In zwei weiteren Verfahren, nunmehr vor den Landgerichten München I und Stuttgart, wurden die Klagen gegen ehemalige P&R-Vermittler abgewiesen.
In einem der Prozesse wurde Schadensersatz in Höhe von rund 425.000,00 von der Beklagten verlangt, weil die dortigen Kläger aufgrund der positiven Erfahrungen mit der ersten P&R Container-Anlage in der Folge ihre Investitionen erweitert haben.
Im anderen Verfahren handelte es sich um eine einmalige Investition. Wie in solchen Verfahren üblich, wurde das Vorliegen von Anlageberatungsverträgen behauptet sowie, dass der jeweilige Berater dabei Pflichtverletzungen begangen habe. Die beklagten P&R-Vermittler haften (in diesen Instanzen) jedoch nicht; sie wurden von den BEMK Rechtsanwälten vertreten.
Hauptsächliche Vorwürfe waren, dass die Beklagten nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt hätten sowie nicht darüber, dass die Rückkäufe nicht garantiert waren.
Beide Gerichte bestätigten jedoch die Rechtsansicht der Beklagtenvertreter (BEMK), dass bei den P&R-Container-Investments eine strukturelles Totalverlustrisiko nahezu ausgeschlossen war, da es sich um Sachkäufe handelte.
Deshalb musste darüber auch nicht aufgeklärt werden. Die entsprechende Rechtsprechung des BGH zu geschlossenen Immobilienfonds wurde herangezogen. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus den geschlossenen Verträgen selbst, dass es sich nicht um eine Rückkaufsgarantie handelt. Es bleibt abzuwarten, ob die Kläger in Berufung gehen.
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