Startseite Allgemeines P&R Insolvenz: Fortschritte bei der Klärung der Frage der Anfechtbarkeit der an die Anleger geleisteten Zahlungen durch die Pilotverfahren
Allgemeines

P&R Insolvenz: Fortschritte bei der Klärung der Frage der Anfechtbarkeit der an die Anleger geleisteten Zahlungen durch die Pilotverfahren

QuinceCreative (CC0), Pixabay
Teilen

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2023 soeben zugestellt – Erste Anfechtungsklage rechtskräftig zurückgewiesen

Entscheidung bestätigt, dass die Strategie der Insolvenzverwalter, die Rechtsfragen möglichst effizient und kostengünstig in Pilotverfahren zu klären, richtig war

 Der Bundesgerichtshof hat mit dem heute dem Insolvenzverwalter zugestellten Beschluss vom 26.01.2023 eine erste Entscheidung in den von den Insolvenzverwaltern eingeleiteten Pilotverfahren gefällt. Er wies darin die Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurück, wodurch diese rechtskräftig geworden ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte entschieden, dass keine Anfechtungsansprüche in Bezug auf die in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantrag geleisteten Zahlungen bestehen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist – anders als die meisten Entscheidungen in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren – ausführlich begründet.

Zum Hintergrund: Effiziente Klärung der Rechtsfrage in Pilotverfahren

Die effiziente Klärung der Frage, ob an die Anleger in den letzten vier Jahren vor Antragstellung im Jahr 2018 gezahlte Gelder gegebenenfalls im Wege der Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden können, hatte eine große Relevanz für die heutigen Gläubiger der P&R-Gesellschaften.

Da es keine Vorgabe des Bundesgerichtshofs gab, wie derartige Fälle zu beurteilen sind, und auch die in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, haben die Insolvenzverwalter von Beginn an im Interesse der Gläubiger einen möglichst effizienten und kostenschonenden Weg gesucht, um die für die Gläubiger bedeutsame Rechtsfrage zu klären. Die Insolvenzverwalter haben sich dazu entschieden, deutschlandweit lediglich sechs Pilotverfahren durch die Instanzen zu führen, um die Frage der Anfechtbarkeit höchstrichterlich klären zu lassen.

Allen anderen betroffenen Anlegern wurden Hemmungsvereinbarungen vorgeschlagen, damit die Insolvenzverwalter ebenso wie die Anleger den Ausgang der Pilotverfahren abwarten können, und umfangreiche verjährungshemmende Maßnahmen, die entsprechenden Aufwand und Kosten mit sich bringen, nach Möglichkeit zu vermeiden. So wurden seitens der Insolvenzverwalter mehr als 125.000 Hemmungsvereinbarungen an die betroffenen Anleger versandt, die eine Hemmung der Verjährung bis zum 31.12.2023 vorsahen. Die Anleger und Gläubiger haben diese Strategie der Insolvenzverwalter begrüßt und unterstützt. Rund 99 Prozent der Betroffenen haben diese Vereinbarung akzeptiert. Nur in vergleichsweise wenigen Fällen mussten über die Pilotverfahren hinaus Rechtsstreitigkeiten eingeleitet werden, um die Verjährung zu hemmen.

Da bis zur soeben erfolgten Zustellung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof nicht absehbar war, wann der Bundesgerichtshof entscheiden wird, wurden die Anleger vor wenigen Tagen ausführlich über den Sachstand informiert und ihnen der Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung vorgeschlagen. Die jetzt vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs konnte dabei noch nicht berücksichtigt werden, da sie den Insolvenzverwaltern noch nicht bekannt war.

Völlig unterschiedliche Entscheidungen der Instanzgerichte

Dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung ausführlich begründet hat, ist auch deshalb wichtig, da damit den Gerichten in Deutschland ebenso wie den Insolvenzverwaltern eine Leitlinie an die Hand gegeben wird, wie vergleichbare Fälle zu behandeln sind, und hat eine grundlegende Bedeutung über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Wie dringend dies notwendig war, zeigt der Verlauf der geführten Verfahren:

In drei der sechs Pilotverfahren sind gerichtliche Entscheidungen ergangen, in denen die Anfechtungsansprüche aus § 134 Abs. 1 InsO zumindest teilweise bejaht wurden, und zwar mit völlig unterschiedlichen Ergebnissen:

  • So hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.10.2020 den beklagten Anleger zur Zahlung der Rückkaufpreiszahlungen verurteilt.
  • Kurze Zeit später hat das Landgericht München I in seinem Urteil vom 07.12.2020 die Anfechtbarkeit der an die Anlegerin geleisteten Gewinne bejaht.
  • Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 15.06.2021 den beklagten Anleger zur Rückzahlung der erhaltenen Mietzinszahlungen verurteilt.

Zwischenzeitlich haben in Verfahren, die zur Hemmung der Verjährung eingeleitet werden mussten, das Landgericht Hof mit Urteil vom 10.02.2023 und das Landgericht Passau mit Urteil vom 16.12.2022 die Anleger sogar zur Rückzahlung in voller Höhe verurteilt. Andere Gerichte haben die Klagen großteils abgewiesen.

 

Auswertung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus

Die Insolvenzverwalter begrüßen sehr, dass der Bundesgerichtshof nunmehr in Folge der von ihnen eingeleiteten Pilotverfahren eine ausführlich begründete Entscheidung erlassen hat, die nunmehr ausgewertet wird. Die Entscheidungen in den drei weiteren anhängigen Nichtzulassungsbeschwerden stehen noch aus.

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

.Interview mit Thomas Bremer: Was tun, wenn man auf Social Media einem Investmentbetrug aufgesessen ist?

Thomas Bremer, Experte für Finanzbetrug und Betreiber des Portals diebewertung.de, erläutert, wie...

Allgemeines

Bericht: Abnehmmedikament Wegovy in China eingeführt

Die dänische Pharmafirma Novo Nordisk hat am Montag mit großer Spannung ihr...

Allgemeines

Elaris AG der Aktienkurs scheint sich endlich zu stabilisieren

So richtig startet die Aktie der Elaris AG nucht durch, denn auch...

Allgemeines

DKE-Goldtresor eG, eine Insolvente Genossenschaft

auch hier tacuht wieder der Name Frank Peter Hugo Everts auf. Auch...