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Praktiker Pleite und die Folgen für den Verbraucher

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Die Baumarktkette Praktiker steht vor der Pleite. Was bedeutet das für die Kunden?

Heute, am 11. Juli 2013, wurde Insolvenz angemeldet. Doch auch mit der Insolvenzanmeldung ist das Unternehmen noch nicht weg. Man kann weiter dort einkaufen. Hat man aber Ansprüche gegen das Unternehmen, etwa auf Erstattung, Schadensersatz oder Gewährleistung, so sollte man diesen Anspruch jetzt schnell geltend machen. Im Einzelnen:

Mangelhafte Ware

Haben Sie fehlerhafte Ware gekauft, so haben Sie einen Gewährleistungsanspruch gegen den Händler. Praktiker muss also die Ware kostenlos reparieren oder durch gleichwertige Ware ersetzen. Betroffene sollten den Anspruch umgehend geltend machen. Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist – das kann noch dauern – und Sie Ihren Anspruch noch nicht gegenüber Praktiker geltend gemacht haben, können und sollten Sie Ihren Anspruch zur Insolvenztabelle anmelden.

Haben Sie die Ware nur teilweise bezahlt, sollten Sie die Reparaturkosten mit den noch ausstehenden Zahlungen oder Raten verrechnen.

Hat der Hersteller eine freiwillige Garantie gegeben, können Sie mangelhafte Ware – unabhängig von der Insolvenz des Händlers – im Rahmen der Garantie beim Hersteller reklamieren.

Wenn Sie Vorkasse für Ware geleistet haben, diese aber noch nicht erhalten haben, sollten Sie umgehend die Auslieferung der Ware oder Rückzahlung der Vorauszahlung verlangen. Sonst besteht die Gefahr, dass Ihre Vorschüsse in die Insolvenzmasse gehen.

Kauf auf Raten

Haben Sie die Ware erhalten, müssen Sie die Raten weiter zahlen. Wenn Sie vom Insolvenzverwalter ein neues Konto genannt bekommen, müssen Sie auf dieses Konto zahlen.

Wenn Sie Ware auf Rechnung bestellt haben, müssen Sie nach Erhalt der Ware zahlen. Auf Vorkasse sollten Sie jetzt nichts mehr bestellen.

Gutscheine

Wer einen Warengutschein von Praktiker besitzt, sollte diesen umgehend in der nächstgelegenen Filiale einlösen. Denn nach Insolvenzeröffnung, in der Regel aber schon nach Insolvenzanmeldung (aufgrund entsprechender Anordnung des vorläufigen Insolvenzverwalters) ist der Gutschein mit großer Wahrscheinlichkeit wertlos. Der Gutschein darf von der Filiale nicht mehr eingelöst werden. Den Ärger der Kunden kann man gut verstehen, aber die Rechtslage ist eindeutig.

Wer einen Gutschein hat, ist Gläubiger der Firma, denn er hat eine Forderung, die er nun einlösen möchte. Aber nach einer Insolvenzanmeldung darf der Insolvenzverwalter grundsätzlich keine Forderungen gegen das Unternehmen mehr befriedigen. Alle Forderungen kommen sozusagen in einen Topf, dessen Inhalt nach Abschluss des Verfahrens gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt wird (bloß, dass kaum etwas darin sein wird – sonst hätte die Firma ja nicht Insolvenz anmelden müssen).

Quelle:VBZ Hamburg

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