Die Behandlung der Postadresse eines Antragstellers bei Anfragen basierend auf dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Verknüpfung mit dem § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist rechtmäßig, so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Dieses Urteil folgte einer Auseinandersetzung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Innenministerium, und dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit über eine Verwarnung bezüglich der Handhabung der Postanschrift eines Antragstellers, der sein Auskunftsbegehren über eine Internetplattform kommunizierte.
Das Bundesministerium bestand auf der Angabe der Postanschrift für die Bearbeitung des Antrags, was zu einer Verwarnung durch den Datenschutzbeauftragten führte, da die Adresse ohne rechtliche Basis angefragt und verarbeitet worden sei. Während das Verwaltungsgericht Köln die Verwarnung aufhob, wurde dies vom Oberverwaltungsgericht Münster wieder aufgehoben, das die Verwarnung als rechtmäßig ansah, weil die Voraussetzungen für die Datenerhebung gemäß § 3 BDSG nicht erfüllt waren.
Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und argumentierte, dass die Datenerhebung, -speicherung und -verwendung auf § 3 BDSG in Verbindung mit dem IFG gestützt werden kann, und erklärte die Verwarnung für unrechtmäßig. Es betonte, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zulässig ist, sofern sie notwendig ist und weniger eingriffsintensive Mittel nicht in gleicher Weise effektiv sind. Das Gericht führte weiter aus, dass anonyme Anfragen nach dem IFG nicht zulässig sind und die Behörde daher den Namen und in der Regel auch die Anschrift des Antragstellers kennen muss, um den Antrag ordnungsgemäß bearbeiten zu können.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unterstreicht die Bedeutung der Abwägung zwischen dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Datenschutz und bietet einen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext von IFG-Anfragen.
Kommentar hinterlassen