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Startseite Allgemeines P&P GmbH Nürnberg – GF Ulf Hofmann – Insolvenzeröffnung
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P&P GmbH Nürnberg – GF Ulf Hofmann – Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der P&P GmbH Nürnberg, vertr.d.d. GF Ulf Hofmann Scheringer Straße 1, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28312 vertreten durch den Geschäftsführer Ulf Hofmannergeht am 22.10.2015 nachfolgende Entscheidung:

1.    Gemäß § 270 a Abs. 1 InsO wird die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters angeordnet. Zum vorläufigen Sachwalter wird

Rechtsanwalt
Helgi Heumann
Königsbrücker Straße 33
01099 Dresden

Telefax: 0351 8115050

Telefon geschäftlich: 0351 811500

Email geschäftlich: insolvenz@raheumann.de

bestellt.

2.    Der vorläufige Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung der Schuldnerin zu überwachen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 274 Abs. 2 Satz 1 InsO).

3.    Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen werden dürfen und dass Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 275 Abs. 2 InsO).

4.    Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 274 Abs. 2 Satz 2; 22 Abs. 3 InsO).

5.    Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2; 274 Abs. 2; 22 Abs. 3 InsO).

6.    Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270a Abs. 1 Satz 2, 274 Abs. 3 InsO).

14 IN 1140/15 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 26.10.2015

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