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PPK Projektgesellschaft Potsdam Kirschallee GmbH -auch solche Investments klappen nicht immer!

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Es gibt Initiatoren die sammeln Geld von Anleger ein um solche Projektentwicklungen zu bezahlen. das das nicht immer klappt, sieht man an diesem Beispiel.

801 IN 1701/13  Eröffnungsbeschluss
1. Über das Vermögen der
PPK Projektgesellschaft Potsdam Kirschallee GmbH
gesetzl. vertr. d. d. GF Marc Pfaller
Pirckheimerstraße 68, 90408 Nürnberg

Geschäftszweig: die Projektentwicklung, die Planung, der Bau und die
Bauträgertätigkeit, insbesondere für das Projekt Kirschallee in Potsdam

Registergericht: AG Charlottenburg HR B Nr. 127573 B

wird heute am 28.04.2014, um 10.00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11,
17 ff. InsO (soweit Nachlassinsolvenz zusätzlich §§ 315 ff. InsO) eröffnet.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach Feststellung des Gerichts
gegeben.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Herr Rechtsanwalt Michael Wirth,
Nordostpark 30, 90411 Nürnberg.

3. Die schriftliche Durchführung des Verfahrens wird angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.

4. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 02.06.2014 bei dem Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden.

Die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und die Insolvenzschuldnerin
erhalten Gelegenheit, bis zum 14.07.2014 den Forderungen schriftlich zu
widersprechen.
Geht binnen der gesetzten Frist kein Widerspruch bei Gericht ein, so gilt dies
als Anerkennung der Forderung.
Beteiligte können die Anmeldungen der zu prüfenden Forderungen auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehen.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.

5. Die Gläubiger erhalten Gelegenheit, hinsichtlich der eventuellen Wahl eines
anderen Insolvenzverwalters sowie zu den in den § 35 (Anträge der
Gläubigerversammlung zur Erklärung des Insolvenzverwalters zur selbständigen
Tätigkeit des Schuldners), § 66 (Auferlegung von Zwischenrechnungslegungen), § 68
(Einsetzung eines Gläubigerausschusses), § 100 (Gewährung von Unterhalt aus der
Insolvenzmasse), § 149 (Bestimmung der Hinterlegungsstelle), § 157 (Fortführung oder
Stilllegung des schuldnerischen Gewerbebetriebs, Beauftragung des Insolvenzverwalters
mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans), § 160 (Genehmigung der Vornahme besonders
bedeutsamer Rechtshandlungen) und § 162 (Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten bis 14.07.2014 schriftlich gegenüber
dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen.

6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (gem. § 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert,
nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, § 6
InsO.
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses
Beschlusses beim Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – einzulegen.
Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de, genügt diese zum Nachweis der Zustellung.

Nürnberg, 28.04.2014

Amtsgericht Nürnberg
– Insolvenzgericht –

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