Postsperre: SCUDERIA SAFETY GmbH

Published On: Mittwoch, 23.08.2023By Tags:

Amtsgericht Frankfurt am Main
14.08.2023
– Insolvenzgericht –
810 IN 373/23 S

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen, Gernsheimer Straße 43, 64521 Groß-Gerau,
– Antragstellerin –

g e g e n

SCUDERIA SAFETY GmbH, Hauptstraße 336, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120719),
vertreten durch:
Daniel Witt, Vor der Grube 3, 64331 Weiterstadt, (Geschäftsführer),
– Antragsgegnerin –

wird für die Anschriften

– Hauptstraße 336, 65760 Eschborn
– Vor der Grube 3, 64331 Weiterstadt

die Postsperre angeordnet.

Sämtliche an die Antragsgegnerin gerichtete Postsendungen
sind nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstraße 83, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/ 77 906 0, Fax: 06196/ 77 906 20, E-Mail: eschborn@brrs-rechtsanwaelte.de, Internet: www.brrs-rechtsanwaelte.de auszuhändigen.

Von der Postsperre bleiben Sendungen des Insolvenzgerichts, der Staatsanwaltschaft, des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Sendungen der Gerichte und Behörden ausgenommen.

G r ü n d e :

Die Anordnung der Postsperre erfolgt nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 4, 99 InsO von Amts wegen, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen der Antragsgegnerin aufzuklären oder zu verhindern. Diese kommt bislang ihrer Auskunftspflicht nach den §§ 20 Abs. 1, 97 InsO schuldhaft nicht nach, indem sie die ihr zugegangenen Aufforderungen des Gerichts und des gerichtlich bestellten Sachverständigen ignoriert. Offenbar ist die Antragsgegnerin nicht bereit, ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren freiwillig nachzukommen; sie verzögert damit die gebotene zeitnahe Feststellung der maßgeblichen Umstände. Zu den Vermögensverhältnissen der Antragsgegnerin liegen keine Erkenntnisse vor. Das obstruktive Verhalten begründet den Verdacht, dass Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Gläubiger zu befürchten sind.

Das Gericht hat vor Erlass der Postsperre gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 InsO von einer nochmaligen Anhörung der Antragsgegnerin 27.04.2023 und im Schreiben vom 22.06.2023 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass im Falle der Behinderung des Sachverständigen Zwangsmaßnahmen, insbesondere auch die Anordnung einer Postsperre, drohen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

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