Nachdem ein P&R-Anleger gegen einen P&R-Vermittler in der ersten Instanz vor dem Landgericht Stuttgart erfolgreich war und der beklagte Vermittler zum Schadensersatz verurteilt wurde, war der Vermittler in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hingegen erfolgreich. Auf die Berufung des beklagten Vermittlers wurde das Urteil des Landgerichts nunmehr vom Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 20. August 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der beklagte Vermittler wurde von den BEMK Rechtsanwälten, dort von Rechtsanwalt Ellerbrock vertreten. Wir haben nachgefragt.
Diebewertung.de: Herr Ellerbrock, das Verfahren soll etwas komplizierter gewesen sein?
Ellerbrock: Das stimmt. Es ging um drei P&R-Folgeinvestitionen aus den Jahren 2014, 2016 und 2017, aus denen Schadensersatz in Höhe von rund 52.000,00 EUR geltend gemacht wurden. Dem ging ein persönliches Vermittlungstreffen aus dem Jahre 2003 voraus. Es folgten zwischenzeitliche erfolgreiche P&R-Investitionen in Höhe von rund 250.000,00 EUR zwischen 2003 und 2012. Bei den letzten drei Investitionen entstand jedoch der geltend gemachte Schaden. Nach dem persönlichen Treffen gab es nur noch telefonischen Kontakt oder schriftlichen.
Diebewertung.de: Das klingt in der Tat kompliziert. Wie hatte das Landgericht Stuttgart entschieden?
Ellerbrock: Das Landgericht verurteilte den Vermittler dabei zum Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei von drei Investitionen. Danach gingen beide Seiten in Berufung.
Diebewertung.de: Und das Oberlandesgericht Stuttgart entschied wie?
Ellerbrock: Dass der Vermittler doch keinen Schadensersatz leisten muss. Die Verurteilung des Landgerichts wurde kassiert. Die Berufung des Klägers wurde zurück gewiesen, auf die Berufung unseres Mandanten hin wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Unser Mandant hat also gewonnen, nachdem er zunächst verloren hatte. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Diebewertung.de: Was waren denn die tragenden Erwägungen?
Ellerbrock: Hier spielte einiges eine Rolle, vor allem aber, dass es sich um Anlagevermittlung handelte und dass dabei auf das Totalverlustrisiko nicht hingewiesen werden musste, dies wiederum trotz eines gewissen Zurechnungszusammenhanges aufgrund der ursprünglichen Vermittlung in 2003. Die Rechtsprechung zu geschlossenen Immobilienfonds gilt gleichermaßen.
Diebewertung.de: Könnte der Anleger jetzt noch in Revision gehen?
Ellerbrock: Nicht ohne Weiteres. Er könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH führen, über die erst einmal entschieden werden müsste. Allerdings sind die Grundsätze zur Haftung von Anlagevermittlern höchstrichterlich ausgepaukt. Warten wir mal ab.
Kommentar hinterlassen