Startseite Allgemeines Postsiedlung Dresden GmbH & Co. KG-Insolvent
Allgemeines

Postsiedlung Dresden GmbH & Co. KG-Insolvent

Teilen

In dem Verfahren über den Antrag d. Postsiedlung Dresden GmbH & Co. KG, vormals geschäftsansässig Hardenbergstr. 27, 10623 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BAXTER Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Frank Schulze, Buchholzer Straße 7, 13159 Berlin und
Register-Nr.: Amtsgericht Charlottenburg, HRA 36500
– Schuldnerin –

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.08.2016 um 11:50 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

1.    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Oliver Sietz
Rankestraße 33, 10789 Berlin

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 23.08.2016

36p IN 3103/16 Amtsgericht Charlottenburg, 23.08.2016

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Rückforderungen bei Insolvenz: Was Anleger wissen müssen

Wenn ein Emittent in die Insolvenz geht, können Anleger nicht nur ihr...

Allgemeines

Enttäuschung im Einzelhandel: Menschen halten ihr Geld zusammen und setzen auf Gebrauchtes

Das Weihnachtsgeschäft 2024 hat die Erwartungen des deutschen Einzelhandels deutlich enttäuscht. Statt...

Allgemeines

Rückblick auf 2024: Rund 300 Produktrückrufe über „lebensmittelwarnung.de“ gemeldet

Das bundesweite Portal „lebensmittelwarnung.de“, betrieben vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL),...

Allgemeines

DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG Genussrechte worauf sich Anleger einstellen müssen

Auch wenn Weihnachten ist, gibt es keinen idealen Tag, um die traurige...