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P&R Insolvenz die Meinung der Kanzlei Petersen

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Aktuell erhalten die P&R-Anleger die angekündigte und vorausgefüllte Forderungsanmeldung der Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé und Dr. Philip Heinke.

Wir haben diese eingehend geprüft und sind auf mögliche Fehlerquellen gestoßen.

Nach unserer internen Prüfung bestehen rechtliche Bedenken, ob das Formular eine hinreichende Darlegung des Lebenssachverhaltes enthält, die nicht nur dem Insolvenzverwalter, sondern auch den anderen Gläubigern eine Prüfung Ihrer angemeldeten Forderung ermöglicht. Im Besonderen trifft dieses Problem die Anleger, die mehrere Verträge bei P&R und diese bei verschiedenen P&R-Gesellschaften geschlossen haben.

So wurde in dem Dokument der Forderungsgrund „Forderung aus Vertrag/Schadensersatz“ zwar bereits für Sie vorausgefüllt, jedoch bestehen Bedenken, ob man dem Formular die notwendige Erläuterung und Begründung entnehmen kann. Das OLG München hat unter Bezugnahme des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass jede Forderungsanmeldung einer „hinreichenden Darlegung des Lebenssachverhalts“ bedarf. Andernfalls sei dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern keine zutreffende rechtliche Beurteilung der angemeldeten Forderung möglich. Ob das durch den Insolvenzverwalter verwendete Formular diesen Anforderungen gerecht wird, lässt sich aus den genannten Gründen nicht abschließend bestätigen.

Anleger, die die vorausgefüllten Formulare der Insolvenzverwalter verwenden, gehen also möglicherweise das Risiko ein, dass andere Anleger ihre Forderung bestreiten. Zwar können Sie selbst und die Insolvenzverwalter Ihre eigene Forderung nachvollziehen, ob dies jedoch auch den anderen Anlegern dem Grunde und der Höhe nach möglich ist, lässt sich aus den erläuterten Gründen bezweifeln.

Das Formular enthält zudem einen Verzicht auf Aus- und Absonderungsrechte. Sowohl die Themenkomplexe der Eigentümerposition an den Containern als auch die Frage nach einer Zugriffsmöglichkeit auf die Mietzinszahlungen aus diesen Containern für den einzelnen Anleger sind rechtlich umstritten. Sobald Sie den Verzicht unterschreiben, verlieren Sie die Möglichkeit, diese Rechte geltend zu machen.

Unser Bedenken:

Ein bloßes Unterschreiben und Versenden der vorausgefüllten Forderungsanmeldung an die Insolvenzverwalter kann für die ohnehin geschädigten Anleger zu weiteren Verlusten führen.

2 Kommentare

  • Sehr verehrte Kanzlei Petersen,

    Ihr Warnhinweis ist ehrenwert, es fehlt jedoch die allgemeinverständliche Erläuterung, warum es katastrophal wäre, wenn ein Gläubiger auf seine Aus- und Absonderungsrechte verzichtet und weiter: Warum es geradezu kriminell ist, dass ein Insolvenzverwalter derartig vorab ausgefüllte Forderungsanmeldungen überhaupt verschickt. Das erinnert fatal an die vorausgefüllten Forderungsanmeldungen seinerzeit bei Infinus durch die Kanzlei Kübler seinerzeit – es ist Winkeladvokatur vom Feinsten – mit dem Ziel den Anleger/Gläubiger zu entmündigen und ihm gleichzeitig vorzugaukeln, man wolle nur sein Bestes (sein Hab und Gut).

    Gibt es denn einen Gläubigerausschuss und was tut der, wenn er so etwas vorgelegt bekommt?

    Hier also ein kleiner Exkurs auf was damit verzichtet werden würde:

    Angenommen ein Gläubiger hat ein Absonderungsrecht erworben, dann ist der Insolvenzverwalter nach § 169 InsO verpflichtet, dem Absonderungsberechtigten spätestens ab dem Berichtstermin (= 1. Gläubigerversammlung) Zinsen zu bezahlen oder aber die Forderung aus der Insolvenzmasse freizugeben. Die Zinsen sind laufend jeden Monat in der Höhe zu bezahlen, in der sie vor der Insolvenz vereinbart wurden und zwar aus der Masse. Also ein Lichtblick, ein kleiner zwar, aber immerhin ein Lichtblick.

    Will der Insolvenzverwalter keine Zinsen zahlen, muss er die Forderung freigeben.

    Entweder – Oder. Es ist der einzige gläubigerfreundliche Paragraph im gesamten Insolvenzrecht und alle Beteiligten arbeiten emsig daran, ihn abzuschaffen, ihn zu verwässern, zu umgehen oder auszuhebeln mit Tricks wie diesem hier: Den Gläubigern letztlich nahezulegen, auf ihre Rechte freiwillig zu verzichten und sich vollständig in die Hand des Insolvenzverwalters zu begeben. Der ihnen dann nach 13 Jahren mitteilt, dass er sein Absonderungsrecht sich an den Hut stecken kann, denn jetzt ist ohnehin nichts mehr zu holen und damit auch das Absonderungsrecht seines Inhaltes entleert.

    Dasselbe gilt für das Aussonderungsrecht: Man könnte auch sagen, dass praktisch die gesamte Insolvenzverwalterszene sich als Lobbyisten beim BGH und dem Gesetzgeber in Form des Justizministeriums, die Klinke in die Hand gibt, bis es dem Gesetzgeber zum Halse heraushängt und er den § 169 InsO (und seine lästigen Fristen und Zinsen) abschafft. Noch ist es aber nicht soweit, die Dämme sind brüchig, aber die Burg ist noch nicht geschleift.

    Einem Gläubiger vorzuformulieren, er solle auf die einzigen Rechte verzichten, die ihm in diesem Stadium noch nicht entzogen worden sind, ist gleichzusetzen, mit einer Bank, die einem Häuslebauer empfiehlt, er möge sein gesamtes Vermögen der Bank überschreiben, die damit ausdrücklich machen darf, was sie will. Auch ihre selbstverschuldeten Löcher stopfen, ihren Direktoren Phantasiegehälter zahlen und den Rest an Nahestehende zu verscherbeln.

    Und weil damit zynischerweise gleichzeitig auch die Sicherheiten für den Häuslebauerselbst perdu sind, kündigt die Bank ihm umgehend den Immobilienkredit: die Räumungsklage macht der Hausjurist, das schmucke Eigenheim geht an die Ehefrau des Direktors, der dafür flugs ein Schweizer Family Office gegründet hat, der Presse wird erklärt, der Bank sei es soeben gelungen, für die Gläubiger einen saftigen Batzen Masse zu generieren. Glatt gelogen, aber: Aales ganz legal.

    Exakt das sollen die Gläubiger hier unterschreiben, man kann nur noch den Kopf schütteln über soviel Dreistigkeit, noch mehr aber über Rechtsanwälte, die dafür nicht die Worte für ihre Kollegen finden, die einzig auf einen solchen groben Klotz passen:

    Es sind Mafiamethoden, nur viel wirksamer, weil sie von einem angeblich rechtsstaatlichen Verfahren gedeckt sind, das bis in die höchsten Gerichte reicht: Widerstand ist zwecklos.

    Keine guten Aussichten für die Anleger, nirgendwo.

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