Blick zu nehmen ist. Stuttgart hat da gesagt:
“Anders als bei einem gewöhnlichen Aktienkauf beruht die Gewinnchance des Leerverkäufers darauf, dass er die künftige Kursentwicklung zutreffend einschätzt und dass er Marktteilnehmer findet, die die künftige Kursentwicklung falsch einschätzen. Je ungünstiger in der unmittelbaren Folge die Kursentwicklung für den Käufer, desto billiger kann der Leerverkäufer sich eindecken und desto größer ist sein Gewinn. Es handelt sich dabei, anders als beim gewöhnlichen Aktienhandel, nicht um eine Begleiterscheinung, sondern um ein für das Geschäftsmodell unabdingbares Wesensmerkmal, das dem einer Wette nahesteht.“ |
Und ähnlich hat das Oberlandesgericht Braunschweig den Standpunkt vertreten, dass es gegen die Sittenwidrigkeit einer Falschinformation spreche, wenn es sich bei den davon betroffenen Geschäftsabschlüssen um hochriskante Kurswetten handelt, in einem von Stimmungsschwankungen außerordentlichen abhängigen Anlagenumfeld. Wir meinen, dass das hier gesagt werden kann. Wir würden nicht darauf abstellen – wir wissen es auch nicht -, dass es sich teilweise oder vielleicht ganz überwiegend um Hedge-Fonds handelt. Es sind auch andere Anleger hier beteiligt. HWO ist sicher kein Hedge-Fonds, Dr. Rall auch nicht. Darauf werden wir auch nicht abstellen. Aber die Geschädigten sind sämtlich Investoren, die Leerverkäufe getätigt haben oder Call-Optionen verkauft haben und dadurch eine Wette über den Kursverlauf abgeschlossen haben.
Und das Umfeld der VW-Aktie war sehr volatil. Der Kurs ist sehr stark gestiegen und dann wieder gefallen, sodass man auch sagen kann, dass diese Leerverkäufe sehr riskant waren. Wir sind uns aber nicht sicher, ob wir diesen Aspekt tatsächlich bringen können – wir haben noch nicht abschließend beraten -, weil man auch argumentieren könnte, die Leerverkäufer handeln rechtskonform. Sie spekulieren zwar und gehen ein sehr großes Risiko ein, sie handeln aber rechtskonform, und deshalb darf ihr Anspruch aus § 826 BGB nicht eingeschränkt werden. Ob wir diesem Gedanken in erster Linie Rechnung tragen oder sagen der § 826 kann auch berücksichtigt werden, wenn man sich sehenden Auges in ein spekulatives Umfeld begibt, das haben wir noch nicht abschließend beraten. (…)“
b) Deswegen braucht die in den Befangenheitsgesuchen aufgeworfene Frage, ob es an der Unvoreingenommenheit der beteiligten Richter fehlte, wenn sie tatsächlich geäußert hätten, dass Leerverkäufe insgesamt, insbesondere aber Hedge-Fonds, im Rahmen des § 826 BGB nicht schutzwürdig seien und es nach dem Ergebnis der vorläufigen Beratungen des erkennenden Senats feststehe, dass dieser insgesamt auf dem Standpunkt stehe, dass Leerverkäufe und Hedge-Fonds im Rahmen des § 826 BGB nicht schützenswert zu sein scheinen, nicht entschieden zu werden.
c) Die weiteren, zur Begründung der fehlenden Unvoreingenommenheit der beteiligten Richter im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigen der Beigeladenen Elliott vom 20. Oktober 2017 vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung.
aa) Soweit dort mit auszugsweisen Zitaten aus dem stenographischen Wortprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2017 (Anlage B-Elliott 1) die grobe Fehlerhaftigkeit der Ausführungen des Senats beanstandet wird, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil eine Auseinandersetzung in der Sache nicht Gegenstand des Befangenheitsverfahrens ist. Auf Voreingenommenheit beruhende Verstöße gegen logische Denkgesetze lassen sich indes weder dem zitierten Protokollauszug:
„Aber eine etwaige Marktenge und damit ein unangemessen hoher Preis für die Deckungskäufe der Leerverkäufer, die sich wieder eindecken müssen, wäre nicht allein dadurch verursacht worden, dass die Porsche SE 42,6 % physische Stammaktien und 31,5 % cashgesettelte Kaufoptionen erworben hatte, sondern auch dadurch, dass das Land Niedersachsen seine Beteiligung von gut 20 % aus politischen Gründen nicht aufgeben wollte, und dadurch, dass gegebenenfalls – wir unterstellen dass – die Stillhalter der von Porsche erworbenen Kaufoptionen physisch gehedgt hatten in der Hedging-Kette. So wird es ja vorgetragen. Also wären mehrere Akteure hier involviert, die dazu beigetragen hätten, dass es zu einer Marktenge gekommen wäre.“
noch den weiteren Ausführungen:
„Da das Land Niedersachsen nicht auf die Sperrminorität verzichten wollte, war aus der maßgeblichen damaligen Sicht die entscheidende Frage, aber eben auch die offene Frage, ob die Bundesregierung mit ihrer Absicht Erfolg haben würde, im Rahmen der erforderlichen Neufassung des VW-Gesetzes – erforderlich nach dem EuGH-Urteil, das zu dem VW-Gesetz ergangen war -, ob es also der Bundesregierung gelingen würde, bei der Neufassung des VW-Gesetzes dauerhaft durchzusetzen, dass – wie bisher – bedeutsame Entscheidungen der Hauptversammlung nur mit einer Mehrheit von mehr als 80 % des vertretenen Grundkapitals getroffen werden können. Das war damals offen und eben, wie sich später herausstellte, nicht der Fall. Die EU-Kommission hat zwar einen anderen Standpunkt vertreten und ist dagegen auch vor dem Europäischen Gerichtshof vorgegangen, aber der Europäische Gerichtshof hat die Klage der EU-Kommission im Oktober 2013 letztlich zurückgewiesen. Davor, im November 2008 hatte das Landgericht Hannover hier an dieser Stelle schon entsprechend entschieden. – Das ist also eines der großen Fragezeichen zum damaligen Zeitpunkt, ob sich überhaupt ein Beherrschungsvertrag würde erreichen lassen.
Eine weitere Voraussetzung dafür war, dass es der Porsche SE gelingen würde, den Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien zu finanzieren. Dass es damals bereits eine gesicherte Finanzierung gab, ist nicht ersichtlich, ist nicht dargetan. Auch schon im Frühjahr 2008 lag die Unsicherheit des Vorhabens nahe, 75 % der Volkswagen-Aktien erwerben zu können, wenn allein vom Land Niedersachsen gut 20 % gehalten wurden und somit am Markt höchstens 80 % überhaupt zur Verfügung standen.“
oder einer Gesamtschau dieser – insoweit als zutreffend wiedergegeben unterstellten – Aussagen entnehmen.
bb) Auch der im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 erstmals vorgetragenen Beanstandung der im Verhandlungssaal für Kläger und Beklagte vorgesehenen Sitzgelegenheiten kommt im Rahmen der das Befangenheitsgesuch vom 12. Oktober 2017 tragenden Gründe keine Bedeutung zu. Allein die unterschiedliche Anzahl von Musterklägern, Musterbeklagten und sonstigen Verfahrensbeteiligten gebietet eine dieser Häufung entsprechende Gestaltung des Sitzungssaals. Auch angesichts der beigefügten Abbildungen des Sitzungssaals spricht nichts dafür, dass die Platzierung im konkreten Fall sachwidrig oder gar mit der Intention einer Diskriminierung eines Verfahrensbeteiligten erfolgt ist.
cc) Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung zur Einholung von ergänzenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter.
e) Soweit die in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017 gemäß Sitzungsprotokoll nicht anwesenden Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen Dr. Rall im Hinblick auf das Ablehnungsgesuch beantragt haben, dass der Senat seine dort erteilten Hinweise, insbesondere zu der im Ablehnungsgesuch berührten Fragestellung, ob Leerverkäufe insgesamt, insbesondere aber Hedge-Fonds, im Rahmen des § 826 BGB nicht schutzwürdig seien und eine Sittenwidrigkeit ihnen gegenüber ausscheide bzw. eingeschränkt sein könne, nochmals in schriftlicher Form erteilen und anschließend den Beteiligten im Anschluss daran erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werde, war diesem Begehren nicht nachzugehen. Durch eine im Nachhinein erfolgende schriftliche Abfassung der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2017, die ausweislich der Akten beinahe dreieinhalb Stunden dauerte, vorgetragenen gerichtlichen Hinweise kann nicht belegt werden, welche Äußerungen dort konkret getätigt wurden und ob diese den Vorwurf der Voreingenommenheit rechtfertigen.
III.
Eine Rechtsbeschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Kapitalanleger-Musterverfahren ist nicht gem. § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch Gesetz zugelassen (vgl. zum bis zum 31. Oktober 2012 gültigen, inhaltsgleichen § 15 KapMuG: BGH, Urteil vom 24. November 2008 – II ZB 4/08, ZIP 2009, 34, juris Rn. 5 ff.). Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.1 Nr.2, Abs.2 ZPO bestehen vorliegend nicht.
Rieke Dr. Landwehr Meier-Hoffmann
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