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P&P Bauträger Mitte GmbH – Insolvenz

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&P Bauträger Mitte GmbH, vertr. d. d. GF Ulf Hofmann Scheringer Straße 1, 08056 Zwickau,  vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Ludwig Gustav Jaegerergeht am 30.12.2015 nachfolgende Entscheidung:

1.    Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszeig: Handel mit Immobilien u.a.) wird am 30.12.2015 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

2.    Es wird Eigenverwaltung angeordnet.

3.    Zum Sachwalter wird

Rechtsanwalt
Helgi Heumann
Königsbrücker Straße 33
01099 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 811500
Telefax: 0351 8115050
Email geschäftlich: insolvenz@raheumann.de
Website: www.raheumann.de

bestellt.

4.    Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen – ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.

5.    Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 02.02.2016 anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.

der Schuldnerin die Schuldnerin den Sachwalter

6.    Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Wahl eines Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses, den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, zur Anhörung über die Leistung eines Massekostenzuschusses im Falle der Massearmut und den Verzicht auf einen Rechnungslegungstermin, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO), § 233 InsO (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) geregelten Angelegenheiten, zur Anhörung über die Leistung eines Massekostenzuschusses im Falle der Massearmut und den Verzicht auf einen Rechnungslegungstermin gemäß §§ 66, 207 InsO, Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne des §§ 271, 272 InsO

sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

wird bestimmt auf:

Wochentag und Datum

Uhrzeit

Zimmer/Etage/Gebäude

Dienstag, 15.03.2016

10:00 Uhr

Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude – Gerichtsstraße 2

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

15 IN 1135/15 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 05.01.2016

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