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Portokasse | © Alexas_Fotos / Pixabay
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Bußgeld über 8,5 Millionen Euro gegen die BMW AG

Die Staatsanwaltschaft München I hat am 25.02.2018 gegen die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (im Folgenden: „BMW AG“) wegen einer Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung einen Bußgeldbescheid über 8,5 Mio. Euro erlassen. Das Unternehmen hat das Bußgeld akzeptiert.

Die Staatsanwaltschaft München I hat seit Anfang 2018 gegen unbekannte Mitarbeiter der BMW AG im Zusammenhang mit prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der Modellreihen M550xd und 750xd ermittelt. Prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen bezeichnen Mechanismen, die dazu führen, dass die Abgasreinigung auf dem Prüfstand anders arbeitet als im realen Straßenverkehr und dass die geltenden NOX–Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand eingehalten werden. In dem Ermittlungsverfahren ging es insoweit insbesondere um mögliche Betrugstaten zu Lasten der Käufer der betroffenen Fahrzeuge.

Die umfangreichen Ermittlungen, die in enger Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt erfolgten und Ermittlungsmaßnahmen im europäischen Ausland umfassten, ergaben weder Nachweise dafür, dass bei den Modellreihen tatsächlich prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen verbaut wären, noch, dass Mitarbeiter der BMW AG vorsätzlich gehandelt hätten. Der Vorwurf des Betruges hat sich insoweit nicht bestätigt.

Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass auf Grund einer fehlerhaften Bedatung des für die Abgasreinigung zuständigen Bereichs der Motorsteuerungssoftware ab dem Erreichen einer gewissen Wärmemenge die Regeneration des NOX-Speicherkatalysators bis zum nächsten Zündungswechsel unterbleibt, was zu einem Anstieg der Stickoxidemissionen bis zum nächsten Zündungswechsel führt, wenn und sobald die Kapazität des NOX-Speicherkatalysators erreicht ist. Von diesem Fehler waren weltweit potentiell 7.965 Fahrzeuge betroffen.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Unternehmen daher zur Last, damals keine geeigneten Qualitätssicherungssysteme eingerichtet zu haben, die die Entstehung und Implementierung des Fehler in die Motorsteuerungssoftware verhindert oder dessen nachträgliche Entdeckung ermöglicht hätten. Dies erfüllt den Tatbestand einer fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmens nach § 130 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Spezifische gesetzliche oder sonstige Vorschriften wurden von der BMW AG allerdings nicht missachtet.

Mit dem Bußgeld werden die – ggf. auch nur mittelbaren – Vorteile abgeschöpft, die das Unternehmen aus ersparten Aufwendungen mutmaßlich gezogen hat. Zugunsten des Unternehmens wurde dabei gewürdigt, dass es bei der Aufklärung des Sachverhalts vollumfänglich kooperierte und zwischenzeitlich umfangreiche und geeignet erscheinende Qualitätssicherungsmaßnahmen ergriffen hat, weshalb Grund zu der Annahme besteht, dass sich ein solches Geschehen künftig nicht mehr wiederholen wird.

Der Bußgeldbescheid wurde am 25.02.19 erlassen und ist wegen des bereits erklärten Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.

Zur Rechtslage:
§ 130 Abs. 1 OWiG: „Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“

gez.
Leiding
Oberstaatsanwältin
Pressesprecherin

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