Oberlandesgericht Celle
Beschluss
13 Kap 1/16
18 OH 2/16
ARFB Anlegerschutz UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Kathmann, Steinhäuser Straße 20, 76135 Karlsruhe,
Musterklägerin, |
Prozessbevollmächtigte:
TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
Geschäftszeichen: 900001/14 TI/ZwU
gegen
1. Porsche Automobil Holding SE, vertreten durch den Vorstand
Hans Dieter Pötsch (Vorstandsvorsitzender), Dr. Manfred Döss,
Matthias Müller, Philipp von Hagen, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart,
2. Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Matthias Müller, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,
Musterbeklagte, |
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Hengeler Müller, Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt,
Geschäftszeichen: 66825785v2; 68238117 vl; 628110206 vl
Prozessbevollmächtigte zu 2:
Anwaltsbüro Göhmann, Ottmerstraße 1-2, 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: 01907-11 BE/SW
HWO GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Susanne Frieß,
Zehrensdorferstraße 4, 15806 Zossen,
Beigeladene, |
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP, Heinrich-Heine-Allee 12,
40213 Düsseldorf,
Geschäftszeichen: 27001.2001
hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wiese, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Böttcher und den Richter am Oberlandesgericht Thomas am 12. Januar 2017 beschlossen:
Das Musterverfahren wird auf Antrag der Beteiligten HWO GmbH vom 14. Juni 2016 wie folgt erweitert: 1. In Komplex II. des Vorlagebeschlusses vom 13. April 2016 wird das Feststellungsziel unter Ziffer 1 wie folgt erweiternd (hier fett gedruckt) gefasst:
2. Der Komplex III des Vorlagebeschlusses wird um folgende Feststellungsziele und das im Vorlagebeschluss enthaltene Feststellungsziel Ziffer 4. um den fett gedruckten Zusatz erweitert:
3. Der Komplex IV des Vorlagebeschlusses wird um folgende Feststellungsziele erweitert:
4. Der Komplex VI des Vorlagebeschlusses wird um folgende Feststellungsziele erweitert:
5. Der Komplex VII des Vorlagebeschlusses wird um folgende Feststellungsziele und das im Vorlagebeschluss enthaltene Feststellungsziel Ziffer 1. um den fett gedruckten Zusatz erweitert:
6. Der Komplex VIII des Vorlagebeschlusses wird um folgendes Feststellungsziel erweitert:
7. Der Vorlagebeschluss wird um Komplex X mit folgenden Feststellungszielen erweitert:
Im Übrigen wird der Antrag der HWO GmbH auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückgewiesen. Der Musterklägerin wird aufgegeben, zu der Erweiterung des Musterverfahrens binnen einer Frist bis zum
vorzutragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. |
G r ü n d e
I.
Die HWO GmbH ist Klägerin des gegen die Musterbeklagte zu 1 geführten Rechtsstreits vor dem Landgericht Hannover (18 O 174/15). Diesen Rechtsstreit hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2016 im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 13. April 2016 gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt. In dem ausgesetzten Rechtsstreit hat die HWO GmbH Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Musterbeklagte zu 1 geltend gemacht, die ihr durch die Eröffnung von Short-Positionen auf Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 sowie durch vorzeitige Auflösung dieser Short Positionen entstanden seien, die die HWO GmbH in dem Zeitraum vom 17. September 2008 bis zum 1. Oktober 2008 bzw. vom 29. Oktober 2008 bis zum 7. November 2008 getätigt hat.
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 die ARFB Anlegerschutz UG zur Musterklägerin bestimmt. Die HWO GmbH hat mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 beantragt, dass Musterverfahren um folgende Feststellungsziele zu erweitern:
Komplex I
Komplex II
Komplex III
Komplex IV
Komplex VI
Komplex VII
Komplex VIII
Komplex IX
Komplex X
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Die Kläger der vom den Landgericht Hannover geführten Ausgangsverfahren 18 O 89/15, 18 O 96/16 und 18 O 175/15 sowie die Musterbeklagte zu 1 sind der Ansicht, dass die Erweiterung des Vorlagebeschlusses unzulässig sei. Eine Erweiterung des Vorlagebeschlusses sei erst dann zulässig, wenn ein Musterkläger bestimmt sei. Erst in diesem Zeitpunkt könne die HWO GmbH Beteiligte des Musterverfahrens sein. Im Übrigen handele es sich bei den zu Komplex I begehrten Feststellungszielen nicht um denselben Lebenssachverhalt, der Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist. Die Musterbeklagten halten den Erweiterungsantrag u. a. mangels Relevanz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG für unzulässig, da insbesondere die von der HWO GmbH getätigten Transaktionen erst ein Jahr nach der Erklärung des Dr. Wiedeking auf dem Genfer Autosalon am 6. März 2007 erfolgt seien.
II.
Der Antrag der HWO GmbH vom 14. Juni 2016 auf Erweiterung des Musterverfahrens ist zulässig.
1. Die Erweiterung des Musterverfahrens auf Antrag eines Beteiligten ist gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG bereits nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses zulässig. Die Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses bestimmt sich nach § 6 Abs. 4 KapMuG, so dass es auf dessen Erscheinen im Klageregister gem. § 3 Abs. 2 KlagRegV ankommt. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hannover vom 13. April 2016 ist im Klageregister am 20. April 2016 veröffentlicht worden. Der Erweiterungsantrag der HWO GmbH vom 14. Juni 2016 folgt dem zeitlich nach. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 KapMuG ergibt sich nicht, dass eine Erweiterung nur beantragt werden kann, wenn die Bestimmung des Musterklägers erfolgt ist. Dies kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben, da der Senat mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 die ARFB Anlegerschutz UG zur Musterklägerin bestimmt hat.
Der Zulässigkeit des Erweiterungsantrags steht auch nicht entgegen, dass die Musterklägerin der Erweiterung widersprochen hat. Denn die Beigeladenen haben ein eigenes Dispositionsrecht, das sie unabhängig von dem Musterkläger ausüben können (KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 15 Rn. 7).
2. Die HWO GmbH war bei der Stellung des Erweiterungsantrags bereits Beteiligte des Musterverfahrens i. S. d. § 9 Abs. 1 KapMuG.
Nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KapMuG sind Beteiligte des Musterverfahrens der Musterkläger, die Musterbeklagten und die nicht zum Musterkläger ausgewählten weiteren Kläger (= Beigeladene, § 9 Abs. 3 KapMuG). Nach § 14 Satz 1 KapMuG kommt es für die Beteiligtenstellung auf den Zeitpunkt der Aussetzung an, die hier durch Beschluss des Landgerichts Hannover am 11. Mai 2016 erfolgt ist. Denn der Aussetzungsbeschluss bewirkt gemäß § 9 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 KapMuG die Beteiligung des Klägers des Ausgangsverfahrens am Musterverfahren, so dass der HWO GmbH als Klägerin des mit Beschluss des Landgerichts Hannover vom 11. Mai 2016 ausgesetzten Klageverfahrens 18 O 174/15 alle Rechte eines Beteiligten des Musterverfahrens zugestanden haben und sie diese in dem Musterverfahren wahrnehmen konnte.
III.
Auf Antrag der HWO GmbH ist das Musterverfahren um die im Tenor aufgeführten Feststellungsziele zu erweitern. Im Übrigen hat der Erweiterungsantrag keinen Erfolg.
Zu den Feststellungszielen in Komplex I Ziffern 1. und 2. des Erweiterungsantrags:
Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG für die Erweiterung des Musterverfahrens sind im Hinblick auf die Äußerungen des damaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. Wiedeking auf dem Genfer Autosalon am 6. März 2007 und der Kenntnis der Musterbeklagten zu 1, von deren Unrichtigkeit, nicht gegeben.
1. Eine Erweiterung des Musterverfahrens ist nur zulässig, wenn die Erweiterung den gleichen Lebenssachverhalt, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, betrifft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG).
Der Maßstab des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG entspricht demjenigen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 KapMuG. Der Lebenssachverhalt ist dabei weit zu verstehen, da das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz dem Musterverfahren einen möglichst großen Anwendungsbereich verschaffen will (KK-KapMuG/Vollkommer, a. a. O., § 15 Rn. 15 und § 6 Rn. 8). Maßgeblich ist dabei zunächst der Lebenssachverhalt, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vorlagebeschluss insoweit der ersten Strukturierung, Ordnung und Aufbereitung des Streitstoffes dient. Die im Vorlagebeschluss enthaltenen Tatsachenmitteilungen und Beweismittel bilden nicht bereits den abschließenden Verfahrensstoff des Musterverfahrens (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 – II ZB 11/10, juris Rn. 13). Die in dem Vorlagebeschluss wiedergegebenen Feststellungsziele bestimmen aber maßgeblich den Umfang des Musterverfahrens. Gegenstand der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses vom 13. April 2016 sind Kapitalmarktinformationen der Musterbeklagten zu 1 zwischen dem 3. März 2008 und dem 26. Oktober 2008, so dass der Vorlagebeschluss entgegen der Ansicht der HWO GmbH auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist. Ein gleicher Lebenssachverhalt liegt nicht vor, wenn zwischen den Kapitalmarktinformationen eine erhebliche Zeitspanne liegt und diese keine inneren Gemeinsamkeiten aufweisen (KK-KapMuG/Reuschle, a. a. O., § 4 Rn. 108). Während der Vorstandsvorsitzende Dr. Wiedeking auf dem Genfer Autosalon am 6. März 2007 geäußert haben soll, die Musterbeklagte zu 1 habe „zurzeit keine Pläne“ über eine Beteiligung von 30 Prozent an der Musterbeklagten zu 2 hinauszugehen, ist bereits durch die Ad-hoc-Mitteilungen der Musterbeklagten zu 1 vom 24. März 2007 (Anlage OHS 6) und vom 26. März 2007 (Anlage OHS 7) bekannt gemacht worden, dass der Vorstand der Musterbeklagten zu 1 ermächtigt sei, die Beteiligung an der Musterbeklagten zu 2 auf bis zu 31 Prozent zu erhöhen, sowie der Vorstand eine Option auf Erwerb von 3,6 Prozent Stammaktien ausgeübt und die Beteiligung daher 30,9 Prozent der Stammaktien erreicht habe. Damit ist aber durch die vorgenannten Ad-hoc-Mitteilungen eine Zäsur im Hinblick auf die Äußerungen des Dr. Wiedeking eingetreten. Ein innerer Zusammenhang mit den Kapitalmarktinformationen ab März 2008, die Gegenstand der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses sind, besteht nicht, da die behauptete Unrichtigkeit der Äußerung vom 6. März 2007 nicht über den 24. März 2007 hinausgewirkt hat.
2. Die vorgenannten Feststellungsziele sind zudem für die Entscheidung in dem Ausgangsverfahren 18 O 174/15 nicht relevant.
a) Die Erweiterung des Musterverfahrens setzt voraus, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von den im Antrag aufgeführten weiteren Feststellungszielen abhängt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG). Ein Erweiterungsantrag ist entscheidungserheblich, wenn sich die Entscheidung über das neue Feststellungsziel auf die Entscheidung in dem Ausgangsverfahren auswirken kann. Der Prüfungsmaßstab entspricht im Wesentlichen § 8 KapMuG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG (KK-KapMuG/Vollkommer, a. a. O., § 15 Rn. 14). Für die Entscheidungserheblichkeit genügt, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann (BT-Drucks. 17/8799, S. 20; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15, juris Rn. 14; LG Göttingen, Beschluss vom 5. August 2016 – 16 O 3023/13, juris Rn. 3) und dies dem Oberlandesgericht zumindest plausibel erscheint (KK-KapMuG/ Vollkommer, a. a. O., § 15 Rn. 14). Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht hier nicht, da die HWO GmbH gemäß ihrem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 14. Juni 2016 in dem Ausgangsverfahren selbst vorgetragen hat, auf der Grundlage der Äußerungen des Dr. Wiedeking keine Wertpapiertransaktionen getätigt zu haben, diese seien erst ab dem 17. September 2008 ausgeführt worden.
b) Es fehlt an der erforderlichen Kausalität.
Der vermeintlich Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass eine vom Schuldner verantwortete Fehlinformation für seine Anlageentscheidung konkret kausal geworden ist (Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, Stand 31.01.2016, § 826 Rn. 382b). Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB muss der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung oder anderen Kapitalmarktinformationen und der individuellen Anlageentscheidung auch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und extrem unseriös gewesen ist (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12, juris Rn. 25; Urteil vom 4. Juni 2007 – II ZR 147/05, juris Rn. 16). Eine „generelle“ – unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte – Kausalität einer falschen Kapitalmarktinformation erscheint unter Schutznormaspekten unvertretbar. Im Sinne einer „Dauerkausalität“ würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12, juris Rn. 25; Staudinger/Oechsler, a. a. O., § 826 Rn. 382e). Eine durch eine falsche Kapitalmarktinformation verursachte Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie z. B. ein neuer Jahresabschluss, ein Halbjahres- oder Quartalsbericht oder aber eine neue Ad-hoc-Mitteilung (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 217/03, juris Rn. 54; Spindler in BeckOK BGB, 40. Edition, § 826 Rn. 72).
Durch die Ad-hoc-Mitteilungen vom 24. und 26. März 2007 ist die behauptete Unrichtigkeit der Äußerungen des Dr. Wiedeking vom 6. März 2007 „berichtigt“ worden und hat sich daher offensichtlich nicht auf die Anlagenentscheidung der HWO GmbH im September 2008 ausgewirkt.
c) Die HWO GmbH kann sich auch nicht darauf berufen, dass für die Bewertung der Sittenwidrigkeit eine Gesamtbetrachtung erforderlich und die Unrichtigkeit der Erklärung vom 6. März 2007 Teil einer einheitlichen Kommunikationsstrategie der Musterbeklagten zu 1 gewesen sei.
Zwar genügt für die Annahme der Sittenwidrigkeit weder der Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift noch die Tatsache eines eingetretenen Vermögensschadens; vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Diese Verwerflichkeit kann bei einer direkt vorsätzlichen unlauteren Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums z. Bsp. durch eine grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilung indiziert sein, jedoch bedarf es immer einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2015 – 2 U 102/14, juris Rn. 181). Dies setzt aber – entgegen der Ansicht der HWO GmbH – nicht voraus, dass eine Haftung nach § 826 BGB nur dann begründet ist, wenn es sich um wiederholte vorsätzliche Falschinformationen handele (so aber OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Januar 2016 – 7 U 59/14, juris Rn. 61). Auch die vorsätzliche Veröffentlichung einer einzelnen bewusst unwahren Kapitalmarktinformation kann als sittenwidrig i.S. des § 826 BGB, d.h. als „gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßend anzusehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02, juris Rn. 48 für die Ad-hoc-Mitteilung eines „Phantomauftrags“ bzw. „Phantasievertrags“). Entscheidend für die erforderliche Gesamtbetrachtung ist der von dem Vorlagebeschluss umfasste Zeitraum der Kapitalmarktinformationen bzw. unterlassenen Kapitalmarktinformationen zwischen dem 10. März und dem 26. Oktober 2008. Die Äußerungen des Dr. Wiedeking am 6. März 2007 spielen für die Feststellung der Sittenwidrigkeit in dem Ausgangsverfahren 18 O 174/15 keine Rolle.
Zu den Feststellungszielen in Komplex II Ziffern 1. a) und 5. a) des Erweiterungsantrags:
Die Erweiterung des Musterverfahrens im Hinblick auf das Feststellungsziel Ziffer 1 in Komplex II ist nach § 15 Abs. 1 KapMuG begründet. Dabei ist der Inhalt der Erweiterung in dem Feststellungsziel Ziffer 1. aufgenommen und keine Ziffer 1. a) gebildet worden.
Die behauptete Zielsetzung der Musterbeklagten zu 1, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen, könnte für eine Haftung nach § 826 BGB relevant sein. Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person können veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG sein (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 – II ZB 7/09, juris Rn. 19; Beschluss vom 25. Februar 2008 – II ZB 9/07, juris Rn. 20; vgl. auch Assmann in Assmann/ Schneider, WpHG, 6. Aufl. § 13 Rn. 20 und 21). Damit korrespondiert der – eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift darstellende (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10, juris Rn. 44) – Emittentenleitfaden der BaFin (Stand 28. April 2009, S. 53), der einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu den veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen zählt. Ob § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG hier tatsächlich eingreift, muss der Prüfung im Musterverfahren vorbehalten bleiben.
Insoweit ist der gleiche Lebenssachverhalt, der den Feststellungszielen in Komplex II des Vorlagebeschlusses zu Grunde liegt, betroffen. Der Vorlagebeschluss ist für den Senat nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bindend. Vor diesem Hintergrund ist die nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG erforderliche Sachdienlichkeit unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs zu bejahen, da die Ergänzung geeignet erscheint, eine möglichst umfassende Klärung aller Tat- und Rechtsfragen herbeizuführen (vgl. KK-KapMuG/Vollkommer, a. a. O., § 15 Rn. 20).
Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten zu 1 fehlt es weder an der Relevanz für das Ausgangsverfahren noch an der im Rahmen der Sachdienlichkeit zu beachtenden Entscheidungserheblichkeit. Für die Entscheidungserheblichkeit genügt es, dass sich das weitere Feststellungsziel auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens des Antragstellers auswirken kann. Dies ist hier wegen der bei § 826 BGB erforderlichen Gesamtbetrachtung der Fall. Der rechtskräftige Freispruch in dem gegen die beiden angeklagten früheren Vorstände der Musterbeklagten zu 1 durch das Landgericht Stuttgart entfaltet keine Bindungswirkung für den Zivilprozess (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 79/11, juris Rn. 12; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 2 AZR 865/13, juris Rn. 26; Foerste in Musielak/ Voit, 13. Aufl., § 286 Rn. 9). Vielmehr haben die Zivilgerichte grundsätzlich selbstständig und aufgrund freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) über die Voraussetzungen des vor ihnen geltend gemachten Anspruchs zu befinden und sind in der Regel selbst an Feststellungen in einem Strafurteil nicht gebunden (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012, a. a. O.; Urteil vom 26. Januar 1989 – X ZR 100/87, juris Rn. 18).
Der Erweiterung des Musterverfahrens um das Feststellungsziel Ziffer 5. a) bedarf es hingegen nicht, da das Feststellungsziel zu Ziffer 5 des Vorlagebeschlusses in Bezug auf die „konkrete Beherrschungsabsicht“ durchgängig in Komplex II im Sinne des nunmehr erweiterten Feststellungsziels Ziff. 1 verstanden wird.
Zu den Feststellungszielen in Komplex III Ziffern 4. bis 6. und 10. bis 21. des Erweiterungsantrags:
1. Das Feststellungsziel Ziffer 4. in Komplex III war auf die Frage einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Musterbeklagten zu 1 zu erweitern. Die Haftung des Emittenten für unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen wird durch §§ 37b Abs. 2, 37c Abs. 2 WpHG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Fuchs in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 44). Fraglich ist allerdings, ob die Musterbeklagte zu 1 aus § 37c WpHG für die Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen haftet, wenn es – wie vorliegend – um Schadensersatz für Transaktionen der VW-Stammaktien und nicht um nachteilige Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäfte hinsichtlich der Finanzinstrumente des veröffentlichenden Emittenten, hier der Musterbeklagten zu 1, geht. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung knüpft die Schadensersatzpflicht nur an nachteilige Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäfte hinsichtlich der Aktien (Finanzinstrumente) des veröffentlichenden Emittenten an (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. April 2007 – 21 U 71/06, juris Rn. 71; OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Januar 2016 – 7 U 59/14, juris Rn. 42; so auch Sethe in Assmann/Schneider, a. a. O., § 37c Rn. 45 m. w. N.). Eine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu dieser Frage nicht vor, so dass von einer Entscheidungserheblichkeit auszugehen ist.
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2011 (XI ZR 51/10, juris Rn. 17) ist es hingegen nicht mehr klärungsbedürftig, ob sich eine Haftung der Musterbeklagte zu 1 aus einer analogen Anwendung von § 37c Abs. 1 Nr. 1 WpHG ergeben könnte. Eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 aus einer Gesetzesanalogie zu §§ 37b, 37c WpHG kommt daher nicht in Betracht (so auch OLG Braunschweig, Urteil 12. Januar 2016 – 7 U 59/14, juris Rn. 42; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2015 – 2 U 102/14, juris Rn. 166).
Soweit sich der Erweiterungsantrag auf die Unkenntnis der Musterbeklagten zu 2 bezieht, fehlt es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren. Die Klage der HWO GmbH richtet sich nur gegen die Musterbeklagte zu 1.
2. Die Erweiterung des Musterverfahrens des Komplex III Ziffern 6. und 7. in Bezug auf ein sittenwidriges Unterlassen der Berichtigung der Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 ist sachdienlich.
Es ist streitig, ob das Unterlassen einer gebotenen Information sittenwidrig sein und eine Haftung nach § 826 BGB begründen kann (siehe OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Januar 2016, a. a. O., juris Rn. 43; Fuchs in Fuchs, a. a. O., Vor §§ 37 b, 37c Rn. 37 m. w. N.; Staudinger/Oechsler, a. a. O., § 826 Rn. 382l). Dies hat der Bundesgerichtshof bisher nicht generell, sondern nur in einem konkreten Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls verneint (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10, juris Rn. 28 und 29). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 16, juris; so auch Fuchs in Fuchs, a. a. O., vor §§ 37b, 37c Rn. 37: Es müsse eine gesteigerte Rechtspflicht zur Offenbarung bestehen).
Die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG erforderliche Entscheidungsabhängigkeit ist zu bejahen. Es erscheint noch hinreichend plausibel, dass sich die nicht erfolgte Berichtung der Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 – die Unrichtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung unterstellt – noch auf die Anlagenentscheidung der HWO GmbH im September 2008 ausgewirkt hat. Zum einen ist Gegenstand des Musterverfahrens das Feststellungsziel Ziffer 5. a) des Komplex III, nach dem die vorgenannte Berichtigungspflicht der Musterbeklagten zu 1 bis zum 26. Oktober 2008 oblag. Zum anderen handelt es sich um eine Frage der Kausalität, bei der der zeitliche Abstand der unterbliebenen Berichtigung zur Kapitalanlageentscheidung zu berücksichtigen ist. Ferner ist zu klären, ob sich die HWO GmbH auf eine konkrete Anlagenstimmung berufen kann. Zwar fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine konkrete Anlagenstimmung bei einer unterbliebener Ad-hoc-Mitteilung, da es schon an positiven Signalen, die ggfs. von einer (falschen) Ad-hoc-Mitteilung ausgehen, fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10, juris Rn. 64; Fuchs in Fuchs, a. a. O., §§ 37b, 37c Rn. 34). Allerdings handelt es sich hier nach der Darstellung der HWO GmbH um einen Fall, in dem eine falsche Ad-hoc-Mitteilung nicht berichtigt worden sei, obwohl diesbezüglich eine gesetzliche Verpflichtung zur Berichtigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WpHG bestanden habe. Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung von einer (unterlassen) Berichtigung einer (falschen) Ad-hoc-Mitteilung ausgehen kann, verbietet sich jede schematische, an einen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 218/03, juris Rn. 44; auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10, juris Rn. 66). Ob diese Frage zur Kausalität im Ergebnis zu bejahen ist, ist für die Zulässigkeit der Erweiterung ohne Bedeutung.
3. Der Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens in Komplex III zu der Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. März 2008 mit den Feststellungszielen Ziffern 10. bis 21. erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 KapMuG.
Grundsätzlich können sich bloße Pressemitteilungen als zum Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtende sittenwidrige Handlungen darstellen (OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Januar 2016 – 7 U 59/14, juris Rn. 60; Staudinger/Oechsler, a. a. O., § 826 Rn. 382i), so dass von einer Entscheidungsrelevanz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in Bezug auf die Musterbeklagte zu 1 auszugehen ist.
Es fehlt jedoch an der weiter erforderlichen Sachdienlichkeit. Die Pressemitteilung vom 3. März 2008 ist in wesentlichen Teilen identisch mit der Ad-hoc-Mitteilung von demselben Tag, die bereits Gegenstand der Feststellungsziele in Komplex III Ziffern 1. bis 9. und in Komplex VIII Ziffer 4. a) des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hannover ist. Sollte die Musterbeklagte zu 1 wegen einer Unrichtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 auf Schadensersatz haften, würde eine weitergehende Haftung wegen der vorgenannten Pressemitteilung, die dann auf derselben Unrichtigkeit beruhen würde, nicht begründen. Dies gilt gleichfalls für etwaige Richtigstellungsverpflichtungen. Ein Interesse der HWO GmbH an den begehrten Feststellungen besteht daher nicht.
Es ist auch nicht ausreichend dargetan, dass die Pressemitteilung zusätzliche grobe inhaltliche Unrichtigkeiten enthält, die über den Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 hinausgehen, in der es heißt:
„Stuttgart. Der Aufsichtsrat der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, hat grünes Licht für die Erhöhung der Beteiligung an der Volkswagen AG auf über 50 Prozent gegeben. Das Kontrollgremium ermächtigte den Vorstand am Montag in einer außerordentlichen Sitzung, weltweit alle dafür notwendigen aufsichts- und kartellrechtlichen Schritte einzuleiten. Die Prüfungen der Aufsichtsbehörden werden voraussichtlich einige Monate dauern. Sobald die erforderlichen Freigaben vorliegen, kann die Porsche SE die Aktienmehrheit an Volkswagen erwerben. Dr. Wendelin Wiedeking, Vorstandsvorsitzender der Porsche SE: ‚Unser Ziel ist die Schaffung einer der innovativsten und leistungsstärksten Automobil-Allianzen der Welt, die dem verschärften internationalen Wettbewerb gerecht wird.‘ Eine Fusion der beiden Unternehmen ist nicht geplant.“ |
Nach der Rechtsprechung setzt eine Haftung wegen einer Pressemitteilung nach § 826 BGB voraus, dass diese grob unrichtig gewesen sein muss (OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Januar 2016 – 7 U 59/14, juris Rn. 60; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2011 – 6 U 7/10, juris Rn. 181; Staudinger/Oechsler, a. a. O., § 826 Rn. 382i.2; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02, juris Rn. 49 zur Ad-hoc-Mitteilung). Dies ist aber entgegen den Ausführungen der HWO GmbH bei dem weitergehenden Inhalte der Pressemitteilung nicht der Fall. In der Pressemitteilung, in der die vorgenannte Ad-hoc-Mitteilung wiedergegeben ist, findet sich folgender Zusatz:
„Sobald der Mehrheitserwerb erfolgt ist, wird die Volkswagen AG – neben der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG – ein weiterer Teilkonzern der Porsche Automobil Holding SE. Damit werden Arbeitnehmervertreter aus dem Volkswagen-Konzern in den Aufsichtsrat der Porsche Automobil Holding SE einziehen. Gemeinsam mit den Vertretern der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG werden sie die Arbeitnehmerseite im zwölfköpfigen Kontrollgremium der Holding bilden.“ |
Dieser Zusatz ist weder unrichtig, unvollständig noch irreführend. Ob der Inhalt einer Pressemitteilung unrichtig, unvollständig oder irreführend ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck der Mitteilung. Maßstab für die Bestimmung ist dabei der Horizont eines verständigen Anlegers zum Zeitpunkt der Publikation der Meldung (vgl. Sethe in Assmann/Schneider, a. a. O., § 37c Rn. 68 für die Ad-hoc-Mitteilung). Maßgeblicher Inhalt der Pressemitteilung ist die Ermächtigung des Vorstandes der Musterbeklagten zu 1 durch den Aufsichtsrat, die Beteiligung an der Volkswagen AG auf über 50 Prozent zu erhöhen. Dies ergibt sich auch deutlich aus der Überschrift: „Porsche-Aufsichtsrat gibt grünes Licht für Mehrheitsbeteiligung an VW“. Zutreffend ist dabei die Angabe in der Pressemitteilung, dass die Arbeitnehmervertreter der Volkswagen AG in den Aufsichtsrat der Musterbeklagten zu 1 einziehen, „sobald der Mehrheitserwerb erfolgt ist“. Die HWO GmbH trägt selbst vor, dass eine Beteiligung von über 35 Prozent den vorgenannten Einzug der Arbeitnehmervertreter zu Folge habe. Entgegen der Ansicht der HWO GmbH folgt aus der Angabe „Mehrheitserwerb“ anstelle „Erwerb von über 35 Prozent“ nicht, dass die Pressemitteilung grob falsch ist und den Lesern ein falsches Bild von dem Einfluss der Musterbeklagten zu 1 auf die Volkswagen AG vermittelt. Die in der Pressemitteilung dargestellte Ermächtigung zur Erhöhung der Beteiligung stellt den Ausgangspunkt für einen zeitlich gestreckten Vorgang dar, der mit dem vom 3. März 2008 aus gesehenen künftigen Erwerb der Aktienmehrheit abgeschlossen sein sollte. Dabei werden in der Pressemitteilung einzelne Zwischenschritte (Prüfungen der Aufsichtsbehörden), die für den Erwerb noch erforderlich sind, ebenso mitgeteilt wie die Folgen des Mehrheitserwerbs für den Aufsichtsrat der Musterbeklagten zu 1. In welcher Größe künftig Aktienpakete erworben werden, und in welcher Zahl einzelne Erwerbsgeschäfte für das Erreichen der angekündigten Mehrheitsbeteiligung erfolgen sollten, war hingegen nicht Gegenstand der Pressemitteilung. Vor diesem Hintergrund war nach dem Horizont eines verständigen Kapitalanlegers die Pressemitteilung so zu verstehen, dass an den Eintritt des geplanten Mehrheitserwerbs bestimmte Folgen für die Besetzung des Aufsichtsrats geknüpft sind. Nach dem dargestellten Inhalt der Pressemitteilung war es für den Kapitalanleger klar, dass dieser Mehrheitserwerb erst in Zukunft, nämlich in einigen Monaten nach der Prüfung der Aufsichtsbehörden erfolgen wird. Im Übrigen enthält die Pressemitteilung nur pauschal das Ziel der zukünftigen Mehrheitsbeteiligung, ohne dass sich die Musterbeklagte zu 1 zu der weiteren Vorgehensweise, wie und in welchem Umfang Aktienkäufe stattfinden sollen, geäußert hat. Eine differenzierte Darstellung, wie sie die HWO GmbH hier für geboten hält, erwartet und bedarf der Kapitalanleger nicht.
Das Vorhergesagte gilt gleichfalls für den weiteren Inhalt der Pressemitteilung:
„Der Erwerb weiterer 20 Prozent an VW entspricht beim derzeitigen Börsenkurs von rund 150 Euro je Stammaktie einem Investment von knapp zehn Milliarden Euro.“ |
Nach dem Horizont eines verständigen Kapitalanlegers gibt die Musterbeklagte zu 1 damit lediglich eine Größenordnung für den Erwerb von 20 Prozent der VW- Stammaktien an, sollte ein Erwerb zu einem Börsenkurs von 150 € je Stammaktie erfolgen. Der die Pressemitteilung lesende Kapitalanleger wird diese Angabe aber nicht dahingehend verstehen, dass die Musterbeklagte zu 1 tatsächlich zehn Milliarden Euro investieren muss, um ihr Ziel der Mehrheitsbeteiligung umzusetzen. Dem verständigen Kapitalanleger ist bekannt, dass sich zum einen der Börsenkurs der VW-Stammaktie noch ändern kann, bis die Aufsichtsbehörden ihre mehrmonatige Prüfung abgeschlossen haben, und dass zum anderen für die Musterbeklagte zu 1 die Möglichkeit besteht, sich durch Optionsgeschäfte den Kauf von VW-Stammaktien zu einem fest vereinbarten vom aktuellen Börsenkurs unabhängigen Preis zu sichern.
Zu den Feststellungszielen in Komplex IV Ziffern 12. und 13. des Erweiterungsantrags:
Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 KapMuG liegen vor, da die Feststellungsziele des Erweiterungsantrags die in dem Vorlagebeschluss in den Feststellungszielen Ziffern 1. und 2. des Komplex IV begehrte Feststellung, die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 10. März 2008 sei unrichtig, unvollständig oder irreführend, im Hinblick auf die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB ergänzen.
Im Hinblick auf die Relevanz für das Ausgangsverfahren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zu den Feststellungszielen in Komplex VI Ziffern 12. bis 25. des Erweiterungsantrags:
1. Das Musterverfahren ist in Komplex VI um die Feststellungsziele Ziffern 12. und 13. zu erweitern. Die beantragte Feststellung, dass einzelne Äußerungen seitens einzelner für die Musterbeklagte zu 1 handelnde Personen unrichtig, unvollständig oder irreführend seien, ist bereits Gegenstand des Musterverfahrens. Die Frage, ob diese Äußerungen damit die Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB erfüllen, betrifft den gleichen Lebenssachverhalt und ist sachdienlich.
2. Die Erweiterung um die Feststellungsziele in Komplex VI zu Ziffern 14. bis 25. in Bezug auf die Pressemitteilung vom 16. September 2008 ist nicht sachdienlich. Die in der Pressemitteilung wieder gegebene Äußerung des damaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. Wiedeking,
„Das Ziel bleibt weiterhin, unseren Anteil an Volkswagen auf über 50 Prozent zu erhöhen. Der heutige Schritt ist ein weiterer Meilenstein auf diesem Weg. Wir freuen uns auf die Fortsetzung und Vertiefung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Volkswagen-Vorstand und hoffen auf eine rasche Lösung im Konflikt zwischen den Arbeitnehmervertretungen von Porsche und VW.“ |
ist bereits Gegenstand des Feststellungsziels Ziffer 1. c) in Komplex VI des Vorlagebeschlusses. In dem Erweiterungsantrag stellt die HWO GmbH darauf ab, die Musterbeklagte zu 1 habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die in der Pressemitteilung vom 3. März 2008 dargestellte Beschlusslage, die Mehrheit an der Volkswagen AG zu erwerben, durch die am 23. Juli 2008 erfolgte Ermächtigung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat, die Beteiligung an der Volkswagen AG auf 75 Prozent zu erhöhen, „überholt“ sei. Die begehrte Feststellung, die Pressemitteilung vom 16. September 2008 sei unrichtig, unvollständig oder irreführend, ist bereits durch die Äußerung des Dr. Wiedeking „Das Ziel bleibt weiterhin, unseren Anteil an Volkswagen auf über 50 Prozent zu erhöhen.“umfasst. Das Feststellungsziel, die Veröffentlichung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 23. Juli 2008 sei pflichtwidrig unterlassen worden, ist bereits in dem Vorlagebeschluss in Komplex V enthalten. In der dortigen Ziffer 7. a) geht es um die Feststellung, dass eine entsprechende Veröffentlichungspflicht bis zum 26. Oktober 2008 bestanden habe. Auch nach dem Vorbringen der HWO GmbH in dem Erweiterungsantrag ist der weitergehende Inhalt der Pressemitteilung vom 16. September 2008 nicht unrichtig, unvollständig oder irreführend, soweit es dort heißt:
„Der Aufsichtsrat der Porsche SE hatte am 3. März 2008 grünes Licht für die Erhöhung der VW-Beteiligung auf über 50 Prozent gegeben. Daraufhin wurden alle zum Erwerb der Mehrheit an Volkswagen notwendigen kartell- und aufsichtsrechtlichen Schritte eingeleitet. Nach Gesprächen mit der EU-Kommission erweiterte Porsche seinen Antrag bei den europäischen Kartellbehörden um Verträge zum Erwerb von 4,89 Prozent VW-Stammaktien, deren Lieferung heute erfolgt ist. Porsche rechnet damit, dass die nun noch laufenden kartell- und aufsichtsrechtlichen Verfahren in den kommenden Wochen abgeschlossen werden. Die weitere Erhöhung der Volkswagen-Beteiligung soll in den nächsten Monaten erfolgen.“ |
Diese Bezugnahme auf den Inhalt der vorausgegangenen Pressemitteilung vom 3. März 2008 ist auch vor dem Hintergrund des Aufsichtsratsbeschluss vom 23. Juli 2008 zutreffend, da lediglich die damalige Entscheidung des Aufsichtsrats sowie die daraufhin erfolgten Umsetzungsschritte wiedergegeben werden. Der im Hinblick auf den Aufsichtsratsbeschluss vom 23. Juli 2008 erhobene Vorwurf der „Überholung“ ist in der vorgenannten Äußerung des Dr. Wiedeking manifestiert.
Zu den Feststellungszielen in Komplex VII Ziffern 1. a), 12. und 13. des Erweiterungsantrags:
Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 KapMuG liegen vor, da die Feststellungsziele des Erweiterungsantrags die in dem Vorlagebeschluss enthaltenen Feststellungsziele in Bezug auf die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 26. Oktober 2008 im Hinblick auf die Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB ergänzen. Dabei ist der Inhalt der Erweiterung in dem im Vorlagebeschluss enthaltenen Feststellungsziel Ziffer 1. aufgenommen und keine Ziffer 1. a) gebildet worden.
Zu dem Feststellungsziel in Komplex VIII Ziffer 2. des Erweiterungsantrags:
Das Feststellungsziel Ziffer 2. betrifft die ggf. klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob die Musterbeklagte zu 1 auch für Schäden aus Transaktionen in Bezug auf die VW-Stammaktie nach § 826 BGB haftet. Generelle Feststellungen zur Art und Weise der Schadensberechnung können Gegenstand eines Musterverfahrens sein (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – II ZB 1/12, juris Rn. 96; KK-KapMuG/ Kruis, a. a. O., § 2 Rn. 36). Nichts anderes kann für die Feststellung gelten, welcher Schaden von einem Haftungstatbestand generell erfasst wird.
Der Schaden i. S. d. § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Der Inhalt der Pflicht zum Ersatz eines solchen Schadens bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Grundsätzlich ist danach der in seinem Vertrauen in die Richtigkeit von Ad-hoc-Mitteilungen enttäuschte Kapitalanleger im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitteilung nachgekommen wären (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 – II ZR 287/02, juris Rn. 13). Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, ob der Kreis der Geschädigten dabei begrenzt ist auf Personen, die Transaktionen von Finanzinstrumente desjenigen durchgeführt haben, der eine fehlerhafte Kapitalmarktinformation zu verantworten hat, besteht nicht.
Zu den Feststellungszielen in Komplex IX Ziffern 1. bis 3. des Erweiterungsantrags:
Dem Erweiterungsantrag ist mangels Sachdienlichkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KapMuG nicht stattzugeben.
Die weiteren Feststellungsziele in Bezug auf die Kommunikationsstrategie der Musterbeklagten zu 1 und die systematische Veranlassung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Ad-hoc- und Pressemitteilungen sowie die Unterlassung von Ad-hoc-Mitteilungen stellt eine globale Zusammenfassung der Feststellungsziele dar, die bereits Gegenstand des Vorlagebeschlusses sind. Es fehlt daher an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Die Feststellungen, die in einem Musterentscheid zu den Feststellungszielen des Erweiterungsantrags getroffen werden könnten, würden inhaltlich nicht über die Feststellung der Unrichtigkeit einzelner oder sämtlicher Ad-hoc- und Pressemitteilungen oder der Unterlassung von Ad-hoc-Mitteilungen hinausgehen.
Zu den Feststellungszielen in Komplex X Ziffern 1. bis 5. des Erweiterungsantrags:
Feststellungsziele, bei denen es um die Klärung von Rechtsfragen in Bezug auf den Umfang des – hier von ggf. §§ 37b, 37c WpHG bzw. § 826 BGB gewährten – Schadensersatzes geht, können Gegenstand eines Musterverfahrens sein (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – II ZB 1/12, juris Rn. 96; KK-KapMuG/Kruis, a. a. O., § 2 Rn. 36). Die Rechtsfrage muss für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits klärungsbedürftig i. S. d. § 2 Abs. 1 KapMuG sein. Daran fehlt es, wenn eine Rechtsfrage bereits abstrakt und generell durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 – XI ZB 26/07, juris Rn. 27). Dies ist hier bei dem Feststellungsziel Ziffer 1 im Hinblick auf den Vertragsabschlussschaden der Fall.
Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 37b, 37c WpHG nicht nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen ist, sondern auch der Vertragsabschlussschaden in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Finanzmittel oder – sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind – gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10, juris Rn. 47ff.). Dieser Grundsatz gilt auch für die Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen im Rahmen von § 826 BGB (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02, juris Rn. 52; Urteil vom 9. Mai 2005 – II ZR 287/02, juris Rn. 13ff.). Ob diese Grundsätze auch auf Schäden aus dem Verkauf von Finanzinstrumenten aufgrund fehlerhafter oder unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen zu übertragen sind (siehe dazu Sethe in Assmann/Schneider, a. a. O., § 37c Rn. 153), ist hingegen noch klärungsbedürftig. Dies gilt gleichfalls für die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. Dezember 2011, a. a. O., juris Rn. 67) geklärte Frage nach der Erforderlichkeit der Darlegung der haftungsbegründenden Kausalität bei der Geltendmachung des Kursdifferenzschadens (vgl. Feststellungsziel Ziffer 5.).
Die Feststellungsziele zu Ziffern 2. bis 4. sind hinreichend abstrakt formuliert. Der Senat hat diesbezüglich zur Klarstellung das Wort „Anspruchsteller“ durch „Leerverkäufer“ ersetzt. Im Zusammenhang mit Leerverkäufen an der Börse wird der Schaden in den infolge Fehlschlagens der Erwartung erforderlichen Aufwendungen für Deckungskäufe gesehen, jedoch vermindert um die erhaltenen Kaufpreise und die Gewinne aus den üblicherweise gleichzeitig abgeschlossenen, absichernden Gegengeschäften (OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Januar 2016, a. a. O., juris Rn. 89; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2015, a. a. O., juris Rn. 256ff.). Eine höchstrichterliche Klärung, insbesondere zu der Frage, ob nur absichernde Gegengeschäfte mit VW-Stammaktien zu berücksichtigen seien, steht noch aus.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Für Zwischenentscheidungen, wie hier über die Erweiterung des Musterverfahrens, gilt die Sonderregelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nicht (KK-KapMuG/ Rimmelspacher, a. a. O., § 20 Rn. 6). Die Zurückweisung des Erweiterungsantrags wird nicht als unanfechtbar angesehen; die Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist eröffnet (KK-KapMuG/Vollkommer, a. a. O., § 15 Rn. 25).
Wiese Dr. Böttcher Thomas
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